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   VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17   

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https://dejure.org/2018,44704
VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17 (https://dejure.org/2018,44704)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.12.2018 - 4 S 1956/17 (https://dejure.org/2018,44704)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 (https://dejure.org/2018,44704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Vornahme des Festsetzung der Versorgung nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand; Berücksichtigung des Kindererziehungsergänzungszuschlags bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin; Berechnung der Kappungsgrenze für den ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 62 § 4 DienstRRefG BW, § 50a Abs 5 BeamtVG, § 50b Abs 3 BeamtVG
    Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags beim Ruhegehalt; maßgebliche Rechtslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vornahme des Festsetzung der Versorgung nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand; Berücksichtigung des Kindererziehungsergänzungszuschlags bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin; Berechnung der Kappungsgrenze für den ...

  • rechtsportal.de

    Vornahme des Festsetzung der Versorgung nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand; Berücksichtigung des Kindererziehungsergänzungszuschlags bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin; Berechnung der Kappungsgrenze für den ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2019, 341 (Ls.)
  • DÖV 2019, 242
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 06.03.2017 - 3 ZB 16.868

    Versorgungsabschlag bei Altersteilzeit im Blockmodell

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17
    Die Norm weist mit dem engen Regelungsinhalt auch Ähnlichkeiten mit den Übergangsbestimmungen des Bundes und anderer Länder auf (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 BBG; Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 BayBG sowie hierzu BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 ZB 16.868 -, Juris; Art. 91 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW und § 133 LBG NRW; § 88 Abs. 1 Nr. 3 SHBeamtVG; § 88 Abs. 2 BbgBeamtVG und § 133 Abs. 3 BgbBG).

    Eine umfassende Weitergeltung des alten Rechts ist insbesondere auch für den von Art. 62 § 4 DRG erfassten Beamtinnen und Beamten nicht aus Vertrauensschutzgründen geboten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 ZB 16.868 -, Juris).

    Zumindest handelt es sich hier um eine unbewusste Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist (zu den besonderen Voraussetzungen der analogen Anwendung von versorgungsrechtlichen Regelungen vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 ZB 16.868 -, Juris m.w.N.).

  • VGH Hessen, 16.07.2007 - 1 UZ 878/07

    Berechnung des auf die Zeit der Kindererziehung entfallenden Ruhegehaltes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17
    Diese Betrachtung entspricht im Grundsatz u.a. den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz des Bundesministeriums des Innern zu den ursprünglichen bundesrechtlichen Regelungen des Kindererziehungs- und KEEZ (vgl. die Allgemeinen Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 des Bundesministeriums des Innern vom 03.09.2002, D II 3 - 223 100 -1/3, teilweise wiedergegeben in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 50a BeamtVG 4.1 und § 50b BeamtVG 4.1; vgl. auch die Allgemeinen Durchführungshinweisen zu den aktuellen bundesrechtlichen Regelungen GMBl. 2018, S. 98; so auch Strötz, in. GKÖD, O § 50a Rn. 50; Plog/Wiedow, Band 2, BeamtVG, § 50a Rn. 68, § 50b Rn. 41; a.A. Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/10 ff.; kritisch Geyer, BeamtenversorgungsR, § 50a Rn. 35 ff., der sich in Rn. 38 allerdings zu Unrecht auf den Beschluss des HessVGH vom 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 -, Juris, beruft, weil der dortige Kläger während der streitigen Erziehungszeit durchgehend vollzeitbeschäftigt war, Juris Rn. 3).

    (Zur Berechnung des in der Überschneidungszeit erdienten Ruhegehalts durch Multiplikation der sich aus dieser Zeit ergebenden Dezimaljahre mit einem Steigerungssatz vgl. ablehnend HessVGH, Beschluss vom 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 -, Juris; vgl. auch Strötz in GKÖD, O § 50a Rn. 53).

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14

    Amtsunabhängige Mindestversorgung; Mindestruhegehalt; Alimentationspflicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17
    Als solche unterlägen sie nach § 50a Abs. 4, 5 und 6 BeamtVG und § 50b Abs. 3 BeamtVG, analog zu den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 70 Abs. 2 und 3a SGB VI, mehrfachen Obergrenzen und Deckelungen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 - 2 C 17.14 -, Juris).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17
    Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten setzt keine "Lücken" oder "Sicherungslücken" im eigentlichen Sinne voraus, wie sie z.B. der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 -, Juris), auch wenn die dem Mindestruhegehalt entsprechende "Rente nach Mindesteinkommen" (§ 262 SGB VI) auf Zeiten bis 1991 begrenzt ist (vgl. BT-Drs. 14/4595, S. 48).
  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17
    Insoweit ist die rentenrechtlich vorzunehmende monatliche Betrachtung (vgl. nur BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 -, Juris) auf das Versorgungsrecht nicht übertragbar, in dem die Höchstversorgung durch einen auf 71, 75 v.H. absolut begrenzten Ruhegehaltssatz festgelegt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 4 S 192/15

    Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bei Beamten auf Zeit; ruhegehaltfähige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17
    Diese ebenfalls einschränkend auszulegende Vorschrift bestimmt über den Verweis auf § 106 Abs. 5 LBeamtVG, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3 BeamtVG 2006 Maßstab für die Berechnung der für den Eintritt von Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG vorausgesetzten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 18 Jahren sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 08.03.2016 - 4 S 192/15 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 4 B 17.17

    Berechnung der Höhe des Kindererziehungszuschlags bei Ruhestandsbeamten

    Mit dieser Berechnungsformel kann grundsätzlich "der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde", zutreffend ermittelt werden (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 1 UZ 878/07 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 76 ff.; siehe ferner Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand Dezember 2020, § 50a Rn. 40; Kümmel, BeamtVG, Stand Oktober 2020, § 50a Rn. 32; Strötz, in: GKÖD, Stand März 2021, § 50a BeamtVG Rn. 53).

    Die Begrenzung des Erhöhungsbetrages soll immer - aber auch nur - dann eintreten, wenn sich der von § 50a Abs. 2 LBeamtVG erfasste Zeitraum vollständig oder teilweise mit einer nach § 14 Abs. 1 LBeamtVG zu berücksichtigenden Dienstzeit überschneidet (vgl. Strötz, in: GKÖD, Stand März 2021, § 50a BeamtVG Rn. 48; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2021, § 50a BeamtVG Rn. 68 ff.; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 69, 74).

    Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG wird jedoch nicht für Zeiten gewährt, die als ruhegehaltfähig anerkannt werden, sondern allein für Zeiten, die Rentenanwartschaften begründen (vgl. auch Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand Dezember 2020, § 50a BeamtVG Rn. 39; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 76).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob erziehungsbedingt eine versorgungsrechtliche Lücke in der Erwerbsbiographie vorliegt, die im rentenrechtlichen Versicherungsverlauf nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden wäre und daher in Anlehnung an die rentenrechtlichen Regelungen geschlossen werden soll (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 91).

    Dieser Elternteil steht ohnehin gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten, die aus dem gleichen Statusamt mit ununterbrochener ruhegehaltfähiger Dienstzeit in den Ruhestand treten, versorgungsrechtlich deutlich schlechter da (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 35; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 97).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2019 - 4 S 861/18

    Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur

    Dies hat zur Folge, dass für Erziehungszeiten während Beurlaubungen bzw. Freistellungen ohne Dienstbezüge eine Kappung des KEEZ gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG nicht vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 18.12.2018 - 4 S 1956/17 -, Juris).
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