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   VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15   

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https://dejure.org/2016,43944
VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15 (https://dejure.org/2016,43944)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.11.2016 - 3 S 174/15 (https://dejure.org/2016,43944)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. November 2016 - 3 S 174/15 (https://dejure.org/2016,43944)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag gegen eine Sanierungssatzung; Antagsbefugnis des Inhabers eines Grundpfandrechts an einem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstück; Veränderung der den dinglichen Rechten (hier: Grundschuld) vorgegebenen Situation

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 144 Abs. 2; BGB §§ 1191 ff.
    Keine Antragsbefugnis zur Überprüfung einer Sanierungssatzung für Inhaber einer Grundschuld an einem im Sanierungsgebiet liegenden Grundstück

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, Art 14 Abs 1 GG, § 136 Abs 4 S 3 BauGB, § 144 Abs 2 BauGB, § 137 S 1 BauGB
    Normenkontrolle gegen Sanierungssatzung; Antragsbefugnis des Inhabers einer Grundschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis; Sanierungssatzung; Grundpfandrecht; Grundschuld

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollantrag gegen eine Sanierungssatzung; Antagsbefugnis des Inhabers eines Grundpfandrechts an einem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstück; Veränderung der den dinglichen Rechten (hier: Grundschuld) vorgegebenen Situation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann ein Grundschuldinhaber eine Sanierungssatzung angreifen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antragsbefugnis eines Inhabers eines Grundpfandrechts gegen eine Sanierungssatzung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anfechtung einer Sanierungssatzung durch einen Grundpfandrechtsgläubiger (IVR 2017, 119)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 214
  • BauR 2017, 265
  • BauR 2017, 777
  • ZfBR 2017, 168
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 163/09

    Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Grundeigentümers, dass ein Grundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Anwendung der Sanierungssatzung - durch die nach § 142 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt wird - in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2011 - 5 S 163/09 - BRS 78 Nr. 74, m. w. N.).

    Dem entsprechend führt ein Verstoß gegen § 137 Satz 1 BauGB für sich allein auch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2011, a. a. O., m. w. N.).

    Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot des § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB hat - ebenso wie das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot - hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die sanierungsrechtliche Abwägung erheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.3.2011, a. a. O.).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 4 BN 15.13

    Antragsbefugnis zur Normenkontrolle für dinglich Berechtigte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15
    In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil diese den Inhalt seines Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs muss er nicht hinnehmen (vgl. zur Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren betreffend einen Bebauungsplan BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 - BauR 2014, 90 f.).

    Folglich ist es gerechtfertigt, diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Eigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich gleichzustellen, wie etwa den Inhaber eines Erbbaurechts oder den Nießbraucher oder auch den Erwerber eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013, a. a. O., m. w. N.).

    16 Indes ist ebenso wie in Bezug auf das Eigentum auch hinsichtlich der dinglichen Rechte erforderlich, dass die Satzungsregelung das jeweilige Recht unmittelbar betrifft, also den Inhalt des jeweiligen Rechts normativ bestimmt (vgl. wiederum BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2013 - 5 S 1126/11

    Bebauungsplanänderung; Abwägungsumfang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15
    Damit reicht die aus dem Abwägungsgebot hergeleitete Antragsbefugnis weiter als diejenige wegen einer möglichen Eigentumsverletzung (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.3.2013 - 5 S 1126/11 -VBlBW 2013, 347 f.).

    Nur mittelbar durch Auswirkungen der Satzung auftretende Verkehrswertminderungen stellen hingegen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. wiederum BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995, a. a. O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.3.2013, a. a. O.).

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15
    Maßgebend ist dabei grundsätzlich der Grad der faktischen und unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch die Satzungsregelung zugelassen werden (vgl. zu Festsetzungen eines Bebauungsplans BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).

    Nur mittelbar durch Auswirkungen der Satzung auftretende Verkehrswertminderungen stellen hingegen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. wiederum BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995, a. a. O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 20.3.2013, a. a. O.).

  • BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98

    Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Begrenzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15
    Vor und bei Erlass einer Sanierungssatzung ist zwar eine Vielzahl von Abwägungsentscheidungen, beispielsweise zum Vorliegen städtebaulicher Missstände, hinsichtlich der allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung und zur Erforderlichkeit der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebiets zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.11.2015 - 7 D 70/14.NE - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 7 D 70/14

    Prüfung der Wirksamkeit einer städtebaulichen Sanierungssatzung; Aufnahme eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15
    Vor und bei Erlass einer Sanierungssatzung ist zwar eine Vielzahl von Abwägungsentscheidungen, beispielsweise zum Vorliegen städtebaulicher Missstände, hinsichtlich der allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung und zur Erforderlichkeit der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebiets zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.11.2015 - 7 D 70/14.NE - juris).
  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05

    Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag, sanierungsrechtlicher; Erlass; öffentliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15
    Ob die Festlegung des Sanierungsgebiets im Ergebnis tatsächlich einen Wertverlust der Grundstücke besorgen ließ und in der Zwischenzeit zu einem solchen geführt hat, hält der Senat für fraglich, da die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke durch die Sanierung im Regelfall eine Wertsteigerung erfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2006 - 4 C 5.05 - BVerwGE 126, 238 ff.) und auch die hier streitige städtebauliche Sanierungsmaßnahme das Ziel verfolgt, das Sanierungsgebiet wieder aufzuwerten, also im Gegensatz zu der derzeit negativen, durch Baumängel und Leerstände geprägten Tendenz (vgl. hierzu die Stellungnahme "Wollhaus Heilbronn" der GMA - Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 3.12.2014) eine - verkehrswertsteigernde - positive Perspektive für den fraglichen Bereich vermitteln soll.
  • OLG Naumburg, 22.06.2015 - 12 Wx 8/15

    Grundbuchsache: Erfordernis einer sanierungsrechtlichen Genehmigung der Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15
    aa) Die Veräußerung bzw. Abtretung einer Grundschuld unterfällt insbesondere weder § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, der lediglich die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks sowie die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts unter Genehmigungsvorbehalt stellt, noch § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, der nur für die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, nicht aber für dessen Abtretung eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde fordert (vgl. Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 12 zu § 144; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.6.2015 - 12 Wx 8/15 - juris, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 8 S 2368/16

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, der das Heranrücken von Wohnbebauung an

    Ein allein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück rechtfertigt es - anders als eine bestehende dingliche Berechtigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.09.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016 - 3 S 174/15 -, VBlBW 2017, 304) oder eine sonstige hinreichende Sicherheit, dass ein Antragsteller demnächst dinglich Berechtigter sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 NB 2.96 -, NVwZ 1996, 887 zu einem Grundstückskäufer, der bereits beim Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat), - grundsätzlich nicht, den Anspruchsinhaber dem Grundstückseigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichzustellen.

    Folglich ist es gerechtfertigt, diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Eigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich gleichzustellen, wie etwa den Inhaber eines Erbbaurechts oder den Nießbraucher oder auch den Erwerber eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2013, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 14.12.2009 - 1 N 09.1654 -, juris Rn. 28).

    Aus einer derartigen Veränderung resultierende Folgen für eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition beruhen lediglich mittelbar auf dem normativen Eigentumseingriff (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 C 2/23

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Veränderungssperre;

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung ist die Antragstellrein bereits in eigentumsähnlicher Weise an den Grundstücken dinglich berechtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. September 2013 - BN 15/13 -, juris Rn. 3 zur Antragsbefugnis gegen einen Bebauungsplan m. w. N.; OVG SH, Urt. v. 21. Oktober 2020 - 1 KN 17/19 -, juris Rn. 17 bezogen auf eine Veränderungssperre; VGH BW, Urt. v. 16. November 2016 - 3 S 174/15 -, juris Rn. 15 bezogen auf die Festlegung eines Sanierungsgebiets).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20

    Festlegung eines Sanierungsgebiets; Sinn und Zweck der Beurkundungs- und

    Bei der angefochtenen Satzung der Stadt Flensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Hafen-Ost" vom 21. Februar 2019, ausgefertigt am 16. Dezember 2019 und bekannt gemacht am 3. Januar 2020 (im Folgenden: Sanierungssatzung) handelt es sich um eine nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, die nach dieser Bestimmung der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterzogen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. November 2016 - 3 S 174/15 -, Rn. 13, juris).

    Die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines entsprechenden normativen Eingriffs in ihr Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) müssen die Eigentümer der in dem Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücke nicht hinnehmen, was ihnen regelmäßig die Befugnis verleiht, die Sanierungssatzung mit der Normenkontrolle bzw. im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO anzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. November 2016 - 3 S 174/15 -, Rn. 14, juris).

  • VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849

    Normkontrollantrag gegen Bebauungsplan wegen Beeinträchtigung eines eingetragenen

    Hierfür muss der Inhalt des als betroffen geltend gemachten Rechts durch eine Festsetzung des Bebauungsplans normativ bestimmt bzw. geformt werden (vgl. VGH BW, U.v. 16.11.2016 - 3 S 174/15 - BauR 2017, 265 = juris Rn. 16), d.h. die Ausübung des dinglichen Rechts muss durch die Festsetzungen des inmitten stehenden Bebauungsplans (möglicherweise) Beschränkungen unterworfen werden, sodass (möglicherweise) das betroffene Recht nicht mehr so ausgeübt werden kann, wie es zivilrechtlich eingeräumt wurde (am Beispiel eines im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechts vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2013 a.a.O.; B.v.17.3.2016 - 4 BN 6.16 - BRS 84 Nr. 186 = juris Rn. 3; B.v. 10.8.2016 - 4 BN 20.16 - BRS 84 Nr. 188 = juris Rn. 8).

    ... sich durch den Erlass des Bebauungsplans zu Baumaßnahmen herausgefordert sehen könnten, die eventuell fortbestehende Rechte aus den eingetragenen Quellwasserrechten verletzten, nur weil diese Baumaßnahmen (in rein bauplanungsrechtlicher Betrachtung) nicht in Widerspruch zum Bebauungsplan stünden, genügt für eine unmittelbare Betroffenheit dinglicher Rechte nicht (zu Geh- und Fahrtrechten vgl. VGH BW, U.v. 16.11.2016 - 3 S 174/15 - BauR 2017, 265 = juris Rn. 16; zum gebotenen Zurechnungszusammenhang zwischen der angegriffenen Rechtsvorschrift und der geltend gemachten Rechtsverletzung vgl. auch Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 47 VwGO Rn. 49 ff.; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 185 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 10 A 3.17
    Nicht ausreichend ist hingegen eine mittelbare, d.h. nur kausale Betroffenheit, die aus der bloßen Veränderung der dem Recht vorgegebenen Situation resultiert (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - BVerwG 4 BN 15.13 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2016 - 3 S 174/15 -, juris Rn. 16; Krautzberger in: EZBK, BauGB, Stand April 2022 § 136 Rn. 144).
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