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   VGH Baden-Württemberg, 17.07.2001 - 13 S 221/01   

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https://dejure.org/2001,8858
VGH Baden-Württemberg, 17.07.2001 - 13 S 221/01 (https://dejure.org/2001,8858)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.07.2001 - 13 S 221/01 (https://dejure.org/2001,8858)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - 13 S 221/01 (https://dejure.org/2001,8858)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt; Anfechtung der Ehelichkeit eines 1995 geborenen Kindes einer ausländischen Mutter vom deutschen Ehemann; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Folgen der rückwirkenden Aufhebung des Vater-Kind-Verhältnisses

  • Judicialis

    AuslG § 19; ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3; ; Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1993 § 4; ; BGB § 1593 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis, Staatsangehörigkeit: Scheinehe, Ehelichkeitsanfechtung, Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltserlaubnis, Staatsangehörigkeit: Scheinehe, Ehelichkeitsanfechtung, Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Düsseldorf, 10.09.1985 - 17 K 10419/85
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2001 - 13 S 221/01
    Denn das insoweit maßgebliche deutsche Sachrecht über die eheliche oder nichteheliche Abstammung eines Kindes (vgl. §§ 1591 bis 1593 und 1600a BGB a.F.) war auch für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG 1993 maßgeblich (vgl. dazu Hailbronner/Renner, StAngR, 2. Aufl., § 4 RdNr. 19), d.h. die deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes entfiel auch unter der Geltung der §§ 4 Abs. 1 RuStAG 1993, 1593 BGB a.F., wenn die Ehelichkeit des Kindes der ausländischen Mutter vom deutschen Vater erfolgreich angefochten wurde (ebenso für die Rechtslage ab 1.7.1993 Marx in GK-StAR IV-2 § 4 StAG RdNr. 27; anders wohl noch für die Rechtslage vor diesem Stichtag, wonach bei Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG auch im Fall der nachträglichen Feststellung der Nichtehelichkeit das Kind die durch die Geburt zunächst als eheliches Kind vermittelte Staatsangehörigkeit behalten sollte; vgl. a.a.O. RdNr. 52; wie hier im Übrigen Hailbronner/Renner a.a.O. § 4 RuStAG RdNr. 19; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 4 RuStAG RdNr. 13 und VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.1985, NJW 1986, 676).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Gegen den rückwirkenden Wegfall der Erwerbsvoraussetzungen konnte das Grundrecht aber nicht schützen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 13 S 221/01 - AuAS 2001, 256 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 - NVwZ-RR 2005, 212 ; dazu auch Marx, in: GK-StAR, Stand Dezember, 2014 § 4 StAG Rn. 176 und 178; offenlassend BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 ).
  • VG Berlin, 27.02.2003 - 29 A 237.02

    "Jüdische Immigration"; Täuschung über jüdische Abstammung mittels unrichtiger

    Für diese Fallgruppe wird in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich unbestritten - angenommen, dass bei dem nachträglichen Fortfall des Kindschaftsverhältnisses, der gewissermaßen die nachträgliche Feststellung darstellt, dass die Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht vorgelegen hat, der "Staatsangehörigkeitsverlust" nicht durch Art. 16 Abs. 1 GG geschützt ist ( VG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10 419/85 - NJW 1986, 676; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 13 S 221.01 - AuAS 2001, 256 - allerdings ohne Auseinandersetzung mit Art. 16 GG; vgl. auch KG, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 1 W 5352.85 - StAZ 1988, 325; Makarov/von Mangoldt, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblatt, Stand Mai 1986, Rnr. 13 zu § 4 RuStAG; Marx in GK-StAR, Loseblatt, Stand Februar 2002, Rnr. 27 zu § 4 StAG - die von der Kammer im Beschluss vom 17. Juni 2002 - VG 29 A 329.01 - zitierte Gegenauffassung in Rnr. 52 derselben Kommentierung bezieht sich ersichtlich nur auf die Rechtslage vor dem genannten Kindschaftsreformgesetz).
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