Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2708
VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88 (https://dejure.org/1990,2708)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.02.1990 - 10 S 3608/88 (https://dejure.org/1990,2708)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Februar 1990 - 10 S 3608/88 (https://dejure.org/1990,2708)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2708) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    MÜllabfuhr - Größe der Müllbehälter, Müllgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 461
  • VBlBW 1990, 352
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1987 - 2 S 3278/85

    Ausgestaltung einer Abfallbeseitigungs-Satzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Das Äquivalenzprinzip fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1977, KStZ 1978, 131, 132; Beschl. v. 12.08.1981, KStZ 1982, 31; Urt. v. 16.09.1981, DÖV 1982, 154; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 07.05.1984 -- 2 S 2877/83 --, ESVGH 34, 274, 278; vom 26.09.1986 -- 2 S 472/84 -- und vom 01.07.1987 -- 2 S 3278/85 --, VBlBW 1988, 142).

    Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden läßt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.1968, BVerwGE 31, 33; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO.).

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur solange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, NVwZ 1987, 231; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO.).

    Bei ihm handelt es sich um einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bemessung der Müllgebühren, weil zwischen der Menge des auf einem Grundstück anfallenden Mülls und der Zahl der Haushaltsangehörigen ein offensichtlicher Zusammenhang besteht; denn der sog. Hausmüll fällt in den Haushaltungen an und hängt seiner Menge nach von der Größe des Haushalts ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1982 -- 2 S 1378/81 --, KStZ 1982, 213; Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO.).

    Schließlich ist offensichtlich, daß Haushalte mit 8 oder mehr Personen deutlich weniger als 10% aller Haushalte im Landkreis ausmachen und sich deshalb auf eine Größenordnung beschränken, die der Satzungsgeber im Rahmen der ihm gestatteten Typisierung und Pauschalierung vernachlässigen durfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO. mit den daraus hervorgehenden statistischen Daten zur Größe der Haushalte in einem Landkreis).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur solange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, NVwZ 1987, 231; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1982 - 2 S 1378/81

    Erhebung von Abfallgebühren nach Personenzahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Bei ihm handelt es sich um einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bemessung der Müllgebühren, weil zwischen der Menge des auf einem Grundstück anfallenden Mülls und der Zahl der Haushaltsangehörigen ein offensichtlicher Zusammenhang besteht; denn der sog. Hausmüll fällt in den Haushaltungen an und hängt seiner Menge nach von der Größe des Haushalts ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1982 -- 2 S 1378/81 --, KStZ 1982, 213; Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO.).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979, BVerfGE 50, 217, 227; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 07.05.1984 und vom 26.09.1986, jeweils aaO.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1984 - 2 S 2877/83

    Kindergartengebühren, Gebührenstaffelung; Höhe der Gebühren bei Halbtagsbetreuung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Das Äquivalenzprinzip fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1977, KStZ 1978, 131, 132; Beschl. v. 12.08.1981, KStZ 1982, 31; Urt. v. 16.09.1981, DÖV 1982, 154; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 07.05.1984 -- 2 S 2877/83 --, ESVGH 34, 274, 278; vom 26.09.1986 -- 2 S 472/84 -- und vom 01.07.1987 -- 2 S 3278/85 --, VBlBW 1988, 142).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Das Äquivalenzprinzip fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1977, KStZ 1978, 131, 132; Beschl. v. 12.08.1981, KStZ 1982, 31; Urt. v. 16.09.1981, DÖV 1982, 154; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 07.05.1984 -- 2 S 2877/83 --, ESVGH 34, 274, 278; vom 26.09.1986 -- 2 S 472/84 -- und vom 01.07.1987 -- 2 S 3278/85 --, VBlBW 1988, 142).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.11.1988, BVerwGE 80, 355, 370 m.w.N.); ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen (vgl. dazu die Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 24.02.1976 -- X 1863/75 --, ESVGH 26, 51 = BWVPr 1976, 129; vom 06.12.1976 -- X 462/76 --, BWVPr 1977, 35 und vom 05.06.1979 -- X 146/79 -- sowie die Urteile des Senats vom 06.02.1979 -- X 2846/78 -- und vom 13.10.1983 -- 10 S 1683/82 --, BWVPr 1984, 106).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1983 - 10 S 1683/82

    Abfallbeseitigung - Anspruch des Anschlußpflichtigen auf kleineren Behälter oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.11.1988, BVerwGE 80, 355, 370 m.w.N.); ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen (vgl. dazu die Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 24.02.1976 -- X 1863/75 --, ESVGH 26, 51 = BWVPr 1976, 129; vom 06.12.1976 -- X 462/76 --, BWVPr 1977, 35 und vom 05.06.1979 -- X 146/79 -- sowie die Urteile des Senats vom 06.02.1979 -- X 2846/78 -- und vom 13.10.1983 -- 10 S 1683/82 --, BWVPr 1984, 106).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1986 - 2 S 472/84

    Gültigkeit einer kommunalen Gebührensatzung für die Beseitigung von Tierkörpern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Das Äquivalenzprinzip fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1977, KStZ 1978, 131, 132; Beschl. v. 12.08.1981, KStZ 1982, 31; Urt. v. 16.09.1981, DÖV 1982, 154; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 07.05.1984 -- 2 S 2877/83 --, ESVGH 34, 274, 278; vom 26.09.1986 -- 2 S 472/84 -- und vom 01.07.1987 -- 2 S 3278/85 --, VBlBW 1988, 142).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1987 - 10 S 1044/84

    Zu den Anforderungen des Abwägungsgebotes bei abfallrechtlichen Planfeststellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
    Das Gebot des Schutzes von Natur und Landschaft bindet aber auch den Landkreis als Träger der Abfallentsorgung bei deren Ausgestaltung nicht absolut; er ist vielmehr berechtigt, diesen Belang im Rahmen einer sachgerechten Abwägung aller betroffenen Belange zugunsten anderer Ziele zu relativieren (vgl. etwa das Urteil des Senats vom 24.11.1987 -- 10 S 1044/84 --, VBlBW 1988, 337, 338 zur planerischen Gestaltungsfreiheit).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1976 - X 1863/75
  • VGH Bayern, 11.05.1988 - 4 B 86.2556

    110-Liter-Mülltonne für Einpersonenhaushalt

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 99.67

    Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren - Mietwert des Grundstücks als

  • VG Sigmaringen, 27.09.2001 - 2 K 1038/00

    Abfallgebühr: Wahrscheinlichkeitsmaßstab - Abfallvermeidungsanreiz -

    Denn die Abfallmenge, die im Einzelfall tatsächlich anfällt, könnte allenfalls mit einem hohen Verwaltungsaufwand ermittelt werden, der sich zugleich ungünstig auf die Höhe der Abfallgebühren auswirken müsste (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.03.1989 - 9 L 19/89 -, zitiert nach Juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss v. 19.02.1990, VBlBW 1990, 352 ff.).

    Diese Feststellungen wurden in mehreren Müllversuchen empirisch getroffen und seither der Rechtsprechung ständig zugrunde gelegt (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss v. 22.10.1998 - 2 S 399/97, VBlBW 1999, 219; NK-Urteil v. 30.01.1997, VBlBW 1997, 271; NK-Beschluss v. 19.02.1990, VBlBW 1990, 352).

    Auf diese Weise wird die Gebührenerhebung vereinfacht, indem der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der Personenzahlen begrenzt wird, die sich vor allem bei größeren Haushaltungen häufiger ändern als bei kleineren (VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 -, VBlBW 1990, 352 ff., 355; NK-Beschluss v. 01.07.1987 - 2 S 3278/85 -, VBlBW 1988, 142 f.).

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung;

    Sie wird aber nicht durch das Äquivalenzprinzip gefordert (VGH Kassel, Beschluss vom 24.08.1995 - 5 N 2019/92 -, NVwZ-RR 1996, 347 [348] m. w. N.; OVG Koblenz, Urteil vom 25.11.1999 - 12 A 12472/98 -, ZKF 2000, 203 ff.; a. A. VGH Mannheim, Urteil vom 25.03.1982 - 2 S 1378/81 -, NVwZ 1983, 489 [490]; Beschluss vom 19.02.1990 - 10 S 3608/88 -, NVwZ-RR 1990, 461 [463]).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 10 S 1769/93

    Einführung des Bringsystems in einer Abfallwirtschaftssatzung; Zulässigkeit der

    Denn die Versuchung, Abfälle nicht zu vermeiden bzw. nicht sorgfältig zu trennen und zu verwerten, dürfte bei großzügig vorhandenem Platz in der Mülltonne stärker sein als bei einer sichtbaren Platzbeschränkung (vgl. auch VGH Bad.-Württ, Normenkontrollbeschl. d. Senats v. 19.2.1990 - 10 S 3608/88 -, VBlBW 1990, 352, 354).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 2 S 1019/02

    Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle trotz bestandskräftigen

    Dass im Übrigen die Wahl des Behältervolumens, die - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist - als Regelung der "Art" der Überlassung des Abfalls von der Satzungsermächtigung in § 8 Abs. 1 LAbfG gedeckt ist, ermessensfehlerhaft sein könnte (zum dabei eröffneten Ermessen s. Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2003, § 4 RdNr. 261 m.w.N.; ferner VGH BW, NK-Beschl. v. 19.2.1990, VBlBW 1990, 352, 353) und mit Blick darauf § 14 Abs. 1 der Satzung unwirksam sein könnte, ist im Übrigen auch deshalb auszuschließen, weil sie nach den Vorstellungen des Antragsgegners durch eine verringerte Leerungshäufigkeit eine Kostenreduzierung bewirken kann und mit ihr auch EG-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes (vgl. dazu RL EG 89/391/EWG des Rates vom 12.6.1989, ABl. EG Nr. L 183 vom 29.6.1989; RL 90/269/EWG des Rates vom 29.5.1990, ABl. EG Nr. L 156 vom 21.6.1990; ferner - in Umsetzung dieser Richtlinien - die VO über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit vom 4.12.1996, BGBl. I S. 1841, 1842) Rechnung zu tragen war.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2019 - 4 K 197/17

    Bedeutung des Zustimmungserfordernisses aus § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes

    Denn eine zum Erlasszeitpunkt rechtswidrige Norm kann ohne dahingehende gesetzliche Regelung nicht aufgrund von Änderungen der Sach- und Rechtslage nachträglich rechtmäßig werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 138 m.w.N.; für die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit einer Satzung ohne weiteres auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellend: OVG NRW, Urt. v. 24.02.1995 - 10a NE 40/90 -, juris, Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 -, juris, Rn. 20).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2014 - 1 L 91/09

    Regelung über die Fälligkeit einer Abgabe als Mindestinhalt einer kommunalen

    Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellungen (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 2 S 1449/94

    Abfallgebühr: keine Verpflichtung der Behörde zur Begründung des ausgeübten

    In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem geklärt, daß der von dem Beklagten für die Entsorgung von Haushalten verwendete personengebundene Haushaltstarif (§ 24 AWS) einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Abfallgebühren abgibt, sofern er degressiv ausgestaltet ist (vgl. Scholz, Die kommunale Benutzungsgebühr, BWGZ 1989, 239, 252 mit umfangreichen Nachweisen; ferner die schon vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Senats: Beschluß vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, VBlBW 1988, 142; Urteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - ebenso Beschluß des 10. Senats vom 19.2.1990 - 10 S 3608/88 -).
  • VG Schwerin, 20.11.2014 - 4 A 887/13

    Anschluss- und Benutzungszwang

    Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellungen (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 19. Febr. 1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlusspflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum [Müllgroßbehältern] nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.10.2008 - 3 M 108/08

    Anzahl der Abfallbehälter; Zweitwohnung; Befreiung; Melderegister

    Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellung (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2001 - 12 C 11775/00
    Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass ein hinreichender Zusammenhang sowohl zwischen der Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen als auch der Zahl der dort befindlichen Haushalte besteht, da der so genannte Hausmüll in Haushaltungen entsteht und seiner Menge nach von der Größe des Haushalts abhängt (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 461, 463; vgl. Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 312 m.w.N.).
  • VG Schwerin, 11.03.2010 - 4 A 1240/09

    Teilumfängliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

  • VG Schwerin, 08.03.2010 - 4 A 367/09

    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abfallentsorgung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht