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VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 9 S 2584/88 |
Zitiervorschläge
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Februar 1990 - 9 S 2584/88 (https://dejure.org/1990,9285)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Versorgungsbeitragsrückerstattung - Die unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung von Beamten und Dienstordnungsangestellten verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 17.05.1988 - 4 K 49/86
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 9 S 2584/88
- BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 63.90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
Kündigungsschutz - Personalratsmitglied - Personalrat - Dienstordnung - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 9 S 2584/88
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß der Kläger als dienstordnungsmäßig Angestellter kein Beamter im staatsrechtlichen Sinne und damit auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 VAG ist, denn Dienstordnungsangestellte sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte, noch haben sie sonst einen öffentlich-rechtlichen Status, sondern sie stehen zu ihrer Anstellungskörperschaft in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (BAG, Urteil vom 5.9.1986, BAGE 54, 1, 4 m.w.N.). - BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74
Rentenversicherung im Ausland
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 9 S 2584/88
Gibt es sonach hinreichende Gründe für die Ungleichbehandlung von Beamten und dienstordnungsmäßig Angestellten, so darf die Ungleichbehandlung gleichwohl nicht ein Ausmaß erreichen, daß sie einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Beurteilung nicht mehr standhält (BVerfG, Beschluß vom 20.3.1979, BVerfGE 51, 1, 28). - BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74
Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 9 S 2584/88
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß eine Doppelversicherung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 9.2.1977, BVerfGE 44, 70, 95) des Klägers nicht vorliegt.