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   VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10   

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VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10 (https://dejure.org/2011,6257)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.06.2011 - 5 S 2757/10 (https://dejure.org/2011,6257)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Juni 2011 - 5 S 2757/10 (https://dejure.org/2011,6257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren - Festlegung eines Planungsgebietes zur Sicherung des Neubaus einer bewirtschafteten Rastanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Planungsgebiet wird zur Sicherung der Planung eines Nebenbetriebs einer Bundesautobahn und einer etwaigen Anpassungspflicht des öffentlichen Planungsträgers an den Flächennutzungsplan festgelegt; Festlegung eines Planungsgebiets zur Sicherung der Planung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planungsgebiet wird zur Sicherung der Planung eines Nebenbetriebs einer Bundesautobahn und einer etwaigen Anpassungspflicht des öffentlichen Planungsträgers an den Flächennutzungsplan festgelegt; Festlegung eines Planungsgebiets zur Sicherung der Planung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Festlegung eines Planungsgebiets

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Neubau einer Tank- und Rastanlage "March": Eilantrag der Gemeinde March abgelehnt

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1702 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    Denn mit einer solchen sind von der Planung zu unterscheidende tatsächliche Umstände gemeint; diese können daher nicht in lediglich veränderten planerischen Vorstellungen gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -, DVBl 2011, 496).

    Selbst wenn der anzusiedelnde Hauptinteressent im Hinblick auf die nur mehr verfügbare Fläche "abspringen" sollte, wäre dieser Nachteil ebenso wie die von der Antragstellerin angeführten Kostennachteile allein darauf zurückzuführen, dass sie bzw. der Gemeindeverwaltungsverband March-Umkirch, dem sie angehört, ihre Bauleitplanung ohne die gebotene Rücksicht auf die ihr von Anfang an bekannte kollidierende Rastanlagenplanung der Straßenbauverwaltung des Landes betrieben hatte, welche diese im Auftrage des Bundes wahrzunehmen hatte (vgl. § 5 Abs. 1 FStrG, Art. 90 Abs. 2 GG; hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 8 S 991/96

    Änderungsgenehmigung für ehemaligen Militärflugplatz als Verkehrsflughafen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    Auch dürfte das Regierungspräsidium der 1. Änderung des Flächennutzungsplans "March-Umkirch" nicht noch vor dem Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbands "widersprochen" haben (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1997 - 8 S 991/96 - u. BayVGH, Beschl. v. 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648 -).

    Denn anzupassen wäre die Rastanlagenplanung nur dann, wenn der Flächennutzungsplan in dem hier maßgeblichen Teilbereich - Überlagerungsbereich - auch wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1997, a.a.O.; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 7 Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1992 - 8 S 1741/92

    Neuerrichtung einer Tankanlage und Rastanlage an einer Bundesautobahn; zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    Stellte man demgegenüber, wofür vor dem Hintergrund mehr sprechen dürfte, dass auch die Nebenbetriebe einer Bundesautobahn zur Bundesauftragsverwaltung gehören und die Standortentscheidung vom Bundesminister für Verkehr zu treffen ist, auf den noch erforderlichen Sichtvermerk des Bundesministers für Verkehr ab (vgl. §§ 1 Abs. 2 , 5 a der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift - AAV - v. 03.07.1951 bzw. § 16 Abs. 1 Satz 1 FStrG analog, hierzu Müller, a.a.O., § 15 Rn. 11; Kastner, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG 5. A. 1998, § 15 Rn. 12; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1992 - 9 S 1741/92 -, NuR 1994, 84), kam möglicherweise noch ein nachträglicher Widerspruch in Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2000 - 1 S 1763/00

    Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    Bei der gebotenen Abwägung haben die Gründe, die der um vorläufigen Rechtsschutz Nachsuchende für die Unwirksamkeit der Norm anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag erweist sich in der Sache bereits von vornherein als offensichtlich erfolgreich bzw. als offensichtlich nicht erfolgreich (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2009 - 5 S 2007/08 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.10.2008 - 3 S 73/08 -, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, Beschl. v. 02.09.2010 - 8 S 1954/10 -, Beschl. v. 23.11.1998 - 14 S 2844/98 -, VBlBW 1999, 147).
  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    So erweist sich möglicherweise auch das Abwägungsergebnis wegen Disproportionalität als fehlerhaft (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 u. Abs. 7 BauGB), da der Träger der Bauleitplanung nicht versuchen darf, der Fachplanung, die bereits zu Beginn des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens aufgrund der vorliegenden verbindlichen Vorgaben des Bundes und der bereits (vor)untersuchten Varianten eine gewisse Verfestigung bzw. Konkretisierung erfahren hatte, unüberwindliche Hindernisse in den Weg zu legen bzw. eine zumindest in die engere Wahl kommende Planungsmöglichkeit unnötigerweise zu "verbauen" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388).
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    Dabei ist eine an den Grundsätzen des § 32 BVerfGG orientierte Interessenabwägung unter Anlegung eines strengen, die Anforderungen des § 123 VwGO erheblich übersteigenden Maßstabs vorzunehmen (vgl. dazu u. a. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 125).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    Dass sich das Regierungspräsidium im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nicht mehr dazu äußerte, ändert nichts, nachdem der Gemeindeverwaltungsverband aufgrund der ihm bekannten Planung nicht davon ausgehen konnte, dass der favorisierte Standort 'Benzhauser Mühlmatte' bzw. 'March' trotz seiner offenkundigen Vorzüge nicht mehr weiter verfolgt würde (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87).
  • VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    Zwar dürfte eine sich aus § 7 Satz 1 BauGB ergebende Anpassungspflicht bereits beim Erlass einer Planungsgebietsverordnung nach § 9a Abs. 3 FStrG zu beachten sein (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB , § 7 Rn. 77; VG Düsseldorf, Urt. v. 29.07.2004 - 4 K 3243/02 -), jedoch spricht derzeit mehr dafür, dass die eine Anpassungspflicht begründenden Voraussetzungen nicht vorlagen.
  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    Anders als die spätere Planfeststellung unterliegt eine Planungsgebietsverordnung - ebenso wenig wie eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4) - nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot.
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10
    So erweist sich möglicherweise auch das Abwägungsergebnis wegen Disproportionalität als fehlerhaft (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 u. Abs. 7 BauGB), da der Träger der Bauleitplanung nicht versuchen darf, der Fachplanung, die bereits zu Beginn des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens aufgrund der vorliegenden verbindlichen Vorgaben des Bundes und der bereits (vor)untersuchten Varianten eine gewisse Verfestigung bzw. Konkretisierung erfahren hatte, unüberwindliche Hindernisse in den Weg zu legen bzw. eine zumindest in die engere Wahl kommende Planungsmöglichkeit unnötigerweise zu "verbauen" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1998 - 14 S 2844/98

    Fehlender "schwerer Nachteil" für eine vorläufige Außervollzugsetzung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1986 - 5 S 650/86

    Ausfertigung von Verordnungen - Beteiligung anderer Behörden

  • BSG, 12.12.2008 - GS 1/08

    Vorlage an den Großen Senat - grundsätzliche Bedeutung - Zulässigkeit

  • VGH Bayern, 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648
  • VG Düsseldorf, 25.06.2020 - 6 K 10362/16

    Anpassungspflicht Flächennutzungsplan

    Für volle Überprüfbarkeit VGH BW, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 5 S 2757/10 -, juris Rn 11; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 53. Lfg.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2012 - 7 B 10751/12

    Kein Rucksack-Schnaps auf der Hambacher Jakobuskerwe

    Bei der gebotenen Abwägung haben die Gründe, die der um vorläufigen Rechtsschutz Nachsuchende für die Unwirksamkeit der Norm anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder die angegriffene Norm als offensichtlich gültig oder offensichtlich ungültig (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 1 S 1763/00 - und vom 17. Juni 2011 - 5 S 2757/10 - , beide in jurism.w.N.).
  • VGH Hessen, 17.10.2014 - 8 B 1767/14
    Bei der gebotenen Abwägung haben die Gründe, die der um vorläufigen Rechtsschutz Nachsuchende für die Unwirksamkeit der Norm anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag erweist sich in der Sache bereits von vornherein als offensichtlich erfolgreich bzw. als offensichtlich nicht erfolgreich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 5 S 2757/10 - juris Rdnr. 3 m.w.N.).
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