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   VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11   

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https://dejure.org/2012,6744
VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11 (https://dejure.org/2012,6744)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.02.2012 - 9 S 2003/11 (https://dejure.org/2012,6744)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 9 S 2003/11 (https://dejure.org/2012,6744)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bestehensanforderungen für die Universitätsprüfung der Ersten juristischen Prüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Fachbereich Jura; Zulässigkeit der Einordnung des § 32 Abs. 1 S. 3 JAPrO als abschließende Regelung; Berücksichtigung des Gewährleistungsgehalts des Art. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JAPrO § 32 Abs. 1 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1
    Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Fachbereich Jura; Zulässigkeit der Einordnung des § 32 Abs. 1 S. 3 JAPrO als abschließende Regelung; Berücksichtigung des Gewährleistungsgehalts des Art. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsbestimmungen (Rechtmäßigkeit) - Teilprüfungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 488 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Karlsruhe, 30.06.2010 - 7 K 3369/09

    Juristische Staatsprüfung; universitätsinterne Bestehensanforderungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2010 - 7 K 3369/09 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2010 - 7 K 3369/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 9 S 442/08

    Zum "endgültigen Nichtbestehen" einer Prüfung - zum Ausschluss eines Fachwechsels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11
    Abweichend von der Klarstellung, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Ausschöpfung der in § 17 Abs. 1 JuSPO 2007 eingeräumten einmaligen Wiederholungsmöglichkeit "endgültig" nicht bestanden sind (vgl. zu diesem terminus technicus auch Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24), zieht § 17 Abs. 3 JuSPO 2007 hieraus nur den Schluss, dass die Universitätsprüfung insgesamt nicht bestanden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2000 - 9 S 2537/99

    Bestehensregelung im zweiten juristischen Staatsexamen - Blockversagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11
    Derartige Schranken könnten möglicherweise angenommen werden, wenn die Beklagte das Bestehen einer Vielzahl von Teilprüfungen verlangen würde, auch wenn deren Gegenstände je für sich genommen nicht mehr den Schluss zuließen, dass ein Prüfling im Falle des (wiederholten) Versagens nicht hinreichend qualifiziert ist, um das Gesamtziel des Studiums und den damit verbundenen berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 16.05.2000 - 9 S 2537/99 -, NVwZ 2001, 940; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 91).
  • BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85

    Eignung der Noten- und Punkteskala der Bundesnotenverordnung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11
    Die Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung der sogenannten "Volljuristen" mit dem Ziel der "Befähigung zum Richteramt" waren und sind als Teil der "Gerichtsverfassung" Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1985 - 7 B 51/85 u.a. -, DVBl 1986, 51).
  • VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10

    Schwerpunktbereichsprüfung für Juristen in Hamburg - Mindestanforderungen an eine

    Das Gericht macht sich insoweit die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zu eigen, der im Urteil vom 16. Februar 2012 (9 S 2003/11, juris, Rn. 32) zu einer mit § 14 Abs. 1 SPO vergleichbaren Bestehensanforderung in einer universitären Satzung ausgeführt hat:.

    Anknüpfend hieran hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Urteil vom 16. Februar 2012 (9 S 2003/11, juris, Rn. 34 ff.) eine Regelung in einer universitären Schwerpunktbereichsprüfungsordnung, die das Bestehen der Prüfung vom Bestehen jeder einzelnen Teilprüfungsleistung mit mindestens 4, 0 Punkten abhängig macht, als mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und hierbei mit dem Umfang des den einzelnen Teilprüfungsleistungen jeweils zugeordneten Prüfungsstoffes argumentiert.

    Auch bedarf die Frage im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung durch das Berufungsgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2012, 6 B 20/12, juris, mit dem die Revision gegen VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2012, 9 S 2003/11, juris, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist).

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