Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Justiz Baden-Württemberg
Art 3 Abs 1 GG
Änderung einer Verwaltungspraxis bezüglich der einzelfallbezogenen Erteilung gaststättenrechtlicher Sperrzeitverkürzungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klage einer Gaststätte gegen die Versagung einer beantragten Sperrzeitverkürzung nach einer über den Zeitraum der letzten 25 Jahre durchgehend erteilte Sperrzeitverkürzung; Selbstbindung der Verwaltung durch jahrzehntelang gewährte Sperrzeitverkürzungen; Bedürfnis einer ...
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Stuttgart: Sperrzeit für einen Club in der Eberhardstraße einstweilen aufgehoben
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Stuttgart - Sperrzeit für einen Club in der Eberhardstraße einstweilen aufgehoben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Selbstbindung der Verwaltung durch Sperrzeitverkürzungen
- Jurion (Kurzinformation)
Selbstbindung der Verwaltung durch Sperrzeitverkürzungen
Besprechungen u.ä. (3)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 3, Art. 20 GG; § 18 GaststG
Selbstbindung der Verwaltung durch jahrzehntelange Verwaltungspraxis - Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Gaststätte darf befristete Sperrzeitverkürzung nach jahrzehntelanger Erteilungspraxis nicht ohne Weiteres versagt werden
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Selbstbindung der Verwaltung durch jahrzehntelange Praxis
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 02.10.2018 - 4 K 8468/18
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 774
- VBlBW 2019, 294
Wird zitiert von ... (16) Neu Zitiert selbst (14)
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.1993 - 14 S 1492/93
Sperrzeitverkürzung: besondere örtliche Verhältnisse; kein Anspruch auf …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Anders liegt es allerdings, wenn die Behörde mit der strittigen Entscheidung gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. mit der Ablehnung einer beantragten Sperrzeitverkürzung gegen diesen Grundsatz verstößt (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Senats vom 23.07.2012 - 6 S 1287/12 -, n.v. sowie die Urteile des Senats vom 14.09.1993 - 14 S 1492/93 -, GewArch 1994, 31 und vom 29.06.1990 - 14 S 2805/88 -, NVwZ-RR 1991, 66).In gleicher Weise kann eine Ermessensbindung in Gestalt einer rein tatsächlichen Verwaltungspraxis - ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte - aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, auch wenn die Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. dazu zuletzt nur BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 WB 12.07 -, juris m.w.N. zur Rspr. des BVerwG), sofern der zur Änderung der Verwaltungspraxis herangezogene Sachgrund konsequent umgesetzt wird (…vgl. BVerwG, a.a.O. ; vgl. auch das Urteil des Senats vom 14.09.1993 - 14 S 1492/93 -, GewArch 1994, 31 : Handeln im Rahmen einer einheitlichen Verwaltungspraxis; weitere Differenzierung erfordert ihrerseits Rechtfertigung durch sachliche Gründe).
Es erscheint dem Senat ferner auch nicht ausgeschlossen, dass gerade in dem innerstädtischen Ausgehbezirk im Bereich Eberhardstraße/Josef-Hirn-Platz, der ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Presseberichterstattung wie auch angesichts der Befassung mehrerer Fraktionen im Gemeinderat der Antragsgegnerin mit der hier aufgeworfenen Problematik offensichtlich eine nicht unerhebliche Funktion im Nachtleben der Landeshauptstadt erfüllt, bislang dem materiellen Tatbestand nach ein "öffentliches Bedürfnis" bzw. "besondere örtliche Verhältnisse" im Sinne der §§ 11 bzw. 12 Satz 1 GastVO in Gestalt einer Bedarfslücke gerade für ein - räumlich konzentriertes - gastronomisches Angebot an das frühmorgendliche Ausgehverhalten eines großstädtischen Publikums bestanden (vgl. zu den insoweit anzulegenden Maßstäben nur das Urteil des Senats vom 14.09.1993 - 14 S 1492/93 -, GewArch 1994, 31 sowie zuletzt Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.01.2017 - 3 A 674/16 -, juris m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 - 6 S 947/12
Sperrzeitverordnung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Gaststättenlärm
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Es erscheint dem Senat durchaus zweifelhaft, bedarf hier allerdings keiner abschließenden Klärung, ob sich die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht mit der Erteilung von gewissermaßen "kettenbefristeten" Sperrzeitverkürzungen bzw. -aufhebungen an eine Vielzahl wechselnder Gastronomen in dem hier betroffenen Ausgehbezirk über den Zeitraum mehrerer Jahrzehnte noch in (auch kommunalrechtlich) zulässiger Weise der Handlungsform der Ausnahmeerteilung durch Verwaltungsakt nach § 12 Satz 1 GastVO bedienen durfte, oder ob die hiermit faktisch erfolgte weitgehende Freigabe der Sperrstunde in dem genannten Bezirk nicht vielmehr - zu gegebener Zeit - den Erlass einer allgemeinen Sperrzeitverordnung nach § 11 GastVO bedingt hätte (und damit zugleich einen Beschluss des Gemeinderats, vgl. § 1 Abs. 5 GastVO i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. GemO sowie die Urteile des Senats vom 11.09.2012 - 6 S 947/12 -, juris und vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, NVwZ-RR 2001, 462 ).Zum einen liegen auch hinsichtlich des angenommenen Beitrags der Gaststätte der Antragsteller zu der angenommenen unzumutbaren Gesamtlärmbelastung weder aktuelle Lärmmessungen noch sonst hinreichend belastbare Erkenntnisse der Antragsgegnerin zu der angenommen Häufung von lärmrelevanten Vorfällen vor (vgl. zum Erfordernis hinreichend belastbarer Feststellungen dafür, dass die für einen bestimmten Bereich bestehende oder zu erwartende Gesamtlärmbelastung den nach der TA-Lärm zulässigen Rahmen überschreitet, insbesondere das Urteil des Senats vom 11.09.2012 - 6 S 947/12 -, juris ).
- VG Stuttgart, 28.09.2018 - 4 K 8556/18
Untersagung einer Diskothek mit Sofortvollzug - Auflage auf Grundlage von …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Auf einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller ordnete das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.09.2018 (4 K 8556/18) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.08.2018 gegen die genannte Verfügung an.Soweit die Antragsgegnerin schließlich auf die Zunahme von Anwohnerbeschwerden im Zeitraum der letzten Monate abgestellt hat, lassen sich diese nach Aktenlage im Kern auf die wiederholten Beschwerden einer Anwohnerfamilie zurückführen, deren tatsächlicher Gehalt jedoch bislang - wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 26.09.2018 zum Verfahren - 4 K 8556/18 - zutreffend ausgeführt hat - durch die Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht bestätigt werden konnte und auch nach Auffassung des Senats jedenfalls näherer Überprüfung bedarf.
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2018 - 6 S 1168/17
Heidelberger Altstadt; Festlegung von Sperrzeiten und Berücksichtigung der …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Beiden Tatbestandsmerkmalen ist gemeinsam, dass das Gemeinwohl jeweils einer Sperrzeitverkürzung/-verlängerung/-aufhebung nicht entgegenstehen darf (vgl. zum Ganzen zuletzt nur das Urteil des Senats zur Heidelberger Sperrzeitverordnung vom 06.03.2018 - 6 S 1168/17 -, VBlBW 2018, 378 m.w.N.).Sie kann die gestellten Anträge auf Verkürzung der Sperrzeit nunmehr jeweils individuell in den Blick nehmen und bei Vorliegen individueller Versagungsgründe ablehnen, etwa weil einzelne Gastronomiebetriebe einschlägige Lärmschutzrichtwerte nicht einhalten, womit das Gemeinwohl einer Sperrzeitverkürzung entgegenstehen würde (vgl. in Zusammenfassung des entsprechenden Maßstabs zuletzt das das Urteil des Senats vom 06.03.2018 - 6 S 1168/17 -, VBlBW 2018, 378 m.w.N. wenn auch anhand einer Sperrzeitverordnung).
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2004 - 6 S 1126/04
Gültigkeit einer Rechtsverordnung über die Verkürzung der Sperrzeit
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Sie kann ihre Sperrzeitpolitik in dem genannten Bereich - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 11, 12 Satz 1 GastVO - aber auch beibehalten, oder diese allgemein ändern, wobei ihr - unter dem Vorbehalt des einschlägigen Fachrechts und der Grenzen des Willkürverbots - im Grundsatz ein Wahlrecht zusteht, ob sie weiterhin im Wege der individuellen Ausnahme oder aber im Wege der Rechtsverordnung vorgeht (vgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Urteil vom 07.09.1984 - 4 C 16.81 -, NVwZ 1985, 39 ;… Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 9. Auflage 2018, § 35 m.w.N.; vgl. allerdings zur Abgrenzung der beiden Handlungsformen nach der GastVO über die Offenheit des Adressatenkreises das Urteil des Senats vom 12.08.2004 - 6 S 1126/04 -, NVwZ-RR 2005, 243 sowie den Senatsbeschluss vom 06.06.2011 - 6 S 2666/10 -, n.v., BA S. 4: kein Vorgehen im Wege von Einzelfallentscheidungen, sondern nur durch Erlass einer Sperrzeitverordnung, bei einer Situation, in der relevante Vorfälle im Regelfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit einzelnen Gaststätten zugeordnet werden können). - VGH Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 14 S 237/99
Erlass einer Sperrzeitverordnung - Zuständigkeit des Gemeinderates
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Es erscheint dem Senat durchaus zweifelhaft, bedarf hier allerdings keiner abschließenden Klärung, ob sich die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht mit der Erteilung von gewissermaßen "kettenbefristeten" Sperrzeitverkürzungen bzw. -aufhebungen an eine Vielzahl wechselnder Gastronomen in dem hier betroffenen Ausgehbezirk über den Zeitraum mehrerer Jahrzehnte noch in (auch kommunalrechtlich) zulässiger Weise der Handlungsform der Ausnahmeerteilung durch Verwaltungsakt nach § 12 Satz 1 GastVO bedienen durfte, oder ob die hiermit faktisch erfolgte weitgehende Freigabe der Sperrstunde in dem genannten Bezirk nicht vielmehr - zu gegebener Zeit - den Erlass einer allgemeinen Sperrzeitverordnung nach § 11 GastVO bedingt hätte (und damit zugleich einen Beschluss des Gemeinderats, vgl. § 1 Abs. 5 GastVO i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. GemO sowie die Urteile des Senats vom 11.09.2012 - 6 S 947/12 -, juris und vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, NVwZ-RR 2001, 462 ). - BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 16.81
Schutzbereich - Anordnung - Rechtsqualität - Entscheidungsform
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Sie kann ihre Sperrzeitpolitik in dem genannten Bereich - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 11, 12 Satz 1 GastVO - aber auch beibehalten, oder diese allgemein ändern, wobei ihr - unter dem Vorbehalt des einschlägigen Fachrechts und der Grenzen des Willkürverbots - im Grundsatz ein Wahlrecht zusteht, ob sie weiterhin im Wege der individuellen Ausnahme oder aber im Wege der Rechtsverordnung vorgeht (vgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Urteil vom 07.09.1984 - 4 C 16.81 -, NVwZ 1985, 39 ;… Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 9. Auflage 2018, § 35 m.w.N.; vgl. allerdings zur Abgrenzung der beiden Handlungsformen nach der GastVO über die Offenheit des Adressatenkreises das Urteil des Senats vom 12.08.2004 - 6 S 1126/04 -, NVwZ-RR 2005, 243 sowie den Senatsbeschluss vom 06.06.2011 - 6 S 2666/10 -, n.v., BA S. 4: kein Vorgehen im Wege von Einzelfallentscheidungen, sondern nur durch Erlass einer Sperrzeitverordnung, bei einer Situation, in der relevante Vorfälle im Regelfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit einzelnen Gaststätten zugeordnet werden können). - VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam - Aus für …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Abgesehen von dem damit aller Voraussicht nach gegebenen Ermittlungsdefizit bestehen im Übrigen auch in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der hier gegenüber den Antragstellern getroffenen Entscheidung mit Blick auf deren Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG bei Ausländern) unter dem Gesichtspunkt, dass unklar erscheint, ob mit der strittigen Versagung eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner in dem genannten Bereich erreichbar ist (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, NVwZ-RR 2010, 514 ). - OVG Sachsen, 09.01.2017 - 3 A 674/16
Sperrzeit; Verkürzung; öffentliches Bedürfnis; besondere öffentliche Verhältnisse
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
Es erscheint dem Senat ferner auch nicht ausgeschlossen, dass gerade in dem innerstädtischen Ausgehbezirk im Bereich Eberhardstraße/Josef-Hirn-Platz, der ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Presseberichterstattung wie auch angesichts der Befassung mehrerer Fraktionen im Gemeinderat der Antragsgegnerin mit der hier aufgeworfenen Problematik offensichtlich eine nicht unerhebliche Funktion im Nachtleben der Landeshauptstadt erfüllt, bislang dem materiellen Tatbestand nach ein "öffentliches Bedürfnis" bzw. "besondere örtliche Verhältnisse" im Sinne der §§ 11 bzw. 12 Satz 1 GastVO in Gestalt einer Bedarfslücke gerade für ein - räumlich konzentriertes - gastronomisches Angebot an das frühmorgendliche Ausgehverhalten eines großstädtischen Publikums bestanden (vgl. zu den insoweit anzulegenden Maßstäben nur das Urteil des Senats vom 14.09.1993 - 14 S 1492/93 -, GewArch 1994, 31 sowie zuletzt Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.01.2017 - 3 A 674/16 -, juris m.w.N.). - BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95
Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18
An einer solchen Schutzwürdigkeit mangelt es, wenn dem Betroffenen Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der Verwaltungspraxis rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, NVwZ 1998, 273 = BVerwGE 104, 220 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG). - BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 12.07
Laufbahn; Eignung; Verwaltungspraxis; Selbstbindung.
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1983 - 6 S 59/83
Sozialhilfe; zur Weihnachtsbeihilfe für Obdachlose
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1990 - 14 S 2805/88
Spielhallen - Sperrzeitverkürzung
- BVerwG, 20.03.1973 - I WB 217.72
Rechtsmittel
- VG Neustadt, 10.09.2020 - 5 L 757/20
Kein Gesichtsvisier ("Face Shield) statt Maske in der Schule
Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 6 S 2448/18 -, VBlBW 2019, 294). - OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21 Zwar wird die Änderung einer Verwaltungspraxis bisweilen ausdrücklich von der konsequenten Umsetzung des sachlichen Grundes abhängig gemacht (so etwa zur Bindung durch tatsächliche Verwaltungspraxis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 6 S 2448/18, NVwZ-RR 2019, 774 Rn. 15 und 23 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Einzelfall einer Übergangsregelung, etwa wenn die Möglichkeit besteht, die Abkehr von der bisherigen Praxis elastisch und unter angemessener Berücksichtigung der Investitionen des Betroffenen vorzunehmen (vgl. zur Aufgabe einer jahrzehntelang gewährten Sperrzeitverkürzung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 6 S 2448/18, NVwZ-RR 2019, 774 Rn. 25).
- VG Neustadt, 29.10.2020 - 5 L 930/20
Schutzanspruch von Corona-Betroffenen vorrangig: Pirmasenser Zeitung hat keinen …
Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 6 S 2448/18 -, VBlBW 2019, 294).
- VG Neustadt, 15.10.2020 - 5 L 827/20
Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Internatschüler wegen der …
Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 6 S 2448/18 -, VBlBW 2019, 294). - VG Karlsruhe, 28.10.2021 - 6 K 2961/21
Einstweiliger Rechtschutz zur Beauftragung von Teststellen
Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2018 - 6 S 2448/18 -, juris Rn. 7). - VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21
Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die …
Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2018 - 6 S 2448/18 -, juris Rn. 7). - VG Karlsruhe, 30.07.2021 - 14 K 1992/21
Gestattung des Weiterbetriebs von zwei Spielhallen - Befreiung vom Abstandsgebot
Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2018 - 6 S 2448/18 -, juris Rn. 7). - VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 10 K 4564/20
Vorläufiger Rechtsschutzes zur Sicherung der Durchführung einer politischen …
In gleicher Weise kann die Verwaltungspraxis aber auch - ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte - aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, auch wenn die Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2007 - 1 WB 12/07 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2018 - 6 S 2448/18 - juris, Rn. 15). - VG Neustadt, 01.10.2021 - 5 L 979/21
Unterbringung einer obdachlosen Person, von der aufgrund einer psychischen …
Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 6 S 2448/18 -, Rn. 7, juris). - VGH Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 6 S 3163/19
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Begrenzung der Zahl der Spielgeräte in …
Ausnahmen sind allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, wenn existenzielle Belange eines Antragstellers betroffen sind oder die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2018 - 6 S 2448/18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 13.11.2019 - 6 S 2222/19 -, n.v.). - VG Freiburg, 13.07.2021 - 7 K 2107/21
Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Befristung einer Erlaubnis; …
- VG Neustadt, 08.09.2020 - 5 L 759/20
Trauerfeier trotz Corona vor Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof in …
- VG Stuttgart, 13.07.2021 - 8 K 2147/21
- VG Neustadt, 22.06.2020 - 5 L 420/20
Rechtsweg bei Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten; ordnungsbehördliche …
- VG Karlsruhe, 14.06.2021 - 9 K 1366/21
Beihilfefähigkeit von Auslandsbehandlung
- VG Braunschweig, 30.08.2023 - 8 A 381/21
Herdenschutzhund; Hundehaltung zur Berufsausübung; Hundesteuer; örtliche …