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   VGH Baden-Württemberg, 18.03.1997 - 10 S 2333/96   

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VGH Baden-Württemberg, 18.03.1997 - 10 S 2333/96 (https://dejure.org/1997,3705)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.1997 - 10 S 2333/96 (https://dejure.org/1997,3705)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 1997 - 10 S 2333/96 (https://dejure.org/1997,3705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Abfallwirtschaftssatzung: Einführung des Bringsystems für Verpackungsabfälle; Einsammeln von Bioabfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 1025
  • VBlBW 1997, 344
  • DVBl 1997, 1127 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.1997 - 10 S 2333/96
    Der Senat hat dies hinsichtlich der Ermächtigung zur Begründung einer Bringpflicht unter der Geltung des § 3 Abs. 1 AbfG ausgesprochen (Beschluß vom 15.11.1994 - 10 S 1769/93 -, VBlBW 1995, 198, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 27.07.1995, - 7 NB 1.95 -, DÖV 1996, 205).

    Ob es nach dieser neuen Rechtslage bundesrechtlich noch der Erfüllung weiterer Kriterien für die satzungsrechtliche Einführung eines Bringsystems bedarf, braucht hier nicht entschieden zu werden: Auch wenn man - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem - noch zu § 3 Abs. 1 AbfG ergangenen - Beschluß vom 27.07.1995 (a.a.O.) - einen sachlichen Grund hierfür fordert, liegt ein solcher hier vor.

    Soweit Fragen der Zumutbarkeit einer Mitwirkungslast (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 27.07.1995 a.a.O.) vom Antragsteller angesprochen werden, kann ebenfalls offenbleiben, ob ihre Bewältigung in vollem Umfang auf der Ebene der Satzung selbst zu erfolgen hat.

    Damit ist normativ sichergestellt, daß die Ausgestaltung des Bringsystems nicht einem unzulässigen teilweisen Ausschluß der Entsorgungspflicht des Antragsgegners hinsichtlich der Phasen des Einsammelns und Beförderns gleichkommt (vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Beschluß vom 27.07.1995, a.a.O.).

    Im vorliegenden Fall bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Grundsatz einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung der Bringpflicht durch die Satzung stellt (in diese Richtung zur alten Rechtslage: BVerwG, Beschluß vom 27.07.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 10 S 1769/93

    Einführung des Bringsystems in einer Abfallwirtschaftssatzung; Zulässigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.1997 - 10 S 2333/96
    Die Regelung in einer Abfallwirtschaftssatzung, die den Abfallbesitzer verpflichtet, Verpackungsabfälle aus Haushaltungen zu einem Wertstoffzentrum (Wertstoffhof) oder zu einer mobilen Wertstoffsammelstelle (Wertstoffmobil) zu bringen (Bringsystem), ist von § 8 Abs. 1 LAbfG (AbfG BW) gedeckt; diese gesetzliche Bestimmung steht ihrerseits im Einklang mit §§ 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 KrW-AbfG (Fortführung des Normenkontrollbeschlusses vom 15.11.1994 - 10 S 1769/93 -, dort zu § 3 Abs. 1 AbfG).

    Der Senat hat dies hinsichtlich der Ermächtigung zur Begründung einer Bringpflicht unter der Geltung des § 3 Abs. 1 AbfG ausgesprochen (Beschluß vom 15.11.1994 - 10 S 1769/93 -, VBlBW 1995, 198, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 27.07.1995, - 7 NB 1.95 -, DÖV 1996, 205).

    Auch der Umstand, daß Öffnungszeiten der Wertstoffzentren und Standplätze des Wertstoffmobils nicht selbst in der Satzung geregelt sind, bewirkt keine zur Nichtigkeit führende Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit (vgl. Beschluß des Senats vom 15.11.1994, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1998 - 22 A 5429/96

    Selbstkompostierer brauchen keine Bio-Tonne

    Insoweit bietet sich etwa - zumindest für die Selbstkompostierer - die Einbeziehung der schwer kompostierbaren Bioabfälle in den über die graue Tonne zu entsorgenden Restmüll an, wie es in vielen Gemeinden rechtlich bedenkenfrei geschieht; in Betracht kommt ferner eine gesonderte Erfassung dieser Abfälle, sei es durch besondere Abfalltüten vgl. zu einer derartigen Regelung: VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 1997 - 10 S 2333/96 -, NVwZ 1997, 1025ff. (1026f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 10 S 1379/00

    Kommunale Satzungsregelung zum "Wie", nicht zum "Ob", von Überlassungspflichten

    Der Senat hat an dieser Rechtsauffassung auch unter der Geltung des neuen Bundesrechts (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) festgehalten (Urt. v. 18.03.1997 - 10 S 2333/96 -, VBlBW 1997, 344 = NVwZ 1997, 1025).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2001 - 10 S 3182/98

    Zulässige satzungsrechtliche Regelung über das "Wie" der abfallrechtlichen

    Der Senat hat an dieser Rechtsauffassung auch unter der Geltung des neuen Bundesrechts (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) festgehalten (Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 2333/96 -, VBlBW 1997, 344 = NVwZ 1997, 1025).

    Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass er bezüglich des "Wie" der Abfallüberlassung an seiner im Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 2333/96 - (NVwZ 1997, 1025 = VBlBW 1997, 344, 345) geäußerten Rechtsauffassung festhält, dass die bloße bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung weder der landesrechtlichen Ermächtigung zum Satzungserlass (§ 8 Abs. 1 LAbfG) noch der Weitergeltung von Satzungen entgegen steht, die auf gültiger Rechtsgrundlage erlassen worden sind.

  • VGH Bayern, 04.09.2001 - 20 ZB 01.2266

    Hygienische Unbedenklichkeit der Abfallabfuhr

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.1997 - 7a D 71/96

    Antragbefugnis; Eigentümer; Grundstück

    vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -, BauR 1997, 430 = NVwZ 1997, 694; Beschluß vom 18. Februar 1997 - 10a D 65/95.NE - Urteil vom 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE - Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 1 M 6535/96 und 1 M 7127/96 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 1997 - 10 S 2333/96 - BayVGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - 26 N 96.2963 - a.A., wenngleich ohne nähere Begründung, BayVGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 20 N 96.2462 -, BauR 1997, 435.
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