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   VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19   

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VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19 (https://dejure.org/2020,2009)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.01.2020 - 6 S 1006/19 (https://dejure.org/2020,2009)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 6 S 1006/19 (https://dejure.org/2020,2009)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    Einstufung einer Einrichtung als unterstützende Wohnform im Sinne des baden-württembergischen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz; Rechtsgrundlage für einen entsprechenden feststellenden VA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WohnteilhG BW § 3
    Stationäre Einrichtung; Feststellender Verwaltungsakt; VA-Befugnis; Wohngruppe für junge Erwachsene

  • rechtsportal.de

    WohnteilhG BW § 3
    Rechtsstreit über die Einordnung einer betriebenen Wohngruppe als stationäre Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 WohnteilhG BW; Einrichtung der Behindertenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    S. gegen Land Baden-Württemberg wegen Durchführung des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03

    Beurteilungszeitpunkt bei feststellendem VA; Dauerverwaltungsakt; Betreutes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    Bei feststellenden Verwaltungsakten kommt es vielmehr darauf an, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich einerseits die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich andererseits die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des Adressaten des Bescheids richtet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003 - 14 S 718/03 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Zudem wird die Absicht der Behörde erkennbar, die getroffene Feststellung zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls zur Grundlage weitergehender, an die Anwendbarkeit des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes anknüpfender Maßnahmen zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003 - 14 S 718/03 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Dies zugrunde gelegt wäre die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hier nicht nur anhand der bei seinem Erlass bzw. im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage, sondern gerade auch unter Einbeziehung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

    Der erkennende Verwaltungsgerichtshof hat zuvor aus § 12 des bundesrechtlichen, nunmehr aber durch Landesrecht ersetzten Heimgesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Feststellung der Anwendbarkeit des Heimgesetzes abgeleitet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003 - 14 S 718/03 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15

    Stationäre Einrichtung; unabhängige Wohngemeinschaft; trägergesteuerte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    Ähnlich hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus einer landesrechtlichen Vorschrift (§ 4 Abs. 1 SächsBeWoG), die eine Anzeigepflicht über die Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung enthält, die gesetzliche Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt darüber hergeleitet, dass der Betrieb einer bestimmten Einrichtung danach anzeigepflichtig ist sowie überhaupt eine stationäre Einrichtung vorliegt (Urteil vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 24 ff.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 19.01.2016 - 3 B 76.15 -, juris; ähnlich auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 -, juris Rn. 3).

    Es entspricht im Übrigen nicht nur dem Interesse der Bewohner der stationären Einrichtung, sondern auch dem wohlverstandenen Interesse des Betreibers, wenn er Klarheit über die Eigenschaft als stationäre Einrichtung erhält und den Betrieb so an den gesetzlichen Anforderungen ausrichten kann (ähnlich OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urteil vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 28).

  • OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99

    Betreutes Wohnen als "Heim" i.S.d. Heimgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    Ähnlich hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus einer landesrechtlichen Vorschrift (§ 4 Abs. 1 SächsBeWoG), die eine Anzeigepflicht über die Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung enthält, die gesetzliche Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt darüber hergeleitet, dass der Betrieb einer bestimmten Einrichtung danach anzeigepflichtig ist sowie überhaupt eine stationäre Einrichtung vorliegt (Urteil vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 24 ff.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 19.01.2016 - 3 B 76.15 -, juris; ähnlich auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 -, juris Rn. 3).

    Es entspricht im Übrigen nicht nur dem Interesse der Bewohner der stationären Einrichtung, sondern auch dem wohlverstandenen Interesse des Betreibers, wenn er Klarheit über die Eigenschaft als stationäre Einrichtung erhält und den Betrieb so an den gesetzlichen Anforderungen ausrichten kann (ähnlich OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urteil vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 19.01.2016 - 3 B 76.15

    Anerkennung einer Wohngruppe für Intensivpflegebedürftige als eine stationäre

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    Die Befugnis muss sich nur dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 20.08.2014 - 6 C 15.13 -, juris Rn. 23 m.w.N.; Beschluss vom 19.01.2016 - 3 B 76.15 -, juris Rn. 8), wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine "VA-Befugnis" im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 33 m.w.N.).

    Ähnlich hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus einer landesrechtlichen Vorschrift (§ 4 Abs. 1 SächsBeWoG), die eine Anzeigepflicht über die Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung enthält, die gesetzliche Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt darüber hergeleitet, dass der Betrieb einer bestimmten Einrichtung danach anzeigepflichtig ist sowie überhaupt eine stationäre Einrichtung vorliegt (Urteil vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 24 ff.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 19.01.2016 - 3 B 76.15 -, juris; ähnlich auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung; Bestimmung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    Entscheidend ist der Zweck, dem die Einrichtung dient, nicht der Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 14 S 2775/02 -, juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2003 - 14 S 2775/02

    Heim - Betreutes Wohnen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    Entscheidend ist der Zweck, dem die Einrichtung dient, nicht der Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 14 S 2775/02 -, juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2003 - 12 S 2547/02

    Wohngeld: Antragsberechtigung bei Heimunterbringung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    aa) Für die Einstufung einer Einrichtung als unterstützende Wohnform im Sinne des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz bzw. als unter diesen Oberbegriff fallende stationäre Einrichtung kommt es nicht auf die selbst gewählte Bezeichnung, sondern auf ihre Zweckausrichtung an, also darauf, ob es sich hierbei um eine Institution mit einer personellen und sächlichen Ausstattung handelt, die auf den jeweiligen Zweck und die konkreten Bedürfnisse des in der Einrichtung lebenden, im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz beschriebenen Personenkreises ausgerichtet ist (vgl. zum früheren Heimbegriff nach § 1 Abs. 1 HeimG a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2003 - 12 S 2547/02 -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 B 64.91

    Heimrecht: Erlaubnisbedürftigkeit des Betriebes eines Heims als feststellender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    Im Rahmen des Heimrechts hat das Bundesverwaltungsgericht bereits aus der früheren bundesrechtlichen Vorschrift § 6 HeimG a.F. über die Erlaubnisbedürftigkeit des Betriebs eines Heims, deren Zweck sowie deren Zusammenhang mit weiteren Vorschriften die gesetzliche Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts abgeleitet, dass der Betrieb einer bestimmten Einrichtung erlaubnisbedürftig ist (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991 - 1 B 64.91 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 20.08.2014 - 6 C 15.13

    Feststellender Verwaltungsakt; Filmförderungsgesetz; Filmabgabe der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    Die Befugnis muss sich nur dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 20.08.2014 - 6 C 15.13 -, juris Rn. 23 m.w.N.; Beschluss vom 19.01.2016 - 3 B 76.15 -, juris Rn. 8), wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine "VA-Befugnis" im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
    Die Befugnis muss sich nur dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 20.08.2014 - 6 C 15.13 -, juris Rn. 23 m.w.N.; Beschluss vom 19.01.2016 - 3 B 76.15 -, juris Rn. 8), wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine "VA-Befugnis" im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • VG Köln, 24.11.2021 - 26 K 475/21
    vgl. zur Annahme einer Verwaltungsaktbefugnis im Wege der Gesamtanalogie VGH BW, Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19, juris, Rn. 28; VGH BW, Beschl. v. 26.06.2018 - 9 S 2445/15, juris, Rn. 15; VGH BW, Urt. v. 09.11.2015 - 11 S 714/15, juris, Rn. 33 ff.
  • VG Koblenz, 25.06.2021 - 2 K 1004/20

    Beamtenrecht -Familienpflegetätigkeit im Rahmen des engagierten Ruhestandes

    Die Befugnis muss sich nur dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2014 - 6 C 15.13 -, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 19. Januar 2016 - 3 B 76.15 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.), wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine "VA-Befugnis" im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (vgl. VGH BW, Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 -, juris, Rn. 33 m. w. N. sowie Urteil vom 16. Januar 2020 - 6 S 1006/19 -, juris, Rn. 28).
  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 1374/19

    Abfallanlagen in Neustadt-Branchweiler: Betreiberklage der Stadt erfolglos

    Bei feststellenden Verwaltungsakten kommt es vielmehr darauf an, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich einerseits die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich andererseits die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des Adressaten des Bescheids richtet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2020 - 6 S 1006/19 -, juris Rn. 24).
  • VG Freiburg, 29.04.2021 - 6 K 3594/18

    Anerkennung eines von einem Dritten betriebenen Konferenzraum als Schulungsraum

    Sie muss sich nur dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lassen, wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine "VA-Befugnis" im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (BVerwG, Urteil vom 20.08.2014 - 6 C 15.13 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2020 - 6 S 1006/19 - juris Rn. 27; Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 33).
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