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   VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20, 2 S 2101/20   

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https://dejure.org/2021,22962
VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20, 2 S 2101/20 (https://dejure.org/2021,22962)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20, 2 S 2101/20 (https://dejure.org/2021,22962)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juni 2021 - 2 S 2100/20, 2 S 2101/20 (https://dejure.org/2021,22962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Gebühren für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft; Gebührenkalkulation; Grundsatz der Abgabengerechtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; KAG BW § 14
    Benutzungsgebühr; Flüchtlingsunterkunft; Wohnungslosenunterkunft; Abgabengerechtigkeit; Gleichheitsgrundsatz; Sozialstaatsprinzip

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; KAG BW § 14
    Gemeindliche Kalkulation für Gebühren für die Unterkünfte für Flüchtlinge einerseits und Wohnungslose andererseits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    I. u.a. gegen Stadt Freiburg wegen Benutzungsgebühr (Flüchtlingsunterkunft)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2022, 336
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 23.14

    Beitrag; Beitragsbescheid; Bundesnetzagentur; Senderbetreiber; elektromagnetische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Nach diesem Prinzip, das eine beitragsrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, darf die Höhe der Gebühren nicht in einem Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil stehen; auch dürfen einzelne Abgabenpflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 33; Urteil vom 12.03.2014 - 8 C 27.12 - juris Rn. 22).

    Als solche Zwecke sind die Kostendeckung, der Vorteilsausgleich, die Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31).

    Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31).

  • VG Freiburg, 24.10.2018 - 4 K 423/18

    (Heranziehung zur Gebühr für Benutzung einer gemeindlichen Unterkunft -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Oktober 2018 - 4 K 423/18 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Oktober 2018 - 4 K 423/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakte 4 K 423/18 des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die Akten des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes des Verwaltungsgerichts Freiburg 4 K 9525/17 waren Gegenstand des Verfahrens.

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Eine Ungleichbehandlung kann auch durch einen besonderen Vorteil oder eine äquivalente Leistung der Verwaltung ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - juris Rn. 67 für gestaffelte Kindergartenbeiträge).

    Denn es ist dem Staat ohne Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip möglich, auch von bedürftigen Nutzern Gebühren zu fordern, und ihnen anschließend finanzielle Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - juris Rn.69).

  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Allerdings steht im Gebührenrecht - dem Wesen der Gebühr als eines Entgelts für die Leistung der Verwaltung oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung entsprechend - aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz im Vordergrund, dass die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - juris Rn. 14 mwN).

    Bundesverfassungsrecht lässt vielmehr dem jeweiligen Gesetzgeber Raum, die Höhe von Benutzungsgebühren aus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlich zu bemessen, wie zum Beispiel nach der Höhe der aufgewendeten Kosten, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung nicht verlorengeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - juris Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2017 - 1 S 1975/17

    Gebühren für eine Obdachlosenunterkunft; Minderung wegen Mängeln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Zwar kann das Äquivalenzprinzip verletzt sein, wenn Mängel an der Unterkunft zu ihrer Unbenutzbarkeit führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 S 1975/17 - juris Rn. 6).

    Ein Verstoß gegen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB, wonach sich die Miete auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen darf, ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht gegeben, da hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vorliegt, auf das die Vorschriften des Mietrechts keine Anwendung finden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2017 - 1 S 1975/17 - juris Rn. 4, 6).

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Gebühren dürfen daher keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zur Einrichtung errichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn 40 mwN zu Studiengebühren).

    Zu berücksichtigen sind ebenso die sie flankierenden sozialstaatlichen Leistungsangebote, die es ermöglichen, bei fehlender eigener Leistungsfähigkeit unter Nutzung staatlicher Mittel den Zugang zur Einrichtung zu erlangen (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn. 50).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.1994 - 1 S 1027/93

    Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Eine Benutzungsgebühr für eine Unterkunft kann daher mit dem Äquivalenzprinzip kollidieren, wenn sie wesentlich höher ist, als ein Privater für die Überlassung des Wohnraums berechnen würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.1994 - 1 S 1027/93 - juris Rn. 72).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.1994 - 1 S 3066/93

    Unterbringung von Obdachlosen in einer Gemeinschaftsunterkunft - Menschenwürde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Welche Mindestanforderungen bei einer Obdachlosenunterkunft gegeben sein müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.1994 - 1 S 3066/93 - juris Rn 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 - 2 S 1504/18

    Kalkulation von Abwassergebühren; Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 73).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - juris Rn. 35 mwN).
  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 73.78

    Sondernutzungsgebühren - Bundesfernstraßen - Zufahrten - Zugänge - Außerhalb

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1995 - 2 S 542/94

    Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften - Kalkulation der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12

    Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag;

  • OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 74/17

    Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2003 - 9 A 1103/03

    Wegfall der Bedürftigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Voraussetzung

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 1 S 3042/95

    Unterbringung eines Obdachlosen - zur örtlichen Zuständigkeit

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2018 - 1 B 1078/18

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20

    Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens;

    Dazu besteht kein Anlass, da die Unterkunftsgebühren im Fall der Bedürftigkeit durch Sozialleistungen gedeckt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 110 ff.).

    Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 85; Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 119; jeweils mwN).

    Dieses Prinzip verlangt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil steht, den sie abgelten soll, und dass einzelne Abgabenpflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 - BVerwGE 165, 373, juris Rn. 26; Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 33; Urteil vom 12.03.2014 - 8 C 27.12 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann im Einzelfall ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegen, wenn eine Bemessungsregelung zu Gebühren führt, die erheblich über dem Entgelt für eine vergleichbare Leistung eines privaten Dienstleistungsunternehmens liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; Urteil vom 10.02.1994 - 1 S 1027/93 - juris Rn. 72; Beschluss vom 07.05.1984 - 2 S 2877/83 - ESVGH 34, 274).

    Eine Benutzungsgebühr für eine Unterkunft kann daher mit dem Äquivalenzprinzip kollidieren, wenn sie wesentlich höher ist, als ein Privater für die Überlassung vergleichbaren Wohnraums berechnen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; Beschluss vom 04.01.1996 - 2 S 2499/93 - juris Rn. 41; Urteil vom 10.02.1994 - 1 S 1027/93 - juris Rn. 72).

    Einen Anhaltspunkt kann insoweit die ortsübliche Vergleichsmiete geben, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass öffentliche und private Unterkünfte nur sehr eingeschränkt vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; Urteil vom 09.02.1995 - 2 S 542/94 - juris Rn. 14).

    Zudem besteht die Möglichkeit, die öffentliche Unterkunft kurzfristig in Anspruch zu nehmen, was auf dem freien Wohnungsmarkt mieterhöhend berücksichtigt wird, weil eine erhöhte Fluktuation und die damit einhergehende verstärkte Abnutzung der Räumlichkeiten zu höheren Kosten führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2003 - 9 A 1103/03 - juris Rn. 6).

    Denn es ist dem Staat ohne Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip möglich, auch von bedürftigen Nutzern Gebühren zu fordern, wenn ihnen hierfür finanzielle Beihilfen gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - juris Rn. 69; vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 111).

    Soweit ein Gebührenschuldner Selbstzahler ist, ist das schon deswegen nicht der Fall, weil selbst die Höchstgebühr, die für Selbstzahler um 20 % ermäßigt wird, den Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip nicht verletzt und daher nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 112).

    Das Sozialstaatsprinzip verlangt deshalb nicht, dass die Gebührenhöhe im Bereich der existenzsichernden Daseinsvorsorge, wie der Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen in öffentlichen Einrichtungen, über die durch die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze (insbesondere das Äquivalenzprinzip und den Kostendeckungsgrundsatz) gezogenen Grenzen hinaus weiter eingeschränkt wird, zumal nicht ersichtlich ist, nach welchen Maßstäben die von den Antragstellern geforderten "engeren" Grenzen gezogen werden sollten (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 112 f.).

    Im Ausgangspunkt gilt der Grundsatz, dass eine nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - juris Rn. 14 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 99).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Dieses Prinzip verlangt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil steht, den sie abgelten soll, und dass einzelne Abgabenpflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 - BVerwGE 165, 373, juris Rn. 26; Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 33; Urteil vom 12.03.2014 - 8 C 27.12 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Einzelfall ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegen, wenn eine Bemessungsregelung zu Gebühren führt, die erheblich über dem Entgelt für eine vergleichbare Leistung eines privaten Dienstleistungsunternehmens liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1981 - 4 C 73.78 - juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 115; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.06.2011 - 11 ZB 10.3081 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats, wonach ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip im Einzelfall vorliegen kann, wenn eine Bemessungsregelung zu Gebühren führt, die erheblich über dem Entgelt für eine vergleichbare Leistung eines privaten Dienstleistungsunternehmens liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93), erscheint dem Senat ein Vergleich der Bewohnerparkgebühren mit den monatlichen Mietkosten in den bewirtschafteten Parkzonen für private Dauerstellplätze - etwa in Parkhäusern - am naheliegendsten (vgl. hierzu auch das Begleitschreiben zur Parkgebührenverordnung, S. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.06.2011 - 11 ZB 10.3081 - juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Dieses Prinzip verlangt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil steht, den sie abgelten soll, und dass einzelne Abgabenpflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 - BVerwGE 165, 373, juris Rn. 26; Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 33; Urteil vom 12.03.2014 - 8 C 27.12 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Einzelfall ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegen, wenn eine Bemessungsregelung zu Gebühren führt, die erheblich über dem Entgelt für eine vergleichbare Leistung eines privaten Dienstleistungsunternehmens liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1981 - 4 C 73.78 - juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 115; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.06.2011 - 11 ZB 10.3081 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats, wonach ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip im Einzelfall vorliegen kann, wenn eine Bemessungsregelung zu Gebühren führt, die erheblich über dem Entgelt für eine vergleichbare Leistung eines privaten Dienstleistungsunternehmens liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93), erscheint dem Senat ein Vergleich der Bewohnerparkgebühren mit den monatlichen Mietkosten in den bewirtschafteten Parkzonen für private Dauerstellplätze - etwa in Parkhäusern - naheliegend (vgl. hierzu auch das Begleitschreiben zur Parkgebührenverordnung, S. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.06.2011 - 11 ZB 10.3081 - juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21

    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw.

    Auch in Deutschland besteht bei Obdachlosenunterkünften kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder gar ein Reservierungssystem; ausreichend ist, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 -, Juris Rn. 103).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22

    Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines

    Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 85; Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 119; jeweils mwN).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16

    Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften

    Eine der elementarsten Komponenten der öffentlichen Daseinsvorsorge als aus dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip folgende staatliche Verpflichtung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juni 2021 - 2 S 2100/20 -, juris Rn. 110 f.) ist die Sicherung der Nahrungsmittelversorgung.
  • VG Berlin, 28.09.2023 - 37 K 256.22

    Berliner Hunderegister: Halterin von "Dino" muss 17,50 Euro zahlen

    Dies erfordert von der Verwaltung - vor der Festsetzung der Gebührenhöhe - eine prognostische Gebührenkalkulation, die dem Gericht vorzulegen und von ihm überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2021 - 2 S 2100/20 - VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2004 - VG 19 A 183/04 - Brüning, Zur Kostendeckung bei Verwaltungsgebühren, DÖV 2022, 430, 434 f.).

    Es ist lediglich denjenigen Fragen nachzugehen, die von der Klägerseite substantiiert aufgeworfen worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2021, 2 S 2100/20; a.a.O.; VG München, Urteil vom 18. April 2019 - M 12 K 16.821 -).

  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 8 BV 21.1145

    Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer liquidierten UG (haftungsbeschränkt),

    Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die nunmehr festgesetzte Gebühr in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil steht (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1981 - 4 C 73.78 - juris Rn. 27; BVerwG, U.v. 2.12.1988 - 4 C 14.88 - DVBl 1989, 415 = juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 24.6.2011 - 11 ZB 10.3081 - juris Rn. 29; OVG NRW, B.v. 5.7.2016 - 11 A 2652/15 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 18.6.2021 - 2 S 2100/20 - VBlBW 2022, 336 = juris Rn. 115).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2023 - 5 S 1024/22

    Bemessung von Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle auf

    Die Gebührensatzobergrenze ergibt sich aus der Division der gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.6.2021 - 2 S 2100/20 - VBlBW 2022, 336).
  • VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    Auch in Deutschland besteht bei Obdachlosenunterkünften kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder gar ein Reservierungssystem; ausreichend ist, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 -, Juris Rn. 103).
  • VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21

    Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte

  • VG Osnabrück, 09.03.2023 - 5 B 53/23
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