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   VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90   

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VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90 (https://dejure.org/1991,2936)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.03.1991 - 10 S 1128/90 (https://dejure.org/1991,2936)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. März 1991 - 10 S 1128/90 (https://dejure.org/1991,2936)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Rechtmäßigkeit der Stillegung eines Kernkraftwerks - Fortsetzungsfeststellungsklage zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses - Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 370
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Sie stehen in ihrem gestattenden und dem hiermit korrespondierenden definitiv feststellenden Teil einer Vollgenehmigung gleich, erfordern zusätzlich aber, wie dies in § 1 Abs. 2 AtAnlV und in § 18 Abs. 1 AtVfV vorausgesetzt ist, ein vorläufiges positives Gesamturteil, das über den von der Genehmigung erfaßten Projektausschnitt hinaus die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens in den Blick nimmt und besagt, daß der Realisierung in nachfolgenden Genehmigungsschritten keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteile v. 9.7.1982, Buchholz 451.171 AtG Nr. 11, v. 19.12.1985, BVerwGE 72, 300, und v. 9.9.1988, BVerwGE 80, 207).

    Von dieser Bestandskraftpräklusion erfaßt ist im Prinzip auch das vorläufige positive Gesamturteil, das nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sondern einen Teil des materiellen Regelungsgehalts ausmacht (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.12.1985, a.a.O., und v. 9.9.1988, a.a.O.).

    Werden Zweifel daran laut, ob eine bereits teilweise genehmigte Anlage so, wie sie konzipiert ist, in Einklang mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG betrieben werden kann, so darf eine neue Teilgenehmigung erst erteilt werden, wenn die Zweifel, sei es aufgrund einer ergänzenden Aufklärung, sei es nach einer Änderung des Anlagenkonzepts, ausgeräumt sind, was erforderlich machen kann, daß bestandskräftige Teilgenehmigungen geändert, ergänzt, oder auch ersetzt werden müssen und dann gegebenenfalls nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG auch widerrufen werden können (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.12.1985, a.a.O., v. 4.7.1988, BVerwGE 80, 21 und v. 9.9.1988, a.a.O.; Beschl. v. 13.7.1989, UPR 1989, 439).

    Denn das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabenbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.12.1985, a.a.O., und v. 9.9.1988, a.a.O.).

    Denn für den Betrieb eines in Teilschritten genehmigten Kernkraftwerks bedarf es einer lückenlosen und vollständigen Kette aufeinander aufbauender Teilgenehmigungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Sie stehen in ihrem gestattenden und dem hiermit korrespondierenden definitiv feststellenden Teil einer Vollgenehmigung gleich, erfordern zusätzlich aber, wie dies in § 1 Abs. 2 AtAnlV und in § 18 Abs. 1 AtVfV vorausgesetzt ist, ein vorläufiges positives Gesamturteil, das über den von der Genehmigung erfaßten Projektausschnitt hinaus die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens in den Blick nimmt und besagt, daß der Realisierung in nachfolgenden Genehmigungsschritten keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteile v. 9.7.1982, Buchholz 451.171 AtG Nr. 11, v. 19.12.1985, BVerwGE 72, 300, und v. 9.9.1988, BVerwGE 80, 207).

    Von dieser Bestandskraftpräklusion erfaßt ist im Prinzip auch das vorläufige positive Gesamturteil, das nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sondern einen Teil des materiellen Regelungsgehalts ausmacht (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.12.1985, a.a.O., und v. 9.9.1988, a.a.O.).

    Werden Zweifel daran laut, ob eine bereits teilweise genehmigte Anlage so, wie sie konzipiert ist, in Einklang mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG betrieben werden kann, so darf eine neue Teilgenehmigung erst erteilt werden, wenn die Zweifel, sei es aufgrund einer ergänzenden Aufklärung, sei es nach einer Änderung des Anlagenkonzepts, ausgeräumt sind, was erforderlich machen kann, daß bestandskräftige Teilgenehmigungen geändert, ergänzt, oder auch ersetzt werden müssen und dann gegebenenfalls nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG auch widerrufen werden können (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.12.1985, a.a.O., v. 4.7.1988, BVerwGE 80, 21 und v. 9.9.1988, a.a.O.; Beschl. v. 13.7.1989, UPR 1989, 439).

    Denn das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabenbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.12.1985, a.a.O., und v. 9.9.1988, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1990 - 10 S 2495/89

    Anwendbarkeit des § 19 Abs 3 S 2 Nr 3 AtG bei einem Teilgenehmigungsdefizit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Der Senat hat auf die Klagen der Beigeladenen den Beklagten durch Urteil vom 23.5.1990 -- 10 S 2495/89 -- (VBlBW 1990, 415) verpflichtet, über den Stillegungsantrag erneut zu entscheiden, und zur Begründung ausgeführt: Es treffe nicht zu, daß die Summe der der Klägerin erteilten Genehmigungen einer Vollgenehmigung gleichstehe.

    Selbst wenn dem Senat darin zu folgen wäre, daß sich aus der 2. TBG samt Nachträgen keine Dauerbetriebsgenehmigung ergebe, bilde jedenfalls die im Verfahren 10 S 2495/89 nicht berücksichtigte Genehmigung vom 26.11.1987 eine geeignete Grundlage für den dauerhaften Betrieb.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 23.5.1990 im Verfahren 10 S 2495/89 freilich angenommen.

    Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor, da das KWO nach den Feststellungen, die der Senat in seinem Urteil vom 23.5.1990 (a.a.O.) getroffen hat, ohne die erforderliche Dauerbetriebsgenehmigung betrieben wird.

    Der Beklagte hat im Verfahren 10 S 2495/89 mit Nachdruck betont, davon ausgegangen zu sein, daß für das KWO seit der 2. TBG vom 20.9.1968, spätestens aber seit dem 7. Nachtrag vom 10.6.1976, eine Genehmigung vorliege, die alle erdenklichen Betriebsarten eines Kernkraftwerks abdecke.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 10 S 1129/90

    Stillegung eines Kernkraftwerks wegen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Hiervon könne keine Rede sein, da der Senat dem Umweltministerium im (Eil-)Verfahren 10 S 1129/90 (Beschluß vom 27.6.1990) eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bescheinigt habe.

    Der Senat hat zwar die Stillegungsverfügung vom 25.5.1990 im Verfahren 10 S 1129/90 gebilligt.

    Auch in dem Verfahren 10 S 1129/90 hat es der Senat damit bewenden lassen, die Rechtmäßigkeit der Stillegungsverfügung vom 25.5.1990 einer summarischen Überprüfung zu unterziehen.

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Vielmehr trägt es der staatlichen Schutzpflicht zusätzlich auch dadurch Rechnung, daß es die Erteilung einer Genehmigung von der Beachtung bestimmter Förmlichkeiten in einem mit mehrfachen Sicherungen ausgestatteten Genehmigungsverfahren abhängig macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979, BVerfGE 53, 30).

    Mit dem in § 1 Nr. 2 AtG verankerten Schutzprinzip, das im Konfliktsfall Vorrang vor dem Förderungszweck des § 1 Nr. 1 AtG beansprucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1972, DVBl 1972, 678), und der Ausprägung dieses Grundsatzes im Genehmigungsverfahren entspricht der Gesetzgeber mit Rücksicht auf das in einem Kernkraftwerk verkörperte außerordentliche Gefährdungspotential, das im Vergleich zum sonstigen Umwelt- und technischen Sicherheitsrecht gesteigerte Sicherheitsanforderungen erzeugt, seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, im Wege vorgezogenen Grundrechtsschutzes durch behördliches Verfahren Grundrechtsverstöße und insbesondere eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 2 GG garantierten Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.1988 - 7 C 88.87

    Genehmigungspflichtige Anlage - Nuklearspezifische Anlagenteile -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Werden Zweifel daran laut, ob eine bereits teilweise genehmigte Anlage so, wie sie konzipiert ist, in Einklang mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG betrieben werden kann, so darf eine neue Teilgenehmigung erst erteilt werden, wenn die Zweifel, sei es aufgrund einer ergänzenden Aufklärung, sei es nach einer Änderung des Anlagenkonzepts, ausgeräumt sind, was erforderlich machen kann, daß bestandskräftige Teilgenehmigungen geändert, ergänzt, oder auch ersetzt werden müssen und dann gegebenenfalls nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG auch widerrufen werden können (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.12.1985, a.a.O., v. 4.7.1988, BVerwGE 80, 21 und v. 9.9.1988, a.a.O.; Beschl. v. 13.7.1989, UPR 1989, 439).
  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 188.88

    Atomgesetz - Genehmigungsbehörde - Risikoermittlung - Teilgenehmigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Werden Zweifel daran laut, ob eine bereits teilweise genehmigte Anlage so, wie sie konzipiert ist, in Einklang mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG betrieben werden kann, so darf eine neue Teilgenehmigung erst erteilt werden, wenn die Zweifel, sei es aufgrund einer ergänzenden Aufklärung, sei es nach einer Änderung des Anlagenkonzepts, ausgeräumt sind, was erforderlich machen kann, daß bestandskräftige Teilgenehmigungen geändert, ergänzt, oder auch ersetzt werden müssen und dann gegebenenfalls nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG auch widerrufen werden können (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.12.1985, a.a.O., v. 4.7.1988, BVerwGE 80, 21 und v. 9.9.1988, a.a.O.; Beschl. v. 13.7.1989, UPR 1989, 439).
  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Danach ist mit Einwendungen nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern auch für das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen, wer die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV bezeichnete Frist ungenutzt hat verstreichen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, BVerfGE 61, 82, und BVerwG, Urteil v. 17.7.1980, BVerwGE 60, 297).
  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Zwar trifft es zu, daß dem Anhörungserfordernis nur dann genügt ist, wenn der Betroffene genügend Zeit erhält, um sich mit der Sache vertraut zu machen und die Maßnahmen zu treffen, die ihm zur Rechtswahrung geboten erscheinen, und wenn die Behörde die Ausführungen, zu denen sie Gelegenheit gegeben hat, auch zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.8.1982, BVerwGE 66, 111).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
    Danach ist mit Einwendungen nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern auch für das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen, wer die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV bezeichnete Frist ungenutzt hat verstreichen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, BVerfGE 61, 82, und BVerwG, Urteil v. 17.7.1980, BVerwGE 60, 297).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 35.87

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Begriff des "Altöls";

  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 23.89

    Untertägige Erkundung eines Standortes - Eignung für die Sicherstellung und

  • StGH Baden-Württemberg, 28.01.1988 - GR 1/87

    Verfassungsrechtliche Streitigkeit über "Info-Telefon" zur Volkszählung 1987:

  • BVerwG, 15.12.1983 - 3 C 27.82

    Voraussetzungen für das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" bezüglich einer Anhörung

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

  • BGH, 30.05.1985 - III ZR 198/84

    Feststellungsmaßstäbe der Kausalität einer Amtspflichtverletzung hinsichtlich

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • OVG Berlin, 16.07.1985 - 2 S 90.85

    Stillegung; Anordnung; Genehmigung; Betrieb; Anlagen; Ermessen;

  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

  • BVerwG, 16.03.1972 - I C 49.70

    Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Schriftsätze im

  • BVerfG, 01.10.1984 - 1 BvR 231/84

    Effektivität des Rechtsschutzes und Sofortvollzug bei Drittanfechtung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.03.1986 - 7 A 76/85
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 108/76

    Amtspflichten der Bankenaufsicht

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 B 113.90

    Aufhebung einer Entscheidung

  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 154/77

    Bankenaufsicht

  • BVerwG, 01.03.1990 - 3 C 50.86

    Überprüfung der Entscheidung einer Körbehörde

  • BGH, 05.06.1986 - III ZR 12/85

    Kommunale Enteignung - Auskunft - Dritte - Höhe - Anspruch auf Schadenseratz

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 42.83

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berufung - Erstinstanzliches Urteil

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 LA 31/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung

    Der angeführte Grundsatz kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn das Kollegialgericht das beanstandete Verhalten des Amtswalters nicht nur auf Grund einer überschlägigen, summarischen Prüfung - etwa in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -, sondern auf Grundlage einer vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage gebilligt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1991 - 10 S 1128/90 -, VBlBW 1991, 370; BGH, Urteil vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90 -, BGHZ 117, 240).
  • VG Minden, 03.05.2023 - 7 K 1979/20
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1991 - 10 S 1128/90 -, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. August 2007 - 10 LA 31/06 -, juris Rn. 11; VG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2020 - 10 K 4595/17 -, juris Rn. 37.
  • VG Aachen, 27.01.2020 - 10 K 4595/17

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Eine abweichende Entscheidung ist daher im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen und eröffnet somit u.U. die Möglichkeit, in einem etwaigen Amtshaftungsprozess die Verschuldensfrage mit Erfolg geltend zu machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -2 C 37/04 -, Rz. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1991 - 10 S 1128/90 -, Rz. 21, davon wohl auch ausgehend: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 -, Rz. 9, jeweils juris; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rz. 280; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019 ,§ 113 Rz. 134.
  • VG Würzburg, 22.01.2019 - W 4 K 19.56

    Änderung des Anlagentyps bei originär nach BImSchG genehmigungsbedürftigen

    Allerdings genügt eine solche "Billigung" im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht, da diese Entscheidung lediglich nach summarischer Prüfung getroffen wird (vgl. VGH Mannheim v. 19.3.1991, VBlBW 1991, 370 f.).
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