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   VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13   

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VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13 (https://dejure.org/2013,5633)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 (https://dejure.org/2013,5633)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. März 2013 - 1 S 75/13 (https://dejure.org/2013,5633)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Pförtner in Klinikum des Ortenaukreises kann vorläufig nicht Kreisrat sein

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Pförtner eines kreiseigenen Klinikums darf kein Kreisrat sein - Richter haben aber Zweifel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 63, 255
  • VBlBW 2013, 337
  • DÖV 2013, 528
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2).

    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    Diese Unterscheidung hat jedoch seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte).
  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 6/86

    Ermittlung - Verkehrsauffassung - Abgrenzung - Arbeitnehmerbegriff -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    Mit der überkommenen Abgrenzung nach den Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung der Arbeit (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris) wollte der Gesetzgeber ersichtlich die nach herkömmlichen Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkom-pabilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, nachzeichnen und hat hierfür in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abgestellt (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01

    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).
  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2).
  • StGH Baden-Württemberg, 10.07.1981 - GR 2/80

    Normenkontrollverfahren gegen Aberkennung eines Gemeinderatssitzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1982 - 1 S 1485/81

    Gemeinderat; Tierarzt; Angestelltentätigkeit als Hinderungsgrund für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats war für die Frage, wer im Einzelfall Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf die im bürgerlichen und Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 - VBlBW 1983, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1996 - 1 S 2988/95

    Unvereinbarkeit von Amt und Mandat: Kreisangestellter kann nicht Kreisrat sein

  • OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03

    Lehramt und Mandat

  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13

    Pförtner am Kreisklinikum kann nicht dem Kreistag angehören

    Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 - zurückgewiesen.

    Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris).

    Demgegenüber ist eine überwiegend körperliche Arbeit nicht etwa schon deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger außerdem für die Verteilung und das (Vor)Sortieren von Briefen und Zeitungen zuständig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Entgegennahme und dem Versand von Paketen diese auch heben und tragen muss (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2012 - 1 S 75/13 -, juris).

    Die vom Kläger vorgenommene isolierte Betrachtung einzelner vorgeschalteter Hilfstätigkeiten zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe "Telefonvermittlung" ist dabei nicht geeignet, seine Tätigkeit insgesamt als überwiegend körperliche Arbeit einzustufen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.), zumal er auch im Klageverfahren keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt hat, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen oder das (An)heben des Telefonhörers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.

    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).

    Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).

    Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).

    Auch eine tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nach Maßgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 nicht mehr (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rdnr. 11; eingehende Darstellung der Problematik: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2014 - 3 S 1505/13

    Wählbarkeit überwiegend körperlich tätiger Arbeitnehmer der Gemeinde zum

    Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337).

    Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3).

    Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

    Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 - zurück.
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