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   VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91   

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VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91 (https://dejure.org/1992,3852)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 (https://dejure.org/1992,3852)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Januar 1992 - 3 S 2376/91 (https://dejure.org/1992,3852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1985 - 3 S 2267/83

    Ausnahme und Befreiung bei Abstandsflächen - Ermessensentscheidung während des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    § 7 Abs. 3 S 1 LBO (BauO BW) läßt auch eine Reduzierung der Abstandsfläche auf Null zu, wenn dies durch die Ausnahmevoraussetzungen gedeckt ist (wie Urteil vom 22.5.1985 - 3 S 2267/83 -, VBlBW 1986, 24).

    Dies hat der Senat grundsätzlich im Urteil vom 22.5.1985 - 3 S 2267/83 -, VBlBW 1986, 24 entschieden.

    Eine solche Einschränkung würde dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 S. 1 LBO widersprechen, das Bauen zu erleichtern und den bestehenden Ausnahmekatalog sachgerecht zu erweitern (vgl. Urteil des Senats vom 22.5.1985, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1986 - 3 S 1723/86

    Grenzabstandserheblichkeit einer erheblichen Nutzungsänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    Denn die neue Nutzung ist wegen ihrer Andersartigkeit nicht mehr vom Bestandsschutz umfaßt und kann auch den nachbarlichen Wohnfrieden auf den angrenzenden Grundstücken nachteilig berühren (zu diesen Voraussetzungen vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.5.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.6.1991 - 3 S 1499/91 - sowie Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -).

    Der inhaltlich noch nicht voll geklärte Belang "nachbarlicher Wohnfriede" will für den Nachbarn durch Freihaltung der Abstandsflächen von Gebäuden ein Mindestmaß an störungsfreiem Wohnen gewährleisten (vgl. Urteil des Senats vom 26.11.1986, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 3 S 1499/91

    Baurecht: Abstandsflächenrelevanz einer Nutzungsänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    Denn die neue Nutzung ist wegen ihrer Andersartigkeit nicht mehr vom Bestandsschutz umfaßt und kann auch den nachbarlichen Wohnfrieden auf den angrenzenden Grundstücken nachteilig berühren (zu diesen Voraussetzungen vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.5.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.6.1991 - 3 S 1499/91 - sowie Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -).

    Damit sind bei einer Ausnahmeentscheidung mögliche Nachteile des Nachbarn in den Belangen Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz und nachbarlicher Wohnfriede zu prüfen (zu diesen Schutzgütern vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 15.5. und 12.6.1991, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 8 S 1657/89

    Abstandsfläche - Ermessensentscheidung bei Ausnahme nach § 7 Abs 3 Nr 2 LBOBauO

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    Im Gegenzug sind damit auch an die grundsätzlich zu fordernde atypische Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen ebenfalls nur geringe Anforderungen zu stellen (zu dieser Wechselwirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1989, aaO. sowie Beschluß vom 31.7.1989 - 8 S 1657/89 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1990 - 3 S 155/90

    Drittschutz des Nachbar aus dem Gebot der Rücksichtnahme bei Befreiungen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    Ist das Vorhaben objektiv-rechtlich unzulässig, kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als im umgekehrten Fall (vgl. Beschluß des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1989 - 5 S 2897/89

    Ermessensausübung bei Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    Fraglich ist, ob der nachbarliche Wohnfriede auch alle sonstigen das Wohnen potentiell störenden Belange, insbesondere störende Immissionen mit umfaßt (so VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 14.12.1989 - 5 S 2897/89 - a.A. Sauter, aaO., § 7 RdNr. 35 a).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 3 S 1200/91

    Erhebliche Nutzungsänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    Denn die neue Nutzung ist wegen ihrer Andersartigkeit nicht mehr vom Bestandsschutz umfaßt und kann auch den nachbarlichen Wohnfrieden auf den angrenzenden Grundstücken nachteilig berühren (zu diesen Voraussetzungen vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.5.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.6.1991 - 3 S 1499/91 - sowie Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    Denn bei summarischer Prüfung anhand der derzeit vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht auszuschließen, daß das genehmigte Vorhaben (§ 29 S. 1 BauGB) trotz der Betriebsauflagen wegen seiner betriebstypischen Belästigungen zu Lasten des Antragstellers gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB (Merkmal des "Sich-Einfügens") enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13.3.1981, DVBl 1981, 928 und vom 23.5.1986, BauR 1986, 542).
  • BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer gewerbeaufsichtlichen Verfügung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    Diese können wegen der vorhandenen Lagerhalle und der möglicherweise mitprägenden Betriebsanlagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht verlangen, daß die Immissionsobergrenzen für ein allgemeines Wohngebiet in jeder Hinsicht eingehalten werden (vgl. dazu auch etwa BVerwG, Beschluß vom 26.8.1988, NVwZ 1989, 257; Urteil vom 12.12.1975, BVerwGE 50, 59 ff.).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
    Denn bei summarischer Prüfung anhand der derzeit vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht auszuschließen, daß das genehmigte Vorhaben (§ 29 S. 1 BauGB) trotz der Betriebsauflagen wegen seiner betriebstypischen Belästigungen zu Lasten des Antragstellers gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB (Merkmal des "Sich-Einfügens") enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13.3.1981, DVBl 1981, 928 und vom 23.5.1986, BauR 1986, 542).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1989 - 8 S 778/89

    Grenzbebauung bei unregelmäßigem Grenzverlauf

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1987 - 5 S 2056/86

    Erforderlichkeit einer Interessenabwägung zwischen Bauherrn- und

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage

    Sonstige nachbarliche Belange - etwa der nachbarliche Wohnfrieden (vgl.: VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 16.1.1992 - 3 S 2376/91; Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266) - können schon deshalb nicht entgegenstehen, weil die allein nachbarschützenden Abstandsmaße des § 5 Abs. 7 S. 3 LBO (hier: 2,5 m) nicht unterschritten werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99

    Abgrenzung eines Nebenraums von einem Aufenthaltsraum

    Eine Anwendung von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO scheitert nicht schon daran, daß die Abstandsfläche auf Null reduziert ist (vgl. Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 39; Senatsurteil vom 22.5.1985, VBlBW 1986, 25 und Senatsbeschluß vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 3 S 2107/07

    Nachbarklage - zur Verwirkung des materiellen Abwehrrechts - zur Frage der

    Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und Beschluss vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 - verneinend: Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94

    Nachbarschutz: Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - erhebliche bzw nicht

    Dazu gehört auch der nachbarliche Wohnfrieden (wie Senatsbeschluß vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -).

    Mit diesem Belang geht es im weitesten Sinne um die Sicherung eines Mindestmaßes an "Privatheit" der Gebäudebenutzer, die namentlich durch ein Gegenüber in zu geringem Abstand beeinträchtigt sein kann (vgl VGH Bad-Württ, Beschluß vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91 - mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1992 - 3 S 339/92

    Reduzierung der Abstandsfläche - Grenzbebauung

    Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ist es, an Nachbargrenzen grundsätzlich eine nur einseitige Grenzbebauung zu vermeiden, um jeweils beiden Nachbarn ausreichend Belichtung, Besonnung, Belüftung und ein Mindestmaß an nachbarlichem Wohnfrieden zu gewährleisten sowie Brandschutzbelangen durch Gebäudemindestabstände Rechnung zu tragen (vgl. zu letzterem auch § 6 Abs. 2 - 4 LBOAVO; zu den Schutzgütern des § 6 LBO vgl. zuletzt etwa Beschluß des Senats vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91 -).

    Wie § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO läßt auch § 7 Abs. 4 LBO eine Reduzierung der Abstandsflächen "auf Null" zu, wenn dies durch die Ausnahmevoraussetzungen gedeckt ist (vgl. dazu auch Beschluß des Senats v. 16.1.1992 - 3 S 2376/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.1993 - 5 S 1338/93

    (Wintergartenanbau eines Reihenhauses als Wohnzwecken im Sinne des BauGBMaßnG §

    Die Beachtung der Abstandsflächen muß für ihn zu einer Belastung führen, die über das jedem Bauherrn vom Gesetz zugemutete Maß hinausgeht (Urteil des Senats vom 12.03.1987 - 5 S 2056/86 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 31.07.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr 1989, 255; Beschluß vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1993 - 3 S 2606/93

    Schutz des Wohnfriedens - Abstandsflächenvorschriften - Schutz gegen Einblicke

    Mehr als ihm die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens gewähren (zu diesem Schutzzweck vgl. Beschluß des Senats vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91 -), kann ein Nachbar auch unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verlangen.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93

    Erteilung einer Ausnahme von den Abstandsflächen - Vorliegen einer atypischen

    Darüber hinaus haben nach den in den Bescheiden dargelegten Erwägungen weder die Beklagte noch das Regierungspräsidium beachtet, daß die Erteilung einer Ausnahme nach der ständigen Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senats des Verwaltungsgerichtshofs eine atypische Situation auf Seiten des Bauherrn voraussetzt (vgl. insbes. Urteile v. 12.3.1987 - 5 S 2056/86 - und vom 13.12.1989 - 3 S 2830/89 - sowie Beschlüsse vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91 - und v. 21.3.1994 - 8 S 278/94 -).
  • OVG Berlin, 28.08.1996 - 2 S 15.96

    Bauplanungsrecht, nicht beplanter Innenbereich, Bauweise, Einfügen,

    Zutreffend weist der VGH Bad.-Württ. (Beschluß vom 16. Januar 1992 - 3 S 2376/91 -) darauf hin, daß die Worte "geringere Tiefen" nur eine (positive) Ermächtigung dahingehend enthalten, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen unterschritten werden dürfen, und daß sie keine zwingende Untergrenze für das Ausmaß dieser Unterschreitung bestimmen.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1999 - 3 S 332/99

    Zulässigkeit der Grenzbebauung: öffentlich-rechtliche Sicherung

    In einem solchen Fall ist auch in besonderem Maße der Wohnfriede betroffen (vgl. Senatsbeschluß vom 15.5.1991 - 3 S 12/91; Senatsbeschluß vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91; Senatsurteil vom 10.10.1996, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1994 - 3 S 1784/93

    Nachbarschutz bei Erteilung einer Ausnahme, durch die der nachbarschützende Teil

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