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   VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 S 502/21   

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VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 S 502/21 (https://dejure.org/2021,3261)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 (https://dejure.org/2021,3261)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Februar 2021 - 1 S 502/21 (https://dejure.org/2021,3261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Corona-Verordnung: Fitness- und Tattoostudios bleiben geschlossen; Eilanträge gegen Schließung abgelehnt

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 11/21

    Corona; Folgenabwägung; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Schutz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 S 502/21
    "Mit diesen Regelungen hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O., dort u.H. auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020, S. 34 f.; vgl. ferner NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - juris).

    Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13 f.; st. Rspr. auch des Senats, vgl. nur Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).

    Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f., und Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.) angesichts des oben skizzierten Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 S 502/21
    Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - je m.w.N.).

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., m.w.N.).

    Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f., und Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.) angesichts des oben skizzierten Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 S 502/21
    Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f., und Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.) angesichts des oben skizzierten Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2021 - 1 S 550/21

    Corona: Rechtsanwalt darf auch als Anhänger der "Kirche des Bizeps" nicht ins

    Der Antragsteller trägt nicht wenigstens ansatzweise substantiiert vor, inwiefern er durch welche weiteren Regelungen der Corona-Verordnung in seinen subjektiven Rechten verletzt sein soll (vgl. Senat, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 S 502/21 -).

    Denn hinsichtlich seines erkennbaren Rechtsschutzziels, die Außervollzugsetzung der Vorschriften über die Betriebsuntersagungen für Fitnessstudios zu erreichen, würde sich seine Rechtsstellung durch die Außervollzugsetzung der gesamten Corona-Verordnung nicht verbessern (vgl. Senat, Beschl. v. 19.02.2021, a.a.O.).

    Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 19.02.2021 (a.a.O.) zu einem gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eines Betreibers von Fitnessstudios ausgeführt:.

    Soweit er die Eignung von Betriebsschließungen zur Erreichung des von dem Antragsgegner verfolgten - auch aus Sicht des Antragstellers - legitimen Zwecks mit der Überlegung in Frage stellen will, es gebe keine Studie, die nachweise, dass in Fitnessstudios ein besonderes Infektionsgeschehen herrsche, verfängt dieser Einwand aus den im Senatsbeschluss vom 19.02.2021 (a.a.O.) genannten und oben referierten Gründen nicht.

    (e) Der sinngemäße und inhaltlich nicht näher begründete Verweis des Antragstellers auf Art. 3 Abs. 1 GG vermag seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO aus den im Senatsbeschluss vom 19.02.2021 (a.a.O.) genannten und oben referierten Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

    Nach diesem Maßstab findet hier keine Streitwertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG statt, da der gegen die Corona-Verordnung insgesamt gerichtete Antrag aus Sicht des Antragstellers keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert hat, sondern zu dem von ihm inhaltlich verfolgten Ziel führen soll, dass er sein Fitnessstudio wieder besuchen kann (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Senat, Beschl. v. 19.02.2021, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21

    Verbot des Outdoor-Trainings auf dem Parkplatz vor einem Fitnessstudio während

    Der Umstand, dass ausdrücklich normiert ist, dass keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgen darf, bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 47).

    Zunächst dürfte ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, auf die sie sich sinngemäß beruft, durch die Betriebsuntersagung der Outdoor-Trainingsfläche verhältnismäßig sein (vgl. ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit des Betriebsverbots für Fitnessstudios: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 48 ff.).

    Damit sind zielgenauere Eingriffe gegenwärtig in vielen Fällen nicht möglich (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 59).

    Dementsprechend hat sich in den letzten Monaten gezeigt, dass viele Infektionen trotz in weiten Bereichen entwickelten Hygienekonzepten und der allgemeinen in den Corona-Verordnungen angeordneten Hygienemaßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot, Teilnahmeverbote, Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung) nicht zu verhindern waren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 60).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Corona-Verordnung zeitlich befristet bis zum 18.04.2021 gilt (§ 21 Abs. 2 CoronaVO), konkrete Lockerungen für den Fall beständig niedriger Inzidenzwerte vorgesehen sind (§ 20 Abs. 3 Nr. 3 CoronaVO) und für die Antragstellerin die Möglichkeit bestehen dürfte, staatliche Finanzhilfen für Umsatzausfälle in Anspruch zu nehmen (vgl. zur Abmilderung des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch staatliche Kompensationsmaßnahmen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 75).

    Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit nicht zwingend erforderlich ist (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 77 ff.).

  • VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen das aus der

    Die Entscheidung der Antragsgegnerin in der angefochtenen Vorschrift, den Betrieb von Fitnessstudios grundsätzlich zu untersagen, ist auch Teil einer solchen "bundesweiten Abstimmung" im Sinne von Satz 9. Die Antragsgegnerin setzt damit einen am 28. Oktober 2020 in einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten, von ihr dort mitgetragenen Beschluss um (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 27 ff.).

    Das in § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO geregelte Verbot der Öffnung von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr lässt sich auf § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG stützen, der als notwendige Schutzmaßnahme die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, vorsieht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 36 f.).

    Die Antragsgegnerin hat den ihr bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum angesichts des oben skizzierten Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Damit sind auch zielgenauere Eingriffe gegenwärtig in vielen Fällen noch nicht möglich (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 59).

    Die vorübergehende Schließung des Fitnessstudios erscheint zur Gewährleistung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 119 m. w. N.), für die der Staat nach Art. 2 Abs. 2 GG eine Schutzpflicht hat, und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands, derzeit in einem Maße notwendig, dass es die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin überwiegt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 74 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 1 S 677/21

    Schließung von Möbelhäusern in Zeiten der Corona-Pandemie

    (cc) Offen ist allerdings, ob die angefochtene Vorschrift des § 1c Abs. 2 CoronaVO mit § 28a Abs. 1 IfSG auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt ist, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt (s. dazu ausführlich Senat, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 S 502/21 - und v. 18.02.2021 - 1 S 398/21 - jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2021 - 1 S 649/21

    Kompensationszahlungen für Betriebsschließungen an Vermieter von

    cc) Offen ist allerdings, ob die angefochtene Vorschrift des § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO mit § 28a Abs. 1 IfSG auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt ist, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt (s. dazu ausführlich Senat, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 S 502/21 - und v. 18.02.2021 - 1 S 398/21 - jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unmöglichkeit der Verbesserung der

    (cc) Offen ist allerdings, ob die angefochtenen Vorschriften auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt sind, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie genügt (s. dazu ausführlich Senat, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 S 502/21 - und v. 18.02.2021 - 1 S 398/21 - jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

    OVG, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 -, juris, Rn. 40; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 -, juris, Rn. 22 ff.; hingegen offengelassen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Februar 2021 - 1 S 502/21 -, juris, Rn. 44 f., und ermächtigte auch zur Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 1 S 467/21

    Corna-Krise; Untersagung des Betriebs von Fahrschulen; Baden-Württemberg;

    Denn die Verordnungsbestimmung dürfte derzeit den sich aus § 28a Abs. 3, 5 IfSG ergebenden Anforderungen nicht mehr entsprechen (vgl. zu diesen: Senat, Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - Beschl. v. 11.02.2021 - 1 S 380/21 - Beschl. v. 18.02.2021 - 1 S 398/21 - Beschl. v. 19.02.2021 - 1 S 460/21 - Beschl. v. 19.02.2021 - 1 S 502/21 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 293/20

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots einer Yoga-Schule

    OVG, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 -, juris, Rn. 40; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 -, juris, Rn. 22 ff.; hingegen offengelassen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Februar 2021 - 1 S 502/21 -, juris, Rn. 44 f., und ermächtigte auch zur Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung.
  • VG Bremen, 09.03.2021 - 5 V 400/21

    Eröffnung eines Outdoor-Trainingsgeländes - Feststellender Verwaltungsakt;

    Davon zu unterscheiden ist die Sportausübung unter freiem Himmel oder auf Sportanlagen im Freien, wie z.B. Tennisplätzen, Golfplätzen, Reitplätzen, Modellflugsportplätzen, Skiloipen und Skipisten (OVG NW, Beschl. v. 01.03.2021 - 13 B 1973/20 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 47).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 S 460/21

    Corona-Verordnung: Fitness- und Tattoostudios bleiben geschlossen

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