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   VGH Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 11 S 1216/02   

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https://dejure.org/2004,6945
VGH Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 11 S 1216/02 (https://dejure.org/2004,6945)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 11 S 1216/02 (https://dejure.org/2004,6945)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. März 2004 - 11 S 1216/02 (https://dejure.org/2004,6945)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens in der Form der Untätigkeitsklage ; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ; Nicht nur vorüber gehende Unmöglichkeit der Abschiebung

  • Judicialis

    AsylVfG § 15; ; AsylVfG § 70 Abs. 1; ; AuslG § 8 Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsrecht Asylbewerber - Aufenthaltsbefugnis, Abschiebung in einen Drittstaat, Unmöglichkeit der Abschiebung, Abschiebungshindernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2004, 432
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.12.2002 - 1 C 3.02

    Aufenthaltsbefugnis; Bindungswirkung; Duldung; Mitwirkungspflicht; ungeklärte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 11 S 1216/02
    Die Regelung der besonderen Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 AuslG sperrt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht (wie BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276).

    Diese - vom Verwaltungsgericht als rechtliche Zweifelsfrage zur Begründung der Zulassung der Berufung angeführte - Frage ist inzwischen durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.12.2002 (- 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = EZAR 015 Nr. 32 = AuAS 2003, 110 = DVBl 2003, 723 = DÖV 2003, 553 = NVwZ 2003, 992 = InfAuslR 2003, 310) geklärt.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt hat, begründet die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG stets zugleich die nicht nur vorübergehende Unmöglichkeit der Abschiebung in den Verfolgerstaat.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt, das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 70 Abs. 1 AsylVfG sei dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur ausgeschlossen sei, wenn sich die Möglichkeit der Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichne.

    Der Senat könnte dem Bundesverwaltungsgericht nicht darin folgen, wenn - wie sich aus dem Leitsatz des angeführten Urteils vom 17.12.2002 (a.a.O.) ergeben könnte - für die Erfüllung des tatbestandlichen Erfordernisses der nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen im Sinne von § 70 Abs. 1 AsylVfG in allen Fällen regelmäßig zu fordern wäre, dass sich die Möglichkeit der Abschiebung konkret abzeichnet und eine Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich auch dann zu erteilen wäre, wenn die Abschiebung - ungeachtet der Frage, ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat - nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder wenn der erforderliche Zeitraum ungewiss ist, weil etwa Hindernisse vorliegen, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen.

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 20.97

    Ausländerrecht - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Einreise ohne Visum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 11 S 1216/02
    Denn § 8 Abs. 1 AuslG schließt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf Grund von Rechtsansprüchen, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes beruhen, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.6.1997 - 1 C 18.96 - und vom 9.9.1997 - 1 C 20.97 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 und Nr. 14).
  • VGH Bayern, 13.11.2003 - 15 B 02.31751

    Asylrecht Irak, keine politische Verfolgung im Irak wegen Asylantrags und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 11 S 1216/02
    An diese - nach wie vor wirksame, insbesondere weder nichtige noch nach § 72 AsylVfG erloschene - Statusfeststellung ist die Ausländerbehörde nach § 4 AsylVfG noch immer gebunden, auch wenn durch die Änderung der dafür maßgebenden Verhältnisse im Irak eine Gefährdung des Klägers wegen der Stellung eines Asylantrags wahrscheinlich nicht mehr besteht (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -, AuAS 2004, 43) und die Behörde beim Bundesamt die Aufhebung dieser Feststellung beantragt hat.
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 18.96

    Keine Befreiung von Visumspflicht für erfolglose Asylbewerber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 11 S 1216/02
    Denn § 8 Abs. 1 AuslG schließt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf Grund von Rechtsansprüchen, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes beruhen, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.6.1997 - 1 C 18.96 - und vom 9.9.1997 - 1 C 20.97 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 und Nr. 14).
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