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   VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09   

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VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09 (https://dejure.org/2009,15790)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.03.2009 - 11 S 448/09 (https://dejure.org/2009,15790)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 (https://dejure.org/2009,15790)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Wechsel des Aufenthaltszwecks; gerichtliche Nachprüfung; übergeordnetes wirtschaftliches Interesse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Verlängerung einer bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 21 Abs. 6 AufenthG bei einem weiteren Aufenthalt mit dem ausschließlichen Zweck der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Sperrwirkung von § 21 Abs. 6 ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 21 Abs. 1; AufenthG § 21 Abs. 6
    D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Aufenthaltserlaubnis, selbstständige Tätigkeit, Aufenthaltszweck, Zweckwechsel

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 11 S 2353/07

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09
    Vielmehr reicht es aus, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Planung davon ausgegangen werden kann, dass dies innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Aufnahme der erst über die Aufenthaltserlaubnis ermöglichten selbstständigen Tätigkeit geschieht (Senatsbeschluss vom 17.03.2008 - 11 S 2353/07 - juris).

    Denn der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft mit dem Erfordernis der Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen an die damit grundsätzlich verbundenen positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation an, und es wäre widersprüchlich, wenn der erwartete Beschäftigungseffekt dadurch relativiert werden könnte, dass der Ausländer, der das Aufenthaltsrecht erwerben möchte, eine der von ihm zu schaffenden Arbeitsstellen selbst besetzt (Senatsbeschluss vom 17.03.2008 - 11 S 2353/07 - a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bs 196/07

    Voraussetzungen für Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09
    Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 - 3 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (ebenso HambOVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 - NordÖR 2008, 464; Hailbronner, a.a.O. Rn. 12).

    Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass bei der Prüfung von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG die in Satz 2 für den Regelfall normierten Anforderungen mit in den Blick zu nehmen sind und daher ein strenger Maßstab anzulegen ist (HambOVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 - a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2008 - 12 S 146.07

    Selbständige Tätigkeit und Aufenthaltszweck

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09
    Hingegen begrenzt § 21 Abs. 6 AufenthG den personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 5 nicht auf Personen, die zum Zweck der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit neu in das Bundesgebiet einreisen (Hailbronner, a.a.O. Rn. 11; unklar insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.01.2008 - 12 S 146.07 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20

    Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen

    Die hohen Anforderungen des § 21 Abs. 1 AufenthG gelten nicht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 3).

    Es bedarf keiner Erörterung, ob unter dieser Formulierung ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal dergestalt zu verstehen ist, dass auch nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Zweck beibehalten werden muss (in diese Richtung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 3; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 10.08.2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn. 21), oder ob mit dieser Formulierung lediglich klargestellt werden soll, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dieser Bestimmung keinen Zweckwechsel darstellt, der teilweise gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (z. B. nach § 16b Abs. 4 AufenthG) und der im Übrigen die Frage des Widerrufs (§ 52 AufenthG) der bisherigen sowie der Notwendigkeit einer anderen Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) aufwerfen könnte (in diese Richtung BT-Drs. 16/5065, S. 168; Bodenbender, in: GK-AufenthG, Juni 2010, § 21 Rn. 32; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 27. Ed. 01.07.2020, § 21 AufenthG Rn. 16; siehe auch Hailbronner, AuslR, Okt. 2019, § 21 AufenthG Rn. 26 ff.).

  • VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10

    Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als

    Bei den oben genannten Voraussetzungen handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009 - 11 S 448/09 -, InfAuslR 2009, 277; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 21 AufenthG Rdnr. 12).

    Vielmehr reicht es aus, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Planung davon ausgegangen werden kann, dass dies innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Aufnahme der erst über die Aufenthaltserlaubnis ermöglichten selbständigen Tätigkeit geschieht (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O., und v. 17.03.2008 - 11 S 2353/07 -, juris).

    Denn der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft mit dem Erfordernis der Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen an die damit grundsätzlich verbundenen positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation an, und es wäre widersprüchlich, wenn der erwartete Beschäftigungseffekt dadurch relativiert werden könnte, dass der Ausländer, der das Aufenthaltsrecht erwerben möchte, eine der von ihm zu schaffenden Arbeitsstellen selbst besetzt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.; v. 17.03.2008 - 11 S 2353/07 - a. a. O.).

    Somit kann Ausländern wegen einer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig nur dann die Zuwanderung erlaubt werden, wenn ihr Vorhaben, soweit es nicht die Voraussetzungen des Regelfalls erfüllt, doch in ähnlicher Weise, wenn auch nicht in gleichem Umfang, den dortigen Anforderungen an Investitionen und Arbeitsplätzen genügt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.).

    Maßgeblich sind dabei nicht die eigenen unternehmerischen Interessen des Ausländers, sondern die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der betreffenden Tätigkeit des Ausländers in Deutschland bzw. in der jeweiligen Region (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008, a. a. O.; Nr. 21.1.4 VAH-AufenthG; Hailbronner, AuslR, § 21 AufenthG Rdnr. 8).

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18

    § 21 Abs. 6 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder

    (2) Auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht (vgl. zur Möglichkeit der Verlängerung einer nach § 18 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.3.2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 3; GK-AufenthG, § 21 Rn. 2 (Stand: November 2011)).

    Dieser Personenkreis bedarf keiner Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG und muss deshalb die hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllen; vielmehr kann unter den erleichterten Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 AufenthG und unter Beibehaltung des bisherigen Aufenthaltszwecks und der bisherigen Aufenthaltserlaubnis die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.12.2014 - 10 C 13.1035 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.3.2009, a.a.O., Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.1.2008 - OVG 12 S 146.07 -, juris Rn. 3; GK-AufenthG, § 21 Rn. 32 (Stand: Juni 2010); Hailbronner, a.a.O., § 21 Rn. 26 ff.).

  • VG Würzburg, 01.12.2022 - W 7 S 22.1368

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufenthaltserlaubnis, selbständige

    Maßgeblich sind insoweit nicht die eigenen unternehmerischen Interessen des Antragstellers, sondern die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der betreffenden Tätigkeit des betreffenden Ausländers in Deutschland bzw. in der jeweiligen Region (VGH BW BeckRS 2009, 33091 Rn. 9; VG Stuttgart, U.v. 6.8.2019 - 2 K 7356/18 - juris Rn. 40; VG Hannover, B.v. 9.3.2022 - 5 B 1766/21 - juris Rn. 23; Hänsle in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 21 Rn. 11).

    Die Prognose soll insbesondere anhand der in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeführten Kriterien erfolgen, wobei zwar alle in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegen müssen, aber eine Gesamtschau vorzunehmen ist (VGH BW, B.v. 17.3.2009 - 11 S 448/09 - juris Rn. 9, 10; Hänsle in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 21 Rn. 9).

    Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (VGH BW, B.v. 17.3.2009 - 11 S 448/09 - juris Rn. 6; HambOVG, B.v. 29.1.2008 - 3 Bs 196/07 - juris Rn. 23; Hänsle in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 21 Rn. 10).

  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.2010 - 5 L 269/09

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen

    (VGH Mannheim a.a.O. und Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 in: InfAuslR 2009, 277 ff. zitiert nach juris Rn. 7).

    Denn der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft mit dem Erfordernis der Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen an die damit grundsätzlich verbundenen positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation an, und es wäre widersprüchlich, wenn der erwartete Beschäftigungseffekt dadurch relativiert werden könnte, dass der Ausländer, der das Aufenthaltsrecht erwerben möchte, eine der von ihm zu schaffenden Arbeitsstellen selbst besetzt (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 - a.a.O. Rn. 7).

    Maßgeblich sind dabei nicht die eigenen unternehmerischen Interessen des Ausländers, sondern die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der betreffenden Tätigkeit des Ausländers in Deutschland bzw. in der jeweiligen Region (so VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 a.a.O. Rn. 8; Hailbronner, AuslR, § 21 AufenthG Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12

    Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung betreffend eine Aufenthaltserlaubnis

    Ausgehend von der - weiten - Regelung des § 2 Abs. 1 AuslG 1965 mit ihrer "Negativschranke", der die Kriterien "übergeordnetes wirtschaftliches Interesses oder ein besonderes örtliches Bedürfnis" nicht berücksichtigenden Nr. 15 zu § 7 AuslVwV in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokoll (01. Januar 1973) geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes der erstmaligen Regelung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit in § 21 (insbesondere Abs. 1) AufenthG, wobei bei der Prüfung von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG unter Berücksichtigung des Regelvermutung in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ein strenger Maßstab anzulegen sein dürfte, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 -, juris Rn. 25; VGH BW, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 8 und die weitere Anmerkung in Rn. 9: "Im Übrigen gilt: Je weniger die Voraussetzungen des Regelfalls nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, desto bedeutender muss das übergeordnete wirtschaftliche Interesse oder das besondere regionale Bedürfnis an der betreffenden selbstständigen Tätigkeit des Ausländers sein, um dennoch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck in Betracht ziehen zu können.", deutet Einiges darauf hin, dass die Regelung des § 21 Abs. 1 AufenthG eine von Art. 41 des Zusatzprotokolls nicht gedeckte Verschärfung der Rechtslage zu Lasten des Antragstellers beinhaltet.
  • VG Berlin, 11.09.2020 - 31 K 462.19
    Insgesamt bleiben die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der speziellen Tätigkeit des Ausländers in Deutschland maßgeblich und nicht die unternehmerischen Interessen eines Ausländers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Hänsle, in: BeckOK MigR, a.a.O. Rn. 11).

    Zudem lässt sich weder dem Vortrag der Klägerin noch dem von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichten Businessplan entnehmen, dass die von ihr avisierte Tätigkeit in absehbarer Zeit Arbeitsplätze schafft, wobei die Tätigkeit der Klägerin dabei nicht hinzuzurechnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009, a.a.O. Rn. 7).

  • VG Berlin, 06.06.2019 - 35 K 240.18

    Visum zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

    Sie sind als unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 -, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 -, juris, Rn. 6; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, Stand: September 2017, AufenthG § 21 Rn. 14) und müssen kumulativ vorliegen.
  • VG Düsseldorf, 17.03.2016 - 8 K 3894/15
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 - juris (Rdn. 6); OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 BS 196/07 - juris (Rdn. 23).
  • VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21

    Aufenthaltszweck; Klageänderung; Klageerweiterung; selbständige Tätigkeit;

    Insgesamt bleiben die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der speziellen Tätigkeit des Ausländers in Deutschland maßgeblich und nicht die unternehmerischen Interessen eines Ausländers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.3.2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 11.9.2020 - 31 K 462.19 V -, juris Rn. 20 ff.).
  • VG Potsdam, 13.12.2011 - 8 L 669/11

    Aufenthaltserlaubnis

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 4 K 178.18
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