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   VGH Baden-Württemberg, 16.04.1991 - 5 S 2613/89   

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https://dejure.org/1991,3960
VGH Baden-Württemberg, 16.04.1991 - 5 S 2613/89 (https://dejure.org/1991,3960)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.04.1991 - 5 S 2613/89 (https://dejure.org/1991,3960)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. April 1991 - 5 S 2613/89 (https://dejure.org/1991,3960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Frage der naturschutzrechtlichen Unzulässigkeit einer Aufforstung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 544
  • VBlBW 1991, 288 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 67
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.1981 - 5 S 1410/81

    Forstrecht; Beseitigung ungenehmigter Aufforstungen; Landwirtschaftsamt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.1991 - 5 S 2613/89
    Allerdings ist der Erlaß einer Beseitigungsanordnung für ungenehmigte Aufforstungen nicht bereits deshalb rechtlich verwehrt, weil die Vorschriften des LandwirtschaftsG, das in § 25 die Genehmigungsbedürftigkeit und die Genehmigungsvoraussetzungen von Aufforstungen in der offenen Landschaft regelt, keine Ermächtigung zur Beseitigung unzulässiger Aufforstungen enthalten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16.9.1981 -- 5 S 1410/81 --).
  • VG Freiburg, 26.06.2014 - 4 K 404/14

    Einstufung eines Grundstücks als Wald

    2.3.2.4 Ferner lässt sich auch der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16.04.1991 - 5 S 2613/89 -, juris) nicht entnehmen, dass Wald im Sinne des § 2 LWaldG nur dort existiere, wo die Aufforstung durch Genehmigung nach § 25 LLG legalisiert worden ist.

    Insbesondere bedeutet die - nicht allein entscheidungstragende - Auffassung der Kammer, Wald könne auch ohne eine Aufforstungsgenehmigung entstehen, keine Divergenz zu der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.04.1991 - 5 S 2613/89 -, juris), da sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung, wie bereits dargelegt, mit der hier entscheidungserheblichen Fragestellung nicht auseinandergesetzt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2009 - 5 S 1654/09

    Einschreiten der Naturschutzbehörde gegen Weihnachtsbaumkultur

    Bereits mit Urteil vom 16.04.1991 (- 5 S 2613/89 -, VBlBW 1992, 67; NVwZ-RR 1992, 487; juris) hat der Senat entschieden (vgl. juris Rdnr. 22 und Leitsatz Nr. 3), dass sich eine naturschutzrechtliche Anordnung an den Bestimmungen des NatSchG BW messen lassen muss, soweit nicht im Landwirtschaftsgesetz (LwG) spezialgesetzliche Regelungen bestehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 5 S 2225/05

    Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1

    Sofern sich das Vorbringen des Klägers auch auf diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts beziehen sollte, ist Folgendes zu bemerken: Anders als in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verneint worden ist, handelt es sich bei der geplanten Aufforstung nicht um eine kleinere Fläche, die zudem bereits von mehreren Seiten von Wald umfasst ist, so dass die Aufforstung als natürliche Abrundung des Waldtraufs erschiene (vgl. Senatsurt. v. 16.04.1991 - 5 S 2613/89 - VBlBW 1992, 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.1999 - 10 K 2842/98 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1995 - 5 S 1867/94

    Zur Frage, ob eine Anpflanzung von Bäumen eine erhebliche Beeinträchtigung des

    Zwar ist es zutreffend, daß der Senat in seinem Urteil vom 16.04.1991 (5 S 2613/89), welches das Verwaltungsgericht erwähnt, für eine Aufforstungsfläche von ca. 600 qm eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (im Sinne der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LandwirtschaftsG) verneint hat.
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