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   VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 1 S 774/21   

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https://dejure.org/2021,5496
VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 1 S 774/21 (https://dejure.org/2021,5496)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.2021 - 1 S 774/21 (https://dejure.org/2021,5496)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 2021 - 1 S 774/21 (https://dejure.org/2021,5496)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Beschwerde zurückgewiesen: Gastronomie im Seniorenzentrum bleibt auch für Geimpfte und von COVID-19 Genesene geschlossen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Trotz Impfung keine Bewirtung im Seniorenheim

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Lockerungen für geimpfte Heimbewohner: Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gastronomie im Seniorenzentrum bleibt auch für Geimpfte und von COVID-19 Genesene ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Freiburg, 03.03.2021 - 8 K 435/21

    Gastronomie in Seniorenheim: Trotz Impfung nicht in den Speisesaal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 1 S 774/21
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. März 2021 - 8 K 435/21 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04

    Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 1 S 774/21
    Einen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" kann die Antragstellerin nicht gelten machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 - juris Rn. 59; BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 6 C 5/04 -, juris Rn. 25; Kischel, BeckOK, Art. 3 GG Rn. 115 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1003/20

    Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 1 S 774/21
    Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - je m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 1 S 4025/20

    Corona-Krise; Außervollzugsetzung von Quarantänemaßnahmen sowie Teilnahme- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 1 S 774/21
    Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit von Einschränkungen gegenüber genesenen Personen hat der Senat in einem Beschluss vom 20.01.2021 (1 S 4025/20 - juris) ausgeführt, dass auch hier ein Restrisiko für eine Reinfektion besteht und der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative an den allgemeinen Schutzmaßnahmen festhalten kann.
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 1 S 774/21
    Einen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" kann die Antragstellerin nicht gelten machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 - juris Rn. 59; BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 6 C 5/04 -, juris Rn. 25; Kischel, BeckOK, Art. 3 GG Rn. 115 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 1 S 774/21
    Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - je m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 1 S 1108/21

    Corona-Krise; Quarantänepflicht für Geimpfte; Baden-Württemberg

    Das Risiko kann durch weitere Vorgaben (Selbstisolierung bei Symptomen; weiter Einhalten der AHA+L-Regeln) zusätzlich reduziert werden" (Schreiben des Präsidenten des RKI vom 31.03.2021, Hervorhebung nicht im Original), sowie aus der - gegenüber dem Stand von Mitte März (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 18.03.2021 - 1 S 774/21 - juris Rn. 20 ff.) inzwischen modifizierten - Bewertung des RKI zur Wirksamkeit der Impfungen (vgl. RKI, FAQ zu dem Thema "COVID-19 und Impfen", Stand 01.04.2021, mw.N., abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=E333B78B573085EB812A0666EC1A6F0 0.internet101, zuletzt abgerufen am 06.04.2021).

    Das hat der Senat bereits in seinen oben (unter aa)) zitierten Beschlüssen vom 03.12.2020 (a.a.O.) und vom 18.03.2021 (a.a.O.) entschieden.

    Auf der anderen Seite könnten durch die unerkannte Einschleppung einer im ausländischen Risikogebiet erworbenen Infektion durch nicht geimpfte Personen im Geltungsbereich der Verordnung neue Infektionsketten entstehen und Leib und Leben einer Vielzahl von Personen gefährdet werden (vgl. insoweit Senat, Beschl. v. 18.03.2021, a.a.O.).

    Auch das Ziel der derzeit im Inland verhängten Maßnahmen, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, um einer Überlastung des Gesundheitswesens entgegenzuwirken, würde damit konterkariert (Senat, Beschl. v. 18.03.2021, a.a.O.).

  • VG Minden, 03.05.2023 - 7 K 1979/20
    Im maßgeblichen Zeitraum sowie auch noch deutlich später - vgl. dazu: VG Regensburg, Beschluss vom 11. November 2020 - RN 14 E 20.2714 -, juris Rn. 25 ff. unter Bezug auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des RKI, Stand 30. Oktober 2020; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 -, juris Rn. 131 ff. unter Bezug auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des RKI, Stand 13. November 2020; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. Januar 2021 - 1 S 4025/20 -, juris Rn. 35 ff. unter Bezug auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des RKI, Stand 8. Januar 2021, sowie vom 18. März 2021 - 1 S 774/21 -, juris Rn. 16 unter Bezug auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des RKI, Stand 1. Februar 2021 - fehlten aufgrund der Neuartigkeit des Erregers wissenschaftlich hinreichend fundierte Erkenntnisse zur erneuten Infizierbarkeit von Genesenen sowie zur Ansteckungsfähigkeit (sog. Kontagiosität), die von ihnen im Falle einer Reinfektion ausgeht.
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