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   VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19   

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https://dejure.org/2021,35322
VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19 (https://dejure.org/2021,35322)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.08.2021 - 12 S 1431/19 (https://dejure.org/2021,35322)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. August 2021 - 12 S 1431/19 (https://dejure.org/2021,35322)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 93 Abs 1 S 1 SGB 8, § 93 Abs 1 S 4 SGB 8
    Ehe- und kinderbezogener Familienzuschlag als Einkommensbestandteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenbeitrag aus Einkommen; Beginn der Entstehung der Kostenbeitragspflicht; Familienzuschlag; Kapitallebensversicherung; Wohnwertvorteil; Angemessenheit des Kostenbeitrags

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung des ehe- und familienbezogenen Familienzuschlags bei Berechnung eines Beamteneinkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 29.08

    Vollzeitpflege; Pflegeperson; Pflegekind; Erstattungsanspruch; Anspruch auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Vielmehr beschränkt sich sein Vorbringen im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Kernthese eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2010 (- 5 C 29.08 -, juris), das die Frage der Angemessenheit der Alterssicherung von Vollzeitpflegepersonen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Inhalt hat.

    Denn gerade weil Kapitallebensversicherungen herkömmlich nicht der Altersvorsorge, sondern allgemein dem Zweck der Vermögensbildung dienen und bei Kreditgeschäften ein wichtiges Sicherungsmittel darstellen (vgl. hierzu Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/886, S. 8), hat das Bundesverwaltungsgericht der Kapitallebensversicherung nur dann eine Förderungsfähigkeit nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht ausnahmslos abgesprochen, wenn der Versicherungsnehmer von der nach § 168 Abs. 3 VVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit dem Versicherer eine Verwertung der Ansprüche aus der Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand (unwiderruflich) vertraglich auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 29.08 -, juris Rn. 19).

    Schließlich trägt die geltend gemachte Divergenz mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 29.08 -, juris) gleichfalls nicht.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Nach der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris) ist die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem erwerbstätigen Beitragspflichtigen zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.

    Dies verdeutlicht auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris), das bei der Frage eines angemessenen Kostenbeitrags als untere Grenze auf den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt und nicht auf einen vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abhängigen, angemessenen Selbstbehalt abstellt.

    Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII diese vom Bundesgerichtshof zugestandene Altersvorsorge in irgendeiner Form habe einschränken wollen, und daher von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine solche Einschränkung rechtmäßig sei, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris) festgestellt habe, dass Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht zu vermeiden seien.

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Unbehelflich ist schließlich auch der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04 -, juris) und das Vorbringen, dem Bürger stehe es nach diesem Urteil offen, wie er für das Alter Vorsorge treffe.

    Der Kläger bringt weiter vor, der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 30.08.2006 (- XII ZR 98/04 -, juris) eindeutig klargestellt, dass es jedem Bürger freistehe, in welcher Form er für sein Alter vorsorge.

  • VG Augsburg, 25.01.2011 - Au 3 K 09.1541

    Kostenbeitrag; Eingliederungshilfe für minderjährige Kinder in teilstationärer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Auch soweit der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (vom 25.01.2011 - Au 3 K 09.1541 u.a. -, juris) vorbringt, der Wohnwert sei im dort zu entscheidenden Fall zwischen den Gesamtschuldnern halbiert worden, lassen sich die dortigen Erwägungen bereits deshalb nicht auf seinen Fall übertragen, weil er - wie er selbst ausführt - allein für die eingegangene Schuldverpflichtung aus dem Erwerb von Wohneigentum haftet.

    Denn unabhängig von der Frage, ob sich der Wohnwert überhaupt in der vom Kläger geforderten Weise aufteilen ließe oder ob nicht vielmehr davon auszugehen wäre, dass sämtliche Nutzer jeweils von dem gesamten Wohnwert profitieren (so etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5; VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/14 -, juris), wird eine Aufteilung zwischen Ehegatten in der Rechtsprechung überhaupt nur dann in Betracht gezogen, wenn beide Eheleute zur Tilgung des zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Darlehens verpflichtet sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25.01.2011 - Au 3 K 09.1541 u.a. -, juris Rn.44; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, juris Rn. 16).

    Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, vom 16.01.2017- 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).

  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7).

    Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 5 ff., und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7).

    Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 5 ff., und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, juris Rn. 16).

    Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, vom 16.01.2017- 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7).

    Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, vom 16.01.2017- 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 - 7 A 11663/20

    Auslandsmietzuschuss als Einkommen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19
    Dies hat das Verwaltungsgericht zu dem richtigen Schluss kommen lassen, dass der Familienzuschlag für den Kostenbeitrag einzusetzendes Einkommen ist (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bayerischen VGH, Urteil vom 22.01.2013 - 12 BV 12.2351 -, juris Rn. 22, und des VG Würzburg, Urteil vom 18.05.2012 - W 3 K 11.139 -, juris, Rn. 22, auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2021 - 7 A 11663/20 -, juris Rn. 25).

    Eine Leistung wird auch dann nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt, wenn die Verwendung einer generell-abstrakten Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistung nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfs dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2021 - 7 A 11663/20 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 10 A 292/19
  • VG Schleswig, 12.06.2006 - 15 B 24/06
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2012 - 4 LA 113/11

    Aufwendungen für Unfallversicherungen, Risikolebensversicherungen und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 - 4 L 32/13

    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragsverordnung vom 1.

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 4 ME 2/10

    Zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums eingegangene

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2012 - 4 LA 90/11

    Auslöse und Spesen i.R.d. Hinweises unter Pkt. 12.4 der "Gemeinsamen Empfehlungen

  • VG Minden, 02.12.2014 - 6 K 1149/14
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

  • VGH Bayern, 17.07.2018 - 12 C 15.2631

    Informierter Kostenbeitrag

  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19

    Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen

  • VGH Bayern, 18.06.1993 - 12 B 91.888
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

  • VG Würzburg, 18.05.2012 - W 3 K 11.139

    Kindergeld für Geschwister; (keine) Anrechnung als Einkommen; Familienzuschlag

  • BVerwG, 12.11.2002 - 7 AV 4.02

    Berücksichtigung von nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

  • VG Freiburg, 19.04.2012 - 4 K 2209/11
  • VGH Hessen, 11.07.2019 - 3 A 1621/17

    Taubenhaltung im allgemeinen Wohngebiet

  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351

    Nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit §§ 45, 46

  • VGH Bayern, 21.02.2014 - 10 ZB 13.1861

    Ausweisung; schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 12 S 620/20

    Abzugsfähigkeit von Schuldverpflichtungen aus einer Immobilie im Rahmen der

    Soweit der Kläger darauf verweist, unterhaltsrechtlich dürfe die Investition in eine selbstgenutzte Immobilie im Interesse der Altersvorsorge geltend gemacht werden (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16 -, juris Rn. 29 ff.), da jedem offenstehe, wie er für das Alter Vorsorge treffe, gibt dies keinen Anlass für eine erweiternde Auslegung des § 93 Abs. 2 SGB VIII (vgl. zum abschließenden Charakter der Regelung etwa Senatsbeschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - OVG 6 S 24.12 -, juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.08.2012 - 4 LA 113.11 -, juris Rn. 15).

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schuldverpflichtungen für selbst genutztes Wohnungseigentum nicht § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII unterfallen, wenn diese entsprechende Mietkosten nicht übersteigen, da die Miete auch nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann; bei selbst genutztem Wohnungseigentum sind sie aber dann absetzbar, wenn sie über den Wohnwert hinausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2020 - 12 E 553/19 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris Rn. 7; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auf. 2022, § 93 Rn. 23).

    Im Übrigen übersieht der Kläger, dass bei Zugrundelegung eines Wohnwerts mit einer kleineren Wohnfläche auch nur entsprechend geringere Verbindlichkeiten als Belastung i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII angesetzt werden könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5).

  • VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21

    Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit

    Als Besoldungsbestandteil (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW; siehe zum Charakter des Familienzuschlags VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 13 ff.) wohnt dem Familienzuschlag grundsätzlich auch eine leistungsbezogene Komponente inne, so dass er nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 LBesGBW der Kürzung entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit unterliegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2023 - 12 A 2869/21

    Einkommensmäßige Bewertung der Überlassung eines Firmenwagens; Abstellen auf den

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. August 2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 17. Mai 2022 - 12 S 620/20 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5.
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