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   VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17   

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VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17 (https://dejure.org/2016,70692)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 4 S 1124/17 (https://dejure.org/2016,70692)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Februar 2018 - 4 S 1124/17 (https://dejure.org/2016,70692)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 668 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    Ausweislich der vor Inkrafttreten des § 25a AzUVO anzuwendenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.05.2012 - Rs. C-337/10 , NVwZ 2012, 688) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -) komme eine Auszahlung des Schwerbehindertenurlaubs nach dem SGB IX nicht in Betracht.

    Offenbleiben kann hier, ob der Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund der unzureichenden Umsetzung erst 18 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres verfiel bzw. verfallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 - und vom 19.09.2015 - 2 C 3.15 -, jeweils Juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41) oder ob jedenfalls auf die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 und 2014 die am 01.01.2014 - vor deren Verfall nach altem nationalen Recht mit Ablauf des 30.09.2014 bzw. 30.09.2015 - rückwirkend in Kraft getretene unionsrechtskonforme Frist von 15 Monaten des § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AzUVO anzuwenden war.

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 EG gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung dieser Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 17).

    Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Mai 2012, C-337/10) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. Januar 2013, 2 C 10.12) haben entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst eine finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage erhalten können.

    Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 9, 18 f.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 -, Juris).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    Ausweislich der vor Inkrafttreten des § 25a AzUVO anzuwendenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.05.2012 - Rs. C-337/10 , NVwZ 2012, 688) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -) komme eine Auszahlung des Schwerbehindertenurlaubs nach dem SGB IX nicht in Betracht.

    Die Arbeitszeitrichtlinie stellt lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf und überlässt es den Mitgliedstaaten, den Beamten weitergehende Ansprüche auf Urlaub und dessen Abgeltung einzuräumen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 f.).

    Bezüglich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs entsprach diese Regelung nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Dauer des Übertragungszeitraums die Dauer des Bezugszeitraums der Urlaubsgewährung überschreiten muss (EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 -, Juris).

    Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Mai 2012, C-337/10) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. Januar 2013, 2 C 10.12) haben entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst eine finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage erhalten können.

  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49

    Urlaubsumfang nach Arbeitszeitwechsel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    Hiergegen spricht, dass - wie die Ansprüche auf Jahres- und Zusatzurlaub - auch die Ansprüche auf aktuellen Erholungsurlaub und auf Vorjahresurlaub eine Einheit bilden (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 AzUVO sowie Bay.VGH, Beschluss vom 25.04.2016 - 3 ZB 14.49 -, Juris Rn. 10 m.w.N. zur entspr. Regelung in § 4 Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter vom 24.06.1997 in der Fassung vom 06.11.2013 - gültig bis zum 31.12.2017 - [seit 01.01.2018 § 3 Abs. 4 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung vom 28.11.2017, GVBl. 543]).
  • BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14

    Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 9, 18 f.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 -, Juris).
  • BVerwG, 07.05.2014 - 2 B 75.12

    Anspruch einer schwerbehinderten fachleitenden Lehrerin auf Reduzierung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    Diese Ungleichbehandlung lässt sich auch mit der Besonderheit der Abgeltung des Erholungsurlaubs durch die - dienstfreien - Ferientage (allgemein hierzu vgl. § 21 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 5 AzUVO; BVerwG, Beschlüsse vom 19.06.1985 - 2 B 3.84 - und vom 07.05.2014 - 2 B 75.12 -, jeweils Juris; Gehlhaar, in: Müller/Beck u.a., LBG, § 71 Rn. 15) nicht rechtfertigen.
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    Das einseitige und für den Gläubiger (hier: Beamtin) verbindliche Bestimmungsrecht des Schuldners (hier: Dienstherrn) gemäß § 366 BGB ist nach Ansicht des Senats auf die Gewährung von Urlaub nicht anwendbar (vgl. im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen verneinend Bay. VGH, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 ZB 14.44 -, Juris), weil Regelungen über die Freistellung vom Dienst dem normativ geprägten Bereich des beamtenrechtlichen Rechte- und Pflichtenverhältnis zuzuordnen sind (zur Regelung der Arbeitszeit für Beamte vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris).
  • BVerwG, 19.06.1985 - 2 B 3.84

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Lehrer innerhalb der Schulferien in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    Diese Ungleichbehandlung lässt sich auch mit der Besonderheit der Abgeltung des Erholungsurlaubs durch die - dienstfreien - Ferientage (allgemein hierzu vgl. § 21 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 5 AzUVO; BVerwG, Beschlüsse vom 19.06.1985 - 2 B 3.84 - und vom 07.05.2014 - 2 B 75.12 -, jeweils Juris; Gehlhaar, in: Müller/Beck u.a., LBG, § 71 Rn. 15) nicht rechtfertigen.
  • BAG, 24.10.2006 - 9 AZR 669/05

    Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    An diesen knüpft die zusätzlich zu gewährende Leistung an (BAG, Urteil vom 24.10.2006 - 9 AZR 669/05 -, Juris Rn. 16).
  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    Nur für den Fall, dass sich - anders als bei einer Krankschreibung von langer Dauer - aus den Abwesenheitszeiten keine Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation ergeben haben (EuGH, Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 -, Juris Rn. 64), kommt eine zeitlich unbegrenzte Ansparung von Urlaub in Betracht.
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 3.15

    Abgeltung; Altersteilzeit; Arbeitnehmerbegriff; Beamter; Beendigung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
    Offenbleiben kann hier, ob der Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund der unzureichenden Umsetzung erst 18 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres verfiel bzw. verfallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 - und vom 19.09.2015 - 2 C 3.15 -, jeweils Juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41) oder ob jedenfalls auf die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 und 2014 die am 01.01.2014 - vor deren Verfall nach altem nationalen Recht mit Ablauf des 30.09.2014 bzw. 30.09.2015 - rückwirkend in Kraft getretene unionsrechtskonforme Frist von 15 Monaten des § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AzUVO anzuwenden war.
  • VG Karlsruhe, 29.11.2012 - 6 K 1108/12

    Abgeltung des Urlaubs eines Beamten

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • BVerwG, 30.04.2014 - 2 A 8.13

    Mindestjahresurlaub; Abgeltung; Schwerbehindertenzusatzurlaub; Entlassung auf

  • LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20

    Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub; Abgeltung tariflichen

    Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht mithin nicht "isoliert" (= selbständig), sondern setzt den Hauptanspruch auf Erholungsurlaub voraus (so auch: VGH Mannheim 19. Februar 2018 - 4 S 1124/17).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2018 - 1 L 62/18

    Ansparung von Erholungsurlaub zur Kinderbetreuung nach § 8 UrlVO LSA (juris: UrlV

    Das Verwaltungsgericht hat, wie auch vom Kläger zugrunde gelegt, insoweit durchaus in Rechnung gestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA den Zusatzurlaub als weiteren Erholungsurlaub zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse definiere und Teil 2 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt LSA - in dessen Überschrift die Begriffe Erholungsurlaub und Zusatzurlaub allerdings differenzierend nebeneinandergestellt werden - hinsichtlich der Inanspruchnahme, des Verfalls und der Abgeltung eine einheitliche Handhabung von Erholungs- und Zusatzurlaub vorsehe, was zur Folge habe, dass Zusatzurlaub weder vorrangig genommen noch gewährt werden könne und daher gemeinsam mit dem Erholungsurlaub im Sinne des § 3 Abs. 1 UrIVO LSA einen einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch bilde (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 19. Februar 2018 - 4 S 1124/17 -, juris Rn. 41 f.).
  • VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 9719/18

    Eine finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub kann mangels Anspruchsgrundlage nicht

    Mit der in Nr. 2 enthaltenen Regelung, "ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden können", wird klargestellt, dass eine Vergütung nur bei dem tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaub gewährt werden kann, hingegen nicht als Surrogat für verfallenen Urlaub (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2018 - 4 S 1124/17 -, juris Rn. 46 f.).
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