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   VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21   

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https://dejure.org/2021,8877
VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21 (https://dejure.org/2021,8877)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 (https://dejure.org/2021,8877)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. April 2021 - 1 S 1304/21 (https://dejure.org/2021,8877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 28a Abs 2 S 1 Nr 1 IfSG
    Corona-Krise; Untersagung einer "Corona-Leugner"-Versammlung; Verhältnis von Infektionsschutz- und Versammlungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versammlung; Versammlungsverbot; Abstandsgebot; Maskenpflicht

  • rechtsportal.de

    Versammlung; Versammlungsverbot; Abstandsgebot; Maskenpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Stuttgart: Versammlungsverbote bestätigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Stuttgart: Versammlungsverbote bestätigt - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; ThürOVG, Beschl. v. 04.07.2021 - 3 EO 467/19 - juris Rn. 10 und v. 12.04.2002 - 3 EO 261/02 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17).

  • OVG Sachsen, 10.04.2021 - 6 B 177/21

    Versammlungsverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die mittels PCR-Tests ermittelten Inzidenzen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Ermittlung erfolgter Infektionen und zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2 darstellen (Beschl. v. 21.01.2021 - 1 S 82/21; ebenso BayVGH, Beschl. v. 09.08.2020 - 20 NE 20.2001 - juris Rn. 28; NdsOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 - juris Rn. 54; OVG Sachsen, Beschl. v. 10.04.21 - 6 B 177/21, juris Rn. 7).

    Für das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.; vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 10.04.2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13).

    Wenn - wie hier - konkret mit der Teilnahme einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen zu rechnen ist, die wie bei Vorgängerversammlungen nicht gewillt sind, sich an geltende Vorschriften - hier vor allem § 2 Abs. 2 CoronaVO - zu halten, und damit die Gefahr einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG begründen, kann vom Veranstalter der Versammlung erwartet werden, dass er auch im Vorfeld der Versammlung öffentlich deutliche Signale setzt, die auf die Durchführung der Versammlung ohne Verletzung der Rechtsordnung ausgerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 - juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 13 ff.; Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 - NVwZ-RR 1994, 87, 88; jeweils zur Gefahr eines gewalttätigen Verlaufs).

  • BVerwG, 01.08.2011 - 6 C 15.11

    Anhörungsrüge; Filmförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines bestimmten Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1, und v. 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839; BVerwG, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 C 15.11 - juris).
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines bestimmten Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1, und v. 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839; BVerwG, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 C 15.11 - juris).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines bestimmten Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1, und v. 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839; BVerwG, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 C 15.11 - juris).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Für das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.; vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 10.04.2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 5).
  • OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19

    Versammlungsauflagen - Verbot rassistischer Liedtexte, Alkoholverbot,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; ThürOVG, Beschl. v. 04.07.2021 - 3 EO 467/19 - juris Rn. 10 und v. 12.04.2002 - 3 EO 261/02 - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2005 - 4 S 439/05

    Richter; Stellenbesetzungsverfahren; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Der Einwand der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag besteht und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch geheilt würde (vgl. Senat, Beschl. v. 07.11.2016 - 1 S 1721/16 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.05.2015 - 10 S 835/15 - juris, und v. 12.04.2005 - 4 S 439/05 - VBlBW 2006, 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93

    Versammlungsverbot wegen zu erwartender Ausschreitungen gewaltbereiter Gruppen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21
    Wenn - wie hier - konkret mit der Teilnahme einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen zu rechnen ist, die wie bei Vorgängerversammlungen nicht gewillt sind, sich an geltende Vorschriften - hier vor allem § 2 Abs. 2 CoronaVO - zu halten, und damit die Gefahr einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG begründen, kann vom Veranstalter der Versammlung erwartet werden, dass er auch im Vorfeld der Versammlung öffentlich deutliche Signale setzt, die auf die Durchführung der Versammlung ohne Verletzung der Rechtsordnung ausgerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 - juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 13 ff.; Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 - NVwZ-RR 1994, 87, 88; jeweils zur Gefahr eines gewalttätigen Verlaufs).
  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 143/98

    Zu den Pflichten des Bundesbeauftragten im Asylverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2015 - 10 S 835/15

    Umsetzung einer einstweiligen Anordnung durch Behörde - Zur Verpflichtung zum

  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

  • VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21

    Verbot einer Anti-Corona-Demonstration

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20

    Corona; Kontaktbeschränkung; Kontaktnachverfolgung; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20

    Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; hier:

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 11; BVerfG, v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -juris Rn. 17; v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3; Senat, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 - juris Rn. 10 m. w. N.) Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos

    Daneben können für eine Gefahrenprognose auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden können, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 - juris, Rn. 11; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 - juris, Rn. 18).

    Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten mit der von der WHO als Pandemie eingestuften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 - juris, Rn. 13).

    Gerade bei Versammlungen, bei denen regelmäßig ein dynamisches Geschehen sowie Gedränge bei An- und Abreise herrscht, lautstark Meinungen bekundet werden und viel gesprochen wird, kann es bei Unterschreitung des Mindestabstandes durchaus zu Übertragungssituationen - sei es durch Aerosole oder Tröpfchen - kommen (VGH Mannheim, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 - juris, Rn. 15).

  • VG Freiburg, 05.05.2021 - 1 K 1396/21

    Untersagung einer Versammlung während der Corona-Pandemie (Baden-Württemberg)

    Für das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 10).

    Gerade bei Versammlungen, bei denen regelmäßig ein dynamisches Geschehen sowie Gedränge bei An- und Abreise herrscht, lautstark Meinungen bekundet werden und viel gesprochen wird, kann es bei Unterschreitung des Mindestabstandes durchaus zu Übertragungssituationen - sei es durch Aerosole oder Tröpfchen - kommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 15, vgl. zum Übertragungsrisiko mittels sog. "Tröpfcheninfektion" bei Großveranstaltungen im Freien auch Sächs. OVG, Beschluss vom 24.04.2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1305/21 -, BA S. 4, f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. Senat, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 11; BVerfG, v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3).
  • VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Querdenker-Versammlung

    Ob darüber hinaus zu fordern wäre, dass von ihm als Veranstalter der Versammlung erwartet werden kann, dass er bereits im Vorfeld der Versammlung öffentlich deutliche Signale setzt, die auf die Durchführung der Versammlung ohne Verletzung der Rechtsordnung (Verletzung der Abstandspflicht) ausgerichtet sind, wenn mit der Teilnahme einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen zu rechnen ist, die wie bei Vorgängerversammlungen nicht gewillt sind, sich an geltende Vorschriften zu halten (vgl. VGH Ba-Wü, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21, juris Rn. 18), kann aufgrund vorstehender Erwägungen dahinstehen.

    Die darin enthaltene einfachgesetzlich normierte Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spiegelt lediglich die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Art. 8 Abs. 1 GG wider, welcher wie geprüft, nicht verletzt ist (vgl. zu § 28a Abs. 2 IfSG im Einzelnen VGH Ba-Wü, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21, juris Rn. 22 ff. sowie VG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2021 - 5 K 1872/21, juris Rn. 7).

  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

    Solches wird bei hinreichenden Gefahren im Sinne des Infektionsschutzgesetzes allgemein angenommen (vgl. zum Verhältnis von Infektionsschutz- und Versammlungsrecht insoweit, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris, Rn. 22).
  • VG Karlsruhe, 28.05.2021 - 3 K 1937/21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten mit der von der WHO als Pandemie eingestuften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 13).

    Gerade bei Versammlungen, bei denen regelmäßig ein dynamisches Geschehen sowie Gedränge bei An- und Abreise herrscht, lautstark Meinungen bekundet werden und viel gesprochen wird, kann es bei Unterschreitung des Mindestabstandes durchaus zu Übertragungssituationen - sei es durch Aerosole oder Tröpfchen - kommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 15).

  • VG Hamburg, 20.10.2023 - 2 E 4477/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Verbot eines pro-palästinensischen Aufzugs mit

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. Senat, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 11; BVerfG, v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3).".
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - 3 O 175/21

    Streitwertfestsetzung in versammlungsrechtlichen Verfahren

    Hiermit ist verbunden, dass die obergerichtliche Rechtsprechungspraxis - wie im vorliegenden Fall - uneinheitlich sein kann (Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG: vgl. Beschlüsse des Senats, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 10 CS 21.2021 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 15 B 840/21 - juris; VGH BW, Beschluss vom 16. April 2021 - 1 S 1304/21 - juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. August 2020 - OVG 1 S 102.20; OVG MV, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 1 M 417/20 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 - juris; ThürOVG, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 KO 119/16 - juris; SchlHOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 4 MB 47/20 - juris; OVG Saarl, Beschluss vom 26. März 2021 - 2 B 84/21 - juris; der Empfehlung des Streitwertkatalogs folgend: vgl. HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 E 1289/20 - juris; OVG Brem, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 1 B 215/21 - juris).
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