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   VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89   

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VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89 (https://dejure.org/1990,5732)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.01.1990 - 8 S 3174/89 (https://dejure.org/1990,5732)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Januar 1990 - 8 S 3174/89 (https://dejure.org/1990,5732)
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Plakattafel an Scheunenwand

§ 2 Abs. 1 LBO aF, an einer Hauswand angebrachte Plakattafel ist eine "bauliche Anlage" (Hinweis: anders möglicherweise nach der 1995 in § 2 Abs. 1 LBO eingefügten "Unmittelbarkeitsklausel")

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Werbetafel als bauliche Anlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 199
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1989 - 8 S 3006/89

    Zur Zulässigkeit einer großflächigen Plakattafel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89
    Eine an einer Hauswand angebrachte großflächige Plakattafel (2,70 m x 3, 70 m) ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO (BauO BW) (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Anschluß an den Beschluß vom 15.12.1989 - 8 S 3006/89 -).

    In der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 15.12.1989 -- 8 S 3006/89 --) ist geklärt, daß großflächige, an einer Hauswand angebrachte Werbetafeln bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB sind, weil die Merkmale der baulichen Anlage, nämlich des "Bauens" und der "festen Bodenverbindung" erfüllt sind.

    Soweit der Senat in seinem Beschluß vom 15.12.1989 (a.a.O.) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 29.6.1984, BRS 42, Nr. 147) eine an der Gebäudewand angebrachte großflächige Werbetafel als bauliche Anlage angesehen hat, beschränkte sich dies auf den bauplanungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage und bezog sich nicht auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 LBO.

    Sie fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein (vgl. zur Anwendung der §§ 29 ff Beschl. des Senats v. 15.12.1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89
    Das Vorhaben würde nicht zuletzt wegen seiner Vorbildwirkung zu einer Verschlechterung führen, es würde "Unruhe stiften" und bodenrechtliche Spannungen entstehen lassen, zumindest aber eine entsprechende Entwicklung einleiten (vgl. BVerwGE 55, 369, 387).
  • BVerwG, 10.12.1971 - IV C 33.69

    Zurückstellung bei Baugesuchen; Begriff der "baulichen Anlage"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89
    Hieraus folgt, daß für den Fall der Anbringung großflächiger Werbeanlagen an Gebäudewänden begrifflich jeweils bauliche Anlagen im planungsrechtlichen und im bauordnungsrechtlichen Sinne vorliegen (vgl. hierzu BVerwGE 39, 154).
  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89
    Diese Disproportionalität belastet das ästhetische Empfinden des "gebildeten Durchschnittsbetrachters" in unerträglicher Weise (vgl. BVerwGE 2, 172, 174; BRS 33, Nr. 71).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1991 - 8 S 838/91

    Schaukästen als bauliche Anlage iSd BauGB § 29

    Dies ist nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann der Fall, wenn die Werbeeinrichtung nicht an selbständigen, freistehenden Pfosten sondern an einer Hauswand mittels Dübeln angebracht wird (Beschl. v. 15.12.1989 - 8 S 3006/89 --, VBlBW 1990, 228 m.w.N. und Urt. v. 16.1.1990 - 8 S 3174/89 - ESVGH Bd. 40, 199 = BWVPr. 1990, 234).

    Die planungsrechtliche Relevanz des vorliegend streitigen Schaukastens ist nach diesen Grundsätzen zu bejahen, denn es sprechen im wesentlichen die gleichen Gründe hierfür, die den Senat dazu bewogen haben, die größeren Werbetafeln unabhängig von der Art ihrer Aufstellung oder Befestigung als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB zu bewerten (vgl. auch Urt. v. 16.1.1990 - 8 S 3174/89 --, ESVGH Bd. 40, 199 = BWVPr 1990, 234).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2006 - 2 L 504/02

    Baugenehmigung für Werbeanlage

    Die Anbringung einer großflächigen Werbetafel an einer Fassade kann zwar auch dann verunstaltend wirken, wenn sie zu den übrigen Proportionen des Gebäudes in keinem ausgewogenen Verhältnis steht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.1990 - 8 S 3174/89 -, BRS 50 Nr. 143).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91

    Großflächige, an einer Hauswand angebrachte Plakattafel als bauliche Anlage iSd

    Der Senat kann es dabei dahingestellt bleiben lassen, ob an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urt. vom 7.6.1989 - 3 S 535/89 -) festzuhalten ist, nach der Werbetafeln bei der vorgesehenen Befestigung an Hauswänden nicht die Merkmale einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO aufweisen, oder ob Werbeanlagen der vorliegenden Art auch bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrecht sind (so der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschl. vom 16.1.1990 - 8 S 3174/89 -); denn es ist für die Beantwortung der Frage einer Verunstaltung unerheblich, ob das Verunstaltungsverbot der Bestimmung des § 13 Abs. 2 LBO unmittelbar oder über § 13 Abs. 3 LBO in entsprechender Anwendung entnommen wird, und das Problem einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen (vgl. § 19 Abs. 2 LBO) stellt sich nach der Äußerung des Polizeipräsidiums K - Außenstelle B - vom 29.11.1989 nicht.
  • VG Gera, 15.08.1996 - 4 K 159/96

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel; Gestaltung von

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.1993 - 1 S 48/93

    Bauordnungsrechtliche Begriffe, Werbeanlagen, Werbeanlagen als bauliche Anlagen

    Diese Auslegung des Begrif f s "bauliche Anlage" im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO führt inbesondere nicht zu einem Leerlaufen des § 13 Abs. 2 BauO , seine Auffangfunktion erfüllt er nach wie vor bei solchen Werbeanlagen, die auch nach der hier vertretenen Ansicht keine baulichen Anlagen sind, wie etwa bei Bemalungen und Beschriftungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.1.1990 - 8 S 3174/89 -).
  • VG Augsburg, 10.09.2008 - Au 4 K 08.919

    Werbeanlage; (faktisches) Dorfgebiet; Prüfprogramm im vereinfachten

    Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die vom Landratsamt zitierten Entscheidungen vom 15.12.1989, Az. 8 S 3006/89, und vom 16.1.1990, Az. 8 S 3174/89), der in einer "typisch dörflich" geprägten Umgebung, die neben Wohngebäuden (zahlreiche) Hofstellen aufweist, großflächige Werbung ihrer Art nach gemäß § 34 Abs. 1 BauGB für unzulässig hält.
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