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   VGH Baden-Württemberg, 18.01.2002 - 8 S 155/02   

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VGH Baden-Württemberg, 18.01.2002 - 8 S 155/02 (https://dejure.org/2002,10171)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.01.2002 - 8 S 155/02 (https://dejure.org/2002,10171)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Januar 2002 - 8 S 155/02 (https://dejure.org/2002,10171)
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Prozeßvergleich ohne Kostenregelung

Aus §§ 160, 162 Abs. 1 VwGO ergibt sich nicht, daß nach einem den Rechtsstreit erledigenden Vergleich auch die im Vorverfahren festgesetzte Widerspruchsgebühr entfällt (diese sind für den Kläger außergerichtliche Kosten iSv § 160 S. 2 VwGO);

(Hinweis: vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG für eine Erledigung vor Abschluß des Vorverfahrens)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfahrensbeendigung durch Vergleich - Widerspruchsgebühr - Kostentragungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungspflicht in verwaltungsgerichtlichem Anfechtungsverfahren ; Beendigung durch gerichtlichen Vergleich; Gebühr des Widerspruchs; Fehlende Aussage über die Kostenverteilung; Im Widerspruchsverfahren unterlegener Kläger

  • Judicialis

    VwGO § 160; ; VwGO § 162 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 160; VwGO § 162 Abs. 1
    Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage, Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchsverfahren; gerichtliche Entscheidung, Vergleich: Widerspruchsgebühr; Kostentragungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 325
  • VBlBW 2002, 212
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1982 - 8 S 868/82

    Kosten des Vorverfahrens bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.01.2002 - 8 S 155/02
    Die mithin aus dem Widerspruchsbescheid sich ergebende Kostentragungspflicht (so schon Senatsbeschl. v. 18.6.1982 - 8 S 868/82 - VBlBW 1983, 102) wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht durch § 160 VwGO beseitigt.

    Vielmehr ist diese durch eine vom Kläger veranlasste Amtshandlung entstanden, so dass es auch unter allgemeinen gebührenrechtlichen Erwägungen selbstverständlich ist, diesen damit zu belasten (so auch schon Senatsbeschl. v. 18.6.1982 a.a.O.).

  • VG Neustadt, 19.06.2015 - 4 K 177/15

    Prozessbeendigung durch Hauptsacheerledigungserklärungen; Kosten des

    Zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören aber nicht die Gebühren und Auslagen, die der Kläger gegenüber der Widerspruchsbehörde zu leisten hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 8 S 155/02 -, NVwZ-RR 2002, 325; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O, § 162 Rn. 96).
  • VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 20.1726

    Widerspruchsbescheid, Verwaltungsgerichte, Widerspruchsverfahren,

    Vielmehr ist die Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren durch eine vom Kläger veranlasste Amtshandlung entstanden, so dass es auch unter allgemeinen gebührenrechtlichen Erwägungen selbstverständlich ist, diesen damit zu belasten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 18.1.2002 - 8 S 155/02 - juris).

    Wenn nun - wie im vorliegenden Fall - eine Kostenaufhebung im Vergleich selbst vereinbart wurde, was bedeutet, dass die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last fallen und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 155 Abs. 1 VwGO; vgl. Kopp/Schenke VwGO, 25. Aufl. 2019, § 155 Rn. 3), so hat der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens als Teil seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 18.1.2002, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2014 - 8 A 10117/14

    Kostentragung eines am Widerspruchsverfahren Drittbeteiligten

    Ungeachtet der Frage, ob die von der Widerspruchsbehörde erhobenen Gebühren und Auslagen zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören, wofür einiges spricht (diese Frage bejahend: OVG RP, Urteil vom 27. Juni 1989, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 16; Olbertz, a.a.O., § 162 Rn. 67; BayVGH, Beschluss vom 22. August 1983 - 15 CE 83 A 1638 -, BayVBl. 1984, 691; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 1960, - OVG Bs. II 62/60 -, NJW 1961, 937, 938; jedenfalls für die Kostenregelung eines Vergleichs verneinend: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 - IV C 55.72 -, DVBl. 1976, 80 und juris Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 8 S 155/02 -, NVwZ-RR 2002, 325 und juris Rn. 2; grundsätzlich verneinend: Neumann, a.a.O., § 162 Rn. 96), setzt deren Geltendmachung daher voraus, dass bei dem Erstattungsberechtigten - hier dem Nachbarn des Klägers - bereits eine entsprechende Leistungspflicht entstanden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 7 S 1780/09
    Diese ist vielmehr durch eine von dem Kläger veranlasste Amtshandlung entstanden (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom18.01.2002 - 8 S 155/02 - und VG Augsburg, Beschluss vom 04.10.2006 - Au 4 K 06.894 -).
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