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   VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19   

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VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19 (https://dejure.org/2021,3031)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.01.2021 - 2 S 1535/19 (https://dejure.org/2021,3031)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - 2 S 1535/19 (https://dejure.org/2021,3031)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    G. gegen Stadt Lahr wegen Gültigkeit der Satzung vom 12.06.2018 der Stadt Lahr über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (76)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 29.06.2017 (- 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216, - 9 C 8.16 - juris und - 9 C 9.16 - juris) die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund abgesehen von dem auch dort gewählten Flächenmaßstab grundsätzlich für rechtmäßig erachtet und den Wetteinsatz als den sachgerechtesten Maßstab hierfür befunden hatte, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Hinblick hierauf am 11.06.2018 die streitgegenständliche Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung - WBS).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - sei der Wetteinsatz für eine Vergnügungssteuer in Gestalt der Wettbürosteuer der sachgerechteste Maßstab.

    Zwar ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (aaO), die die Antragsgegnerin zu einer Neuregelung veranlasst haben, nicht von einer Änderung der Rechtslage auszugehen.

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126, juris Rn. 47, vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 46 und vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - BVerfGE 114, 316, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 13 mwN).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 13).

    Die Wettbürosteuer entspricht damit dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020 - 14 A 2275/19 - juris Rn. 30 ff.; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 49).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das dies im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Rn. 16) in Bezug auf eine Wettbürosteuersatzung nach dem Flächenmaßstab entschieden hatte.

    Dass das Betreten von Wettbüros kostenlos ist, gehört als Werbemaßnahme zum Geschäftskonzept; dies ändert aber nichts daran, dass bei dem im Wettbüro vermittelten Wettvorgang finanzielle Mittel eingesetzt werden und dies gerade der Grund für die Besteuerung ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 16; vgl. zum Gesamtcharakter einer Vergnügungsveranstaltung auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175, juris Rn. 24 ff.).

    (2) Die streitgegenständliche Wettbürosteuer weist den erforderlichen örtlichen Bezug auf, da sie an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie die dort ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wetterereignisse mitzuverfolgen, anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 37 ff.; Meier, KStZ 2014, 141 ).

    Denn die Steuer wird nicht bei den Wettveranstaltern, sondern bei dem örtlich tätigen Unternehmer erhoben, der sie ohne wesentliche Änderung seines Geschäftsmodells auf seine Kunden abwälzen kann (vgl. zur Abwälzbarkeit im Folgenden unter e); zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 18).

    Art. 105 Abs. 2a GG lässt die zur Zeit der Reform der Finanzverfassung im Jahr 1969 üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, aaO Rn. 75; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 21).

    (2) Bei der Wettbürosteuer handelt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ausführlich hierzu BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 22) um eine neuartige Aufwandsteuer, bei der die Gleichartigkeit nicht ohne weitere Prüfung verneint werden kann.

    Die Wettbürosteuer ist nach den dargelegten Maßstäben allerdings nicht mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig, insbesondere nicht mit einer Steuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, und zwar weder der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG noch der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 49 ff.).

    Auch wirken sich beide Steuern wirtschaftlich in vergleichbarer Weise aus, da sie jeweils auf Abwälzbarkeit angelegt sind und deshalb im Regelfall zu einer Verteuerung der Leistung für den Wettenden führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 26).

    Entscheidend ist allerdings nicht die rechtstechnische Ausgestaltung, sondern im Rahmen einer umfassenden Bewertung die unterschiedliche Zielsetzung der Steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Dabei verfolgt sie ausweislich der Begründung der Gemeinderatsvorlage mit der Besteuerung ausdrücklich nicht nur den primären Zweck der Einnahmeerzielung, sondern als Nebenziel auch einen örtlichen Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung der Zahl der Wettbüros im Stadtgebiet (vgl. Beschlussvorlage V614/2018, S. 4 und 11; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Dies belegt, dass die Wettbürosteuer nur einen begrenzten Teil des von der Renn- und Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes betrifft und an deren Aufkommen bei Weitem nicht heranreicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Gegen die Übertragung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 29.06.2017 (aaO) zur (verneinten) Gleichartigkeit der Wettbürosteuer nach dem Flächenmaßstab auf die Beurteilung der strittigen Wettbürosteuer nach dem Steuermaßstab der Wetteinsätze wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, die Steuerbelastung durch die auf den Wetteinsatz abstellende Wettbürosteuer mit einem Steuersatz von 3 % sei deutlich höher als in den vom Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fällen.

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. BVerfG, Urteile vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106, juris Rn. 58 und vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265, juris Rn. 162; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 29 mwN).

    Die Senkung des ursprünglich vorgesehenen deutlich höheren Steuersatzes von 16 2/3 % auf 5 %, die insbesondere aufgrund der Kritik der EU-Kommission erfolgte, wird im Gesetzentwurf ausführlich begründet (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 32; Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, 2015, S. 110 f.): Der ermäßigte Satz sei geboten, um im europäischen Vergleich eine adäquate Steuerbelastung zu sichern und eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages zu fördern.

    Es ist auch nicht zu befürchten, dass Wettkunden wegen der von der Antragsgegnerin erhobenen Wettbürosteuer auf das illegale Glücksspielangebot ausweichen und so die Erreichung des zweitgenannten Ziels des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 114).

    Speziell das Glücksspielangebot in Wettbüros wird weder durch den Glücksspielstaatsvertrag noch durch das baden-württembergische Landesglücksspielgesetz geschützt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 115).

    Dass Wettbüros allein durch die Wettbürosteuer derart geschwächt werden, dass sich hierdurch die Gefahr eines Ausweichens von Wettkunden in die Illegalität ergibt, ist nicht ersichtlich und im Übrigen eine Frage der Erdrosselungswirkung der Steuer, die zu verneinen ist (dazu im Folgenden unter e); vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 38).

    Auch sind vom Konzessionsnehmer in Ausübung der Konzession gezahlte Steuern auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes nach § 4d Abs. 7 GlüStV auf die Konzessionsabgabe anzurechnen, so dass beide auch insoweit in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2016 - 14 A 1599/15 - juris Rn. 79 ff.; nachgehend und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 24).

    aa) Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 - juris Rn. 6; Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116, juris Rn. 16).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40, Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9, Urteil vom 14.10.2015, aaO Rn. 17; vgl. zur Spielgerätesteuer VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 ff. und - 2 S 330/17 - juris Rn. 74 ff.).

    Schließlich hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass angesichts des derzeitigen Booms von Wettbüros auch keine Tendenz zum Absterben dieser Branche erkennbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 92).

    Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, aaO Rn. 42 und vom 14.10.2015, aaO Rn. 30).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 125, vom 04.02.2009, aaO Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Wettbüros nicht mehr aus dem Wetteinsatz decken ließe und daher die Wettbürobetreiber zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 34; BFH, Urteil vom 25.04.2018, aaO Rn. 27).

    Soweit er selbst als Wettveranstalter tätig ist, also selbst Wetten abschließt, kann er die Kosten unmittelbar in das vom Wettenden geforderte Entgelt einfließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 45).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Rn. 46) ausgeführt, dass zwar die Erhebung eines Eintrittspreises für das Betreten eines Wettbüros ausscheiden möge, weil hierdurch das Geschäftsmodell von Wettbüros aufgegeben werden müsste, das gerade auf dem kostenlosen Mitverfolgen von Sportereignissen beruhe, um hierdurch einen Anreiz für das Wetten zu schaffen.

    Diese seien auch durch glücksspiel- und gewerberechtliche Beschränkungen nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 46).

    In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch Wettveranstalter ein Interesse daran hätten, dass ihre Wetten weiterhin gut vermittelt würden (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 47).

    Hiervon ausgehend spreche einiges dafür, dass auch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr eine solche unselbständige Nebenleistung darstelle, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teile (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 48).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 55; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 50).

    Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010, aaO Rn. 37; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325, juris Rn. 97; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 50).

    Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass mit der Wettbürosteuer trotz der Anknüpfung an die "Gesamtvergnügungsveranstaltung" im Hinblick auf Wettbüros und reinen Wettannahmestellen wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, wäre diese Ungleichbehandlung jedenfalls durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 51 f.).

    Vielmehr besteuert er sämtliche Wetten in Wettbüros und damit sämtliche Fälle des im Rahmen des Satzungsermessens definierten Vergnügens; er knüpft insoweit allein an den Konsum des Wettkunden an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 51 f.).

    Denn der Satzungsgeber darf den typischen Fall als Leitbild wählen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 51 f.).

    Dem entsprechend verstößt etwa die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten unter den heutigen technischen Gegebenheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; als wirklichkeitsnähere Maßstäbe sind stattdessen der Spieleinsatz oder das Einspielergebnis anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123, juris Rn. 15; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 54).

    Davon ausgehend gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Leitsatz 4, Rn. 53 ff.) zu der Einschätzung, dass der Wetteinsatz für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer den sachgerechtesten Maßstab darstellt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016, aaO Rn. 73).

    Hierauf hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Rn. 53, 57) mit Recht hingewiesen.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Beschlussvorlage des Gemeinderats (Drucksache Nr. 24/2018, S. 3 f.) die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (aaO) den Anlass für die Neuregelung der Wettbürosteuersatzung gaben, die - wie dargelegt - auf die "Gesamtvergnügungsveranstaltung" im Wettbüro abstellen und damit ersichtlich nicht nur Live-Wetten für besteuerbar erachten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    Die Wettbürosteuer entspricht damit dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020 - 14 A 2275/19 - juris Rn. 30 ff.; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 49).

    (2) Die streitgegenständliche Wettbürosteuer weist den erforderlichen örtlichen Bezug auf, da sie an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie die dort ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wetterereignisse mitzuverfolgen, anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 37 ff.; Meier, KStZ 2014, 141 ).

    Die Wettbürosteuer ist nach den dargelegten Maßstäben allerdings nicht mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig, insbesondere nicht mit einer Steuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, und zwar weder der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG noch der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 49 ff.).

    Die Steuern nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes und § 17 Abs. 2 RennwLottG (Totalisator-, Buchmacher- und Sportwettensteuer) werden deshalb auch in der steuerrechtlichen Literatur und Rechtsprechung zum Teil einheitlich als "Rennwett- und Lotteriesteuer" bezeichnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO; Brüggemann, ZfWG 2019, 449; Schmittmann, ZfWG 2018, 89 ).

    Entscheidend ist allerdings nicht die rechtstechnische Ausgestaltung, sondern im Rahmen einer umfassenden Bewertung die unterschiedliche Zielsetzung der Steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    An die Stelle der Umsatzsteuer tritt bei Renn- und (sonstigen) Sportwetten die Renn- und Sportwettensteuer, die als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (BT-Drs. 17/8494, S. 8) und sich als eine an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer darstellt (vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 63 ff. mwN).

    Dabei verfolgt sie ausweislich der Begründung der Gemeinderatsvorlage mit der Besteuerung ausdrücklich nicht nur den primären Zweck der Einnahmeerzielung, sondern als Nebenziel auch einen örtlichen Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung der Zahl der Wettbüros im Stadtgebiet (vgl. Beschlussvorlage V614/2018, S. 4 und 11; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Dies belegt, dass die Wettbürosteuer nur einen begrenzten Teil des von der Renn- und Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes betrifft und an deren Aufkommen bei Weitem nicht heranreicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Das ist aber nicht der Fall (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 78 ff.).

    Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 139; zur Spielgerätesteuer BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09 - juris Rn. 140).

    Es ist auch nicht zu befürchten, dass Wettkunden wegen der von der Antragsgegnerin erhobenen Wettbürosteuer auf das illegale Glücksspielangebot ausweichen und so die Erreichung des zweitgenannten Ziels des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 114).

    Der befürchtete Umsatzrückgang in Wettbüros würde also lediglich den Anteil der verschiedenen Vertriebswege am Wettumsatz verändern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 115).

    Speziell das Glücksspielangebot in Wettbüros wird weder durch den Glücksspielstaatsvertrag noch durch das baden-württembergische Landesglücksspielgesetz geschützt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 115).

    Soweit geltend gemacht wird, der Landesgesetzgeber wünsche Wettbüros wegen der dort im Gegensatz zum anonymen Wetten im Internet ausgeübten sozialen Kontrolle, hat sich dies nicht in einem Normbefehl des Glücksspielrechts niedergeschlagen, erst Recht nicht im Sinne eines Ausschlusses der Besteuerung von Wettbüros (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 116).

    Schließlich hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass angesichts des derzeitigen Booms von Wettbüros auch keine Tendenz zum Absterben dieser Branche erkennbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 92).

    Mit diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 102; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 128), setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend auseinander.

    Denn dem ist das Bundesverwaltungsgericht zum einen zu Recht unter Hinweis auf die Vertragsfreiheit und die darauf beruhenden Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zwischen Wettbürobetreiber und Wettveranstalter entgegengetreten und hat in diesem Zusammenhang berechtigt darauf verwiesen, auch Wettveranstalter hätten ein Interesse daran, dass ihre Wetten weiterhin gut vermittelt würden (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 102).

    Stattdessen genügt es nach der Satzung der Antragsgegnerin, dass überhaupt Wettereignisse mitverfolgt werden können, wobei die Mitverfolgungsmöglichkeit in zeitlich nennenswertem Umfang und auch in Form von Liveübertragungen geboten werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 39).

    Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen den verschiedenen Wettarten in Wettbüros (Pferde- und Sportwetten, Pre-Match- und Live-Wetten, Festquotenwetten und Wetten zu flexiblen Quoten; Wetten mit und ohne Mitverfolgungsmöglichkeit), da ihnen allen gemein ist, dass dem - Konsumaufwand erfordernden - Wettvergnügen unter diesen besonderen Umständen nachgegangen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 45).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Steuersatzung nach ihrem Inhalt - also im Ergebnis - nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 9 C 1.18 - BVerwGE 164, 225 Rn. 22; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 13; Beschluss vom 19.08.2013 - 9 BN 1.13 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 98).

    Die Besteuerung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV (vgl. zu einer italienischen Regelung, die in Italien ansässige Datenübertragungszentren und - gesamtschuldnerisch und subsidiär - die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter, die Auftraggeber der Datenübertragungszentren, einer Steuer auf Wetten unterwirft: EuGH, Urteil vom 26.02.2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta - juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 120 ff.; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 171 ff.).

    Hiervon ist im Fall der streitgegenständlichen Wettbürosteuersatzung allerdings nicht auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 133 ff.).

    Denn die Frage der Kohärenz ist nur relevant für die Rechtfertigung von Diskriminierungen bzw. Beschränkungen der Wettdienstleistung; eine solche Diskriminierung oder Beschränkung stellt die Wettbürosteuer jedoch gerade nicht dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 133 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Zur erdrosselnden Wirkung der Spielgerätesteuer; Rentabilitätsrechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    Zur Vereinbarkeit einer nach den (Brutto-)Wetteinsätzen bemessenen Wettbürosteuer mit Verfassungs- und Unionsrecht (Parallelentscheidung zum Urteil des Senats vom 19.01.2021 - 2 S 1948/19 -).

    Vor diesem Hintergrund stellt es im Hinblick auf das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG eine künstliche Aufspaltung der Rennwettensteuer nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG dar, wenn die Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 die Begründung eines Verstoßes hiergegen allein auf einen Vergleich der Wettbürosteuer mit der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG stützt.

    Ungeachtet dessen ist auch die Annahme der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 unzutreffend, es werde in jedem Fall der Erhebung einer Buchmachersteuer im räumlichen Anwendungsbereich der Wettbürosteuersatzung zugleich eine Wettbürosteuer erhoben, weil Pferdewetten stets in Wettbüros, nicht aber in reinen Wettannahmestellen angeboten würden.

    Aus den gesetzlichen Regelungen insbesondere des Rennwett- und Lotteriegesetzes ergibt sich dies nicht, und dies ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 auch den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10.02.2004 - KZR 13/02 und KZR 14/02 - juris) nicht zu entnehmen.

    Diese Lizenzverträge hinsichtlich der Trabrennen waren allerdings nach den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen entgegen der Behauptung der Antragstellerin im Verfahren 2 S 1948/19 nicht von allen Buchmachern, sondern nur von 88 der insgesamt 113 im Inland tätigen Buchmacher sowie zwei weiteren Unternehmen geschlossen worden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2004 - KZR 13/02 - juris Rn. 2).

    Bereits hieraus ergibt sich, dass die übrigen 25 Buchmacher in ihren Wettannahmestellen entgegen dem Vortrag der Antragstellerin im Verfahren 2 S 1948/19 keine Bildübertragungen deutscher Trabrennen anbieten konnten.

    Dass die Ausführungen der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19, es entspreche "landläufiger Allgemeinkenntnis", dass Pferdewetten nicht in reinen Wettannahmestellen, sondern stets nur in Wettbüros mit der Möglichkeit der Mitverfolgung der Pferderennen angeboten würden, nicht zutreffen dürften, wird im Übrigen aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen 18.09.2020 (- 1 ME 22/20 - juris) ersichtlich, die sich auf eine Wettannahmestelle bezieht, in der offenbar Pferdewetten angeboten werden, ohne dass aber eine Mitverfolgungsmöglichkeit besteht.

    Hiervon wäre im Übrigen selbst dann auszugehen, wenn, wie der Antragsteller und die Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, das stationäre Angebot derzeit gegenüber dem Online-Angebot überwiegen sollte, wofür Belege nicht vorgelegt worden sind und was sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 zitierten Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages vom 10.04.2017 (https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/evaluierungsbericht_des_landes_hessen_zum_gluecksspielstaatsvertrag.pdf) ergibt.

    Zu Unrecht trägt die Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 schließlich vor, mit der Wettbürosteuer und der Renn- und Sportwettensteuer werde im Fall der Abwälzung jeweils eine Steuer auf eine Steuer erhoben.

    Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 in diesem Zusammenhang, von einer "örtlichen Feinsteuerung" könne hier nicht die Rede sein, weil die weitere Belastung mit Wettbürosteuer von 3 % gegenüber der Sportwettensteuer in Höhe von 5 % eine relative Erhöhung der Steuerlast um 60 % bedeute.

    Mit ihrem Einwand, die durch die Wettbürosteuer bewirkte Gesamtsteuerbelastung der Wettkunden belaufe sich auf mehr als 8 % und überschreite damit den im Gesetzgebungsverfahren zur Besteuerung von Sportwetten genannten Maximalsteuersatz von 8 %, übersieht die Antragstellerin im Verfahren 2 S 1948/19 wiederum, dass mit der Wettbürosteuer nicht sämtliche Sportwetten, sondern nur ein ausgewählter Teil besteuert wird.

    Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen in dem im Parallelverfahren 2 S 1948/19 ergangenen Urteil vom heutigen Tag unter II. 4. verwiesen.

    Dies hat auch die Antragstellerin im Verfahren 2 S 1948/19 nicht behauptet, die selbst kein Ausländer, sondern Inländer ist.

    Hiergegen spricht allerdings der Vortrag des Antragstellers und der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19, wonach die Steuer im Ergebnis nur den Gewinn der Wettbürobetreiber schmälere, da die Wettveranstalter diesen gegenüber nicht zu Zugeständnissen, insbesondere nicht zu einer Anpassung der Spiel- oder Preisgestaltung - etwa durch angepasste Wettquoten oder durch Zahlung höherer Provisionen -, bereit seien.

    Denn hierzu ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 nicht auf den konkreten (Jahres-)Steuerbetrag, sondern auf einen Vergleich der Steuer zu dem Wert der Dienstleistung abzustellen.

    Da die Wettbürosteuer somit nicht diskriminierend und auch nicht geeignet ist, Tätigkeiten von Wettvermittlern oder Wettveranstaltern zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, kommt es entgegen dem Vortrag der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 nicht darauf an, ob die Wettbürobesteuerung im Hinblick auf die - hier ausweislich der Gemeinderatsvorlage als Nebenzweck verfolgte - Bekämpfung der Wettsucht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteile vom 19.12.2018 - Rs. C-375/17, Stanley International Betting und Stanleybet Malta - juris Rn. 52 f., vom 11.06.2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. - juris Rn. 64 und vom 06.11.2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - juris Rn. 67) kohärent ist.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    Mit seiner umfangreichen Antragsbegründung macht er zusammengefasst geltend, die Wettbürosteuersatzung verstoße gegen das Normwiederholungsverbot, da Bestimmungen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2016 (aaO) für unwirksam erklärten Regelungen der damaligen Vergnügungssteuersatzung - nämlich § 2 Nr. 7 Buchstabe b, § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 5 Abs. 6 VStS betreffend den Steuergegenstand, den Steuerschuldner und die Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht - wortgleich oder nur mit geringfügigen Modifizierungen in § 1, § 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 WBS übernommen worden seien.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO) stehe dem Erlass der Wettbürosteuersatzung nicht entgegen.

    Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO, juris Rn. 53) sei der Steuermaßstab - der damals geregelte Flächenmaßstab - ausschlaggebend für den Prozessausgang gewesen.

    Gleiches ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 28.01.2016 (aaO) auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers Regelungen zur Erhebung einer nach dem Flächenmaßstab bemessenen Wettbürosteuer in der damaligen Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt, und zwar u.a. § 2 Nr. 7 Buchstabe b, § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 5 Abs. 6 VStS betreffend den Steuergegenstand, den Steuerschuldner und die Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO) betraf jedoch einen anderen Streitgegenstand.

    Die für die Reichweite der Rechtskraftwirkung maßgeblichen tragenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016 (aaO) verdeutlichen dies.

    Die Entscheidung vom 28.01.2016 (aaO) erging somit allein auf der Grundlage des in der damaligen Satzung geregelten Flächenmaßstabs.

    Einen auf den Wetteinsatz abstellenden Steuermaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 28.01.2016 (aaO Rn. 73) ausdrücklich als den sachgerechtesten bezeichnet.

    Ein steuerrelevanter Aufwand kann nach Auffassung des Senats nicht mit dem Argument verneint werden, der Aufenthalt im Wettbüro und die dort gebotene Möglichkeit der Mitverfolgung von Wettereignissen an Monitoren seien in einem Wettbüro stets unentgeltlich, da kein Eintrittspreis verlangt werde (so allerdings in Bezug auf die damalige Vergnügungssteuersatzung noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016, aaO Rn. 56).

    Das von dem Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO) gebildete "Szenario" hält der Senat für hypothetisch und im Übrigen auch nicht für relevant.

    Davon ausgehend gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Leitsatz 4, Rn. 53 ff.) zu der Einschätzung, dass der Wetteinsatz für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer den sachgerechtesten Maßstab darstellt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016, aaO Rn. 73).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 17; Urteil vom 28.01.2016 - Rs. C-375/14 - juris Rn. 21; Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. - juris Rn. 35; Urteil vom 22.10.2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti - juris Rn. 26).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126, juris Rn. 47, vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 46 und vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - BVerfGE 114, 316, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 13 mwN).

    Die Wettbürosteuer entspricht damit dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020 - 14 A 2275/19 - juris Rn. 30 ff.; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 04.02.2009 (aaO Rn. 53) zur Spielgerätesteuer ist die Abwälzbarkeit der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte zwar Bedingung ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit (dazu nachfolgend unter e)), aber kein den Charakter dieser Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal.

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2009, aaO und vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 38).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 124 und vom 04.02.2009, aaO Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 3.18 - juris Rn. 7; Urteile vom 14.10.2015, aaO Rn. 33 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15 - BFHE 261, 468, juris Rn. 26).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 125, vom 04.02.2009, aaO Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 55; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 50).

    Dem Satzungsgeber kommt bei der Festlegung des Steuermaßstabs ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, aaO Rn. 12; Beschluss vom 19.08.2013 - 9 BN 1.13 - juris Rn. 9).

    Im Fall der Aufwandsteuer ist allerdings ein Maßstab zu wählen, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, indem er einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116, juris Rn. 12; Urteil vom 10.12.2009, aaO Rn. 22).

    Dem entsprechend verstößt etwa die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten unter den heutigen technischen Gegebenheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; als wirklichkeitsnähere Maßstäbe sind stattdessen der Spieleinsatz oder das Einspielergebnis anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123, juris Rn. 15; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 54).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 04.02.2009 (aaO Rn. 70 f.; vgl. im Anschluss hieran auch BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 2.18 - juris Rn. 14) für die Spielgerätesteuer beide Maßstäbe als zulässig anerkannt.

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    aa) Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 - juris Rn. 6; Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116, juris Rn. 16).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40, Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9, Urteil vom 14.10.2015, aaO Rn. 17; vgl. zur Spielgerätesteuer VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 ff. und - 2 S 330/17 - juris Rn. 74 ff.).

    Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, aaO Rn. 42 und vom 14.10.2015, aaO Rn. 30).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 124 und vom 04.02.2009, aaO Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 3.18 - juris Rn. 7; Urteile vom 14.10.2015, aaO Rn. 33 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15 - BFHE 261, 468, juris Rn. 26).

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 35; BFH, Urteil vom 25.04.2018, aaO juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 94 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 83).

    Dem Satzungsgeber kommt bei der Festlegung des Steuermaßstabs ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, aaO Rn. 12; Beschluss vom 19.08.2013 - 9 BN 1.13 - juris Rn. 9).

    Im Fall der Aufwandsteuer ist allerdings ein Maßstab zu wählen, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, indem er einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116, juris Rn. 12; Urteil vom 10.12.2009, aaO Rn. 22).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Steuersatzung nach ihrem Inhalt - also im Ergebnis - nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 9 C 1.18 - BVerwGE 164, 225 Rn. 22; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 13; Beschluss vom 19.08.2013 - 9 BN 1.13 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 98).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 13).

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2017 (aaO) zur Kernbrennstoffsteuer.

    Darin hat das Bundesverfassungsgericht lediglich klargestellt, dass eine Verbrauchsteuer ihrem Typus nach als indirekte Steuer "auf eine Abwälzung auf den Endverbraucher angelegt" sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017, aaO Rn. 112, 115 ff.).

    Mit der indirekten Besteuerung solle die Einkommensverwendung des Verbrauchers getroffen werden (vgl. Beschluss vom 13.04.2017, aaO Rn. 120).

    Erforderlich sei danach, dass der Verbrauchsteuer die "Idee" oder das "Konzept" einer Abwälzbarkeit der Steuer zugrunde liege, was nach der subjektiven Zielsetzung des Gesetzgebers, dem objektiven Regelungsgehalt des betreffenden Gesetzes und etwaigen flankierenden Maßnahmen zu beurteilen sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017, aaO Rn. 121).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 124 und vom 04.02.2009, aaO Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 3.18 - juris Rn. 7; Urteile vom 14.10.2015, aaO Rn. 33 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15 - BFHE 261, 468, juris Rn. 26).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 125, vom 04.02.2009, aaO Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Hundesteuer, Aufwand, örtliche Aufwandsteuer.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    Mit dem Herausgreifen der Einzelregelungen zu "Steuergegenstand" (Steuertatbestand) und Steuerschuldner verkennt die Antragstellerin, dass diese mit dem Steuermaßstab in einem engen, untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 62; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., 6.36 ff.).

    cc) Vom Antragsteller vorgetragene Zweifel an der Abwälzbarkeit der Wettbürosteuer lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 72 und 90 f. und - 2 S 330/17 - juris Rn. 71 jeweils mwN; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 05.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 21 f.).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40, Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9, Urteil vom 14.10.2015, aaO Rn. 17; vgl. zur Spielgerätesteuer VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 ff. und - 2 S 330/17 - juris Rn. 74 ff.).

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 35; BFH, Urteil vom 25.04.2018, aaO juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 94 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 83).

    So haben das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof und auch der Senat in Bezug auf die Spielgerätesteuer diese einschränkende Rechtsprechung des EuGH zur Begründung herangezogen, dass die Spielgerätesteuer grundsätzlich nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 84, nachgehend und bestätigend BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 2.18 - juris Rn. 15 f.; BFH, Urteil vom 21.02.2018 - II R 21/15 - BFHE 261, 62, juris Rn. 81).

    Der Streitwert für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 112 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 91 jeweils mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    cc) Vom Antragsteller vorgetragene Zweifel an der Abwälzbarkeit der Wettbürosteuer lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 72 und 90 f. und - 2 S 330/17 - juris Rn. 71 jeweils mwN; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 05.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 21 f.).

    Vielmehr ist es lediglich eine Frage der Normgebungstechnik, ob eine Steuer auf der Grundlage eines Bruttobetrags oder - mit einem entsprechend höheren Steuersatz - auf der Grundlage eines Nettobetrags erhoben wird (vgl. zur Spielgerätesteuer VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 98; Sächsisches OVG, Urteil vom 06.05.2015 - 5 A 439/12 - juris Rn. 59 f.).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 40, Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9, Urteil vom 14.10.2015, aaO Rn. 17; vgl. zur Spielgerätesteuer VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 ff. und - 2 S 330/17 - juris Rn. 74 ff.).

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 35; BFH, Urteil vom 25.04.2018, aaO juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 94 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 83).

    Der Streitwert für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 112 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 91 jeweils mwN).

  • EuGH, 26.02.2020 - C-788/18

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19
    Die Besteuerung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV (vgl. zu einer italienischen Regelung, die in Italien ansässige Datenübertragungszentren und - gesamtschuldnerisch und subsidiär - die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter, die Auftraggeber der Datenübertragungszentren, einer Steuer auf Wetten unterwirft: EuGH, Urteil vom 26.02.2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta - juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 120 ff.; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 171 ff.).

    aa) Glücksspiele unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr und fallen folglich in den Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV, wenn zumindest einer der Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung angeboten wird (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 13.11.2003 - Rs. C-42/02, Lindman - juris Rn. 19).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 17; Urteil vom 28.01.2016 - Rs. C-375/14 - juris Rn. 21; Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. - juris Rn. 35; Urteil vom 22.10.2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti - juris Rn. 26).

    Von einer offenen Diskriminierung ist ersichtlich nicht auszugehen, da alle an dem Dienstleistungsvorgang Beteiligten - ob Inländer oder Ausländer - den gleichen wettbürosteuerrechtlichen Regelungen unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 21).

    Steuerpflichtig sind danach die Wettbürobetreiber, die im Gebiet der Antragsgegnerin Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen vermitteln oder veranstalten, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob die Wettbürobetreiber auf eigene Rechnung oder für einen Dritten tätig sind und wo sie oder die Wettveranstalter ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 20, 24).

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19

    Unzulässigkeit einer kommunalen Steuer auf Wettbüros, in denen Wettereignisse

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 13/02

    Zu Live Ton- und Bildübertragungen von Galopp- und Trabrennen deutscher

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BFH, 25.04.2018 - II R 43/15

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1997 - 8 S 891/97

    Allgemeine Verbindlichkeit der Entscheidung eines Normenkontrollgerichtes über

  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98

    Annahmestelle; Begründung des Vollzugsinteresses; Ermessen; Geldspielautomat;

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Öffentliche Anlagen - Bereitstellung von Land - Planerische Voraussetzungen -

  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Lindman

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15

    Stanleyparma und Stanleybet Malta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 11/04

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

  • BVerwG, 25.04.2013 - 9 B 41.12

    Zu Live Ton- und Bildübertragungen von Galopp- und Trabrennen deutscher

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bindungswirkung einer Entscheidung bei

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 2.18

    Einstufung als gefährlicher Hund - Typisierungsbefugnis - Widerlegbarkeit der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 2067/14

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BVerwG, 21.11.2014 - 9 B 20.14

    Vergnügungsteuer; Flächenmaßstab; Vergnügungsaufwand; sexuelle Handlungen;

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

  • BVerwG, 13.10.2016 - 9 BN 1.16

    Übernachtungsteuer; Überprüfbarkeit des Übernachtungsanlasses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - 14 A 608/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 38.16

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Wettbürosteuer rechtens

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung; Bindungswirkung einer

  • VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung,

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 2.84

    Kommunale Wettbürosteuer

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abfallgebührensatzungen für den Kreis Ostholstein sind formal unwirksam

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung - Normwiederholungsverbot bei

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 3.18

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03

    Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18

    Viacom Outdoor

  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht

  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Neuinkraftsetzung eines aus formellen Gründen für nichtig erklärten

  • BVerwG, 06.05.1993 - 4 N 2.92

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 14/02

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses der Automaten des

  • OVG Sachsen, 06.05.2015 - 5 A 439/12

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem

  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2020 - 1 ME 22/20

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

  • BVerwG, 08.12.2000 - 4 B 75.00

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • BVerwG, 05.06.2018 - 4 BN 43.17

    Arbeitnehmerüberlassung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 1 S 1667/00

    örtliche Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer ; Geldspielgeräte;

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 9.16
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1978 - I 1303/77
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Entscheidend ist allein, dass die Rechtsnorm nach ihrem Inhalt - also im Ergebnis - nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2013 - 9 BN 1.13 - juris Rn. 3 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2021 - 2 S 1535/19 - juris Rn. 169; Urteil vom 08.12.2015 - 3 S 248/15 - juris Rn. 109; Urteil vom 13.05.2015 - 3 S 1175/13 - juris Rn. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Der im Parallelverfahren 2 S 1535/19 erhobene Einwand, der Wettbürobesucher hätte auch die Möglichkeit, über das Internet und mithilfe seines Smartphones sogar während seines Aufenthaltes im Wettbüro Wetten bei jedem beliebigen Buchmacher bzw. Wettveranstalter weltweit zu platzieren, ändert an dem erforderlichen örtlichen Bezug der Wettbürosteuer nichts.

    Hiervon wäre im Übrigen selbst dann auszugehen, wenn, wie die Antragstellerin und der Antragsteller im Parallelverfahren 2 S 1535/19 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, das stationäre Angebot derzeit gegenüber dem Online-Angebot überwiegen sollte, wofür Belege nicht vorgelegt worden sind und was sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages vom 10.04.2017 (https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/evaluierungsbericht_des_landes_hessen_zum_gluecksspielstaatsvertrag.pdf) ergibt.

    Gegen die Übertragung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 29.06.2017 (aaO) zur (verneinten) Gleichartigkeit der Wettbürosteuer nach dem Flächenmaßstab auf die Beurteilung der strittigen Wettbürosteuer nach dem Steuermaßstab der Wetteinsätze wendet der Antragsteller im Verfahren 2 S 1535/19 ohne Erfolg ein, die Steuerbelastung durch die auf den Wetteinsatz abstellende Wettbürosteuer mit einem Steuersatz von 3 % sei deutlich höher als in den vom Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fällen.

    Hiergegen spricht allerdings der Vortrag der Antragstellerin und des Antragstellers im Parallelverfahren 2 S 1535/19, wonach die Steuer im Ergebnis nur den Gewinn der Wettbürobetreiber schmälere, da die Wettveranstalter diesen gegenüber nicht zu Zugeständnissen, insbesondere nicht zu einer Anpassung der Spiel- oder Preisgestaltung - etwa durch angepasste Wettquoten oder durch Zahlung höherer Provisionen -, bereit seien.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Entscheidend ist allein, dass die Rechtsnorm nach ihrem Inhalt - also im Ergebnis - nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2013 - 9 BN 1.13 - juris Rn. 3 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2021 - 2 S 1535/19 - juris Rn. 169; Urteil vom 08.12.2015 - 3 S 248/15 - juris Rn. 109; Urteil vom 13.05.2015 - 3 S 1175/13 - juris Rn. 63).
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