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   VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96   

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https://dejure.org/1996,4244
VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96 (https://dejure.org/1996,4244)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 (https://dejure.org/1996,4244)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 1996 - 5 S 432/96 (https://dejure.org/1996,4244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Anpassungsgebot nach BauGB § 7; Gebietsabgrenzung; Schutzwürdigkeit von Flächen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Naturschutzrecht: Erstreckung von Naturschutzflächen auf im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesene Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 99
  • VBlBW 1997, 75 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1991 - 5 S 271/90

    Darstellungen im Flächennutzungsplan - Einbeziehung in den Geltungsbereich einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96
    Die Anpassungspflicht nach § 7 BauGB entspricht inhaltlich derjenigen der Gemeinde nach § 8 Abs. 2 S. 1 bei der Aufstellung von Bebauungsplänen an den Flächennutzungsplan (Normenkontrollbeschluß des Senats v. 28.07.1986, a.a.O.; Urt. des Senats v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 -, NuR 1992, 186 sowie Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 7 RdNr. 4).

    Die besondere Schutzwürdigkeit von Streuobstwiesen hat der Senat wiederholt bestätigt (vgl. Urt. d. Sen. v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 -, a.a.O. m.w.N.).

    Die kleingärtnerische Nutzung zahlreicher Grundstücke an dem Hang sowie die vorhandenen Kleinbauten (Gartenhäuser und Einfriedigungen) lassen die Schutzwürdigkeit der Streuobstwiesengrundstücke nicht entfallen (vgl. auch hierzu das einen vergleichbaren Fall betreffende Urteil d. Sen. v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 -, a.a.O.).

    Die Erforderlichkeit einer Landschaftsschutzverordnung ist nicht erst dann gegeben, wenn sie zur Wahrung der Belange des Naturschutzes unumgänglich ist, vielmehr bedeutet die Erforderlichkeit auch im Naturschutzrecht, daß die Maßnahme vernünftigerweise geboten sein muß (NK-Urt. d. Sen. v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 -, a.a.O.).

    Soweit genehmigte bauliche Anlagen vorhanden sind, genießen diese Bestandsschutz (vgl. Normenkontrollurteil d. Sen. v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 -, a.a.O., S. 187).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1986 - 5 S 2110/85

    Gleichzeitige Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes und eines flächenhaften

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96
    Diese Verpflichtung trifft unter anderem auch die Naturschutzbehörden, wenn sie im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes Rechtsverordnungen erlassen wollen, die - wie hier - die Nutzung von Grund und Boden regeln, sofern sie dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben (vgl. Normenkontrollbeschlüsse des Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340 und v. 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, VBlBW 1995, 483).

    Die Anpassungspflicht nach § 7 BauGB entspricht inhaltlich derjenigen der Gemeinde nach § 8 Abs. 2 S. 1 bei der Aufstellung von Bebauungsplänen an den Flächennutzungsplan (Normenkontrollbeschluß des Senats v. 28.07.1986, a.a.O.; Urt. des Senats v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 -, NuR 1992, 186 sowie Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 7 RdNr. 4).

    In einem solchen Fall der ausdrücklichen Abstimmung zwischen Bauleitplanung und naturschutzrechtlicher Schutzgebietsplanung ist der Träger der naturschutzrechtlichen Fachplanung insoweit aus seiner Bindung an den Flächennutzungsplan entlassen, ohne daß es einer "Veränderung der Sachlage" im Sinne des § 7 S. 2 BauGB bedürfte (ebenso bereits Normenkontrollbeschluß des Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O., S. 279).

    Ein solcher Vertrauensschutz gegen eine vom Flächennutzungsplan divergierende Fachplanung besteht ohnehin nicht, da die Fachplanung bei rechtzeitigem Widerspruch ebenso wie bei einem zulässigen nachträglichen Widerspruch nach § 7 S. 3 BauGB gleichfalls ohne förmliche Änderung des Flächennutzungsplans abweichen darf (im Ergebnis bereits ebenso Normenkontrollbeschlüsse des Senats v. 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, a.a.O., und v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O.).

    Was jedoch letztlich in das Schutzgebiet mit einbezogen wird, muß auch schützenswert sein (zu diesen Grundsätzen vgl. Normenkontrollurteile d. Sen. v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, a.a.O., S. 235, und v. 29.09.1988 - 5 S 1466/88 -, VBlBW 1989, 227/229, sowie Normenkontrollbeschluß v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O., S. 280).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94

    Erlaß einer Naturschutzverordnung für einen ehemaligen Steinbruch entgegen den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96
    Diese Verpflichtung trifft unter anderem auch die Naturschutzbehörden, wenn sie im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes Rechtsverordnungen erlassen wollen, die - wie hier - die Nutzung von Grund und Boden regeln, sofern sie dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben (vgl. Normenkontrollbeschlüsse des Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340 und v. 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, VBlBW 1995, 483).

    Ein solcher Vertrauensschutz gegen eine vom Flächennutzungsplan divergierende Fachplanung besteht ohnehin nicht, da die Fachplanung bei rechtzeitigem Widerspruch ebenso wie bei einem zulässigen nachträglichen Widerspruch nach § 7 S. 3 BauGB gleichfalls ohne förmliche Änderung des Flächennutzungsplans abweichen darf (im Ergebnis bereits ebenso Normenkontrollbeschlüsse des Senats v. 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, a.a.O., und v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1994 - 10 S 1378/93

    Heimerlaubnis: Einhaltung baulicher Mindestanforderungen bei bereits befugt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96
    Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, so sind ferner ihre Auswirken mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 2 BNatSchG, § 1 Abs. 3 NatSchG), wobei sich dieses Abwägungsgebot über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auch auf andere berührte rechtliche, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) erstreckt (st. Rspr. des Senats, vgl. lediglich Normenkontrollurteil vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, VBlBW 1994, 233/235 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1988 - 5 S 1466/88

    Wiederholung ungültiger Ersatzverkündung; Abgrenzung von Schutzgebieten -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96
    Was jedoch letztlich in das Schutzgebiet mit einbezogen wird, muß auch schützenswert sein (zu diesen Grundsätzen vgl. Normenkontrollurteile d. Sen. v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, a.a.O., S. 235, und v. 29.09.1988 - 5 S 1466/88 -, VBlBW 1989, 227/229, sowie Normenkontrollbeschluß v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O., S. 280).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 5 S 3161/98

    Landschaftsschutzverordnung - Überprüfung der Schutzwürdigkeit

    Auch erst nach Erlass einer Landschaftsschutzverordnung erstellte gutachterliche Äußerungen oder nachträglich gewonnene Erkenntnisse können als Beleg für die Schutzwürdigkeit des Landschaftsteils herangezogen und verwertet werden (Bestätigung des Normenkontrollurteils des Senats vom 14.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99).

    Mit Normenkontrollurteil vom 14.11.1996 - 5 S 432/96 (NVwZ-RR 1998, 99) - hat der Senat Anträge gegen die Gültigkeit der Verordnung, soweit diese sich auf bestimmte Grundstücke im Gewann Schinderkling der Gemarkung Mußberg (Stadt Leinfelden/Echterdingen) bezieht, abgelehnt.

    Daher können auch erst nach Erlass der Verordnung erstellte gutachterliche Äußerungen oder nachträglich gewonnene Erkenntnisse als Beleg für die Schutzwürdigkeit des Landschaftsteils herangezogen und verwertet werden (vgl. Normenkontrollurteil des Senats v. 14.11.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 3 S 2521/04

    Windenergieanlage; Schwarzwaldhochlage; Bauleitplanung; Erforderlichkeit;

    Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2021 - 8 C 10349/20

    Normenkontrollverfahren gegen Landschaftsschutzgebiet in Mainz-Ebersheim

    Dass dem Verordnungsgeber bei der Abgrenzung des Schutzgebietes letztlich ein Ermessensspielraum zusteht, stellt auch der baden-württembergische VGH in seinem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 18. November 1996 (- 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99, juris, Rn. 37 ff.) nicht in Frage.
  • VGH Bayern, 31.10.2000 - 9 N 96.3505

    Naturschutzrecht: Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit einer

    Die nach § 7 BauGB vorausgesetzte Situation lag somit nicht mehr vor (so die überwiegende Meinung: Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. RdNr. 19 zu § 7 BauGB ; Schrödter a.a.O. RdNr. 9 zu § 7 BauGB ; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr a.a.O. RdNr. 7 zu § 7 BauGB ; VGH Mannheim NuR 1986, 340, NVwZ-RR 1996, 17 , NuR 1997, 248 ; BayVGH, NuR 1988, 248; a.A. Brügelmann a.a.O. RdNr. 110 zu § 7 BauGB ).

    Ein solcher Vertrauensschutz besteht nämlich ohnehin nicht, da die Fachplanung bei rechtzeitigem Widerspruch ebenso wie bei einem zulässigen nachträglichen Widerspruch nach § 7 Satz 3 BauGB gleichfalls ohne förmliche Änderung des Flächennutzungsplans abweichen darf (VGH Mannheim NuR 1997, 248/249; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, Baugesetzbuch , Baunutzungsverordnung , Kommentar, 2. Aufl., RdNr. 19 zu § 7 BauGB ).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 - 5 S 1916/21

    Normenkontrolle einer Satzung zur Festsetzung eines geschützten Landschaftsteils;

    Für eine Teilbarkeit spricht auf den ersten Blick, dass die Grundstücke der Antragstellerin am westlichen Rand des Satzungsgebiets liegen und der Senat dies jedenfalls bei Landschaftsschutzverordnungen hat ausreichen lassen, um die betroffenen Grundstückseigentümer auf eine Teilanfechtung zu verweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 4.5.2006 - 5 S 564/05 -, juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00

    Nichtigerklärung einer Naturschutzverordnung - Veröffentlichung der

    Daher können alle gutachterlichen Äußerungen und gewonnenen Erkenntnisse - auch wenn sie aus der Zeit nach Erlass der Schutzgebietsausweisung stammen - als Beleg für die Schutzwürdigkeit herangezogen und verwertet werden (vgl. NK-Urteile d. Senats v. 14.11.1996 - 5 S 432/96 -NVwZ-RR 1998, 99 u. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 8 S 991/96

    Änderungsgenehmigung für ehemaligen Militärflugplatz als Verkehrsflughafen

    Deshalb ist die vorliegende Situation nicht mit einer unmittelbar raumbeanspruchenden Planung zu vergleichen, wie sie beispielsweise bei der Errichtung von Straßen und Anlagen oder der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995 - 4 NB 8.95 -, UPR 1996, 150 = ZfBR 1996, 161 (Flächenbiotop); Urt. v. 18.5.1990 - 7 C 3.90 -, BVerwGE 85, 155 (Kiesabbaufläche); VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 18.11.1996 - 5 S 432/96 (Landschaftsschutzverordnung); NK-Beschl. v. 9.5.1995 - 5 S 2153/94 -, VBlBW 1995, 483 (Naturschutzverordnung); NK- Urt. v. 8.7.1991 - 5 S 271/90 -, VBlBW 1992, 70 (Landschaftsschutzverordnung); Hess. VGH, Urt. v. 12.7.1990, NuR 1993, 34 (Landschaftsschutzverordnung); OVG NW, Urt. v. 14.9.1989, UPR 1990, 318 = NWVBl 1990, 169 (Abgrabungen)).
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