Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 11 S 311/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11381
VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 11 S 311/18 (https://dejure.org/2018,11381)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 (https://dejure.org/2018,11381)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. April 2018 - 11 S 311/18 (https://dejure.org/2018,11381)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,11381) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, FreizügG/EU § 5 Abs. 4
    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Sofortvollzug, Anhörung, Verfahrensfehler, Heilung, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Unionsbürger, aufenthaltsbeendende Maßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3 ; VwVfG § 45 Abs. 2
    Notwendigkeit einer Anhörung bei einer nachträglich angeordneten sofortigen Vollziehung; Möglichkeit der Heilung einer versäumten Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 68, 196
  • VBlBW 2018, 467
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 10.06.1992 - 7 M 3839/91

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Anhörung; Öffentlichkeitsbeteiligung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 11 S 311/18
    Hierzu besteht, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, jedenfalls im Falle einer nachträglichen Anordnung schon deshalb Veranlassung, weil die Tatsache, dass zunächst keine Anordnung zusammen mit dem Verwaltungsakt erfolgt war, die Vermutung rechtfertigt, dass sich jedenfalls aus behördlicher Sicht die maßgeblichen Umstände seit Erlass der Grundverfügung geändert haben (so auch NiedersOVG, Beschluss vom 10.06.1992 - 7 M 3839/91 -, NVwZ-RR 1993, 585; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 80 Rn. 53 m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 82).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2001 - 5 S 2274/01

    Verletztes Beteiligungsrecht der Gemeinde durch Plangenehmigung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 11 S 311/18
    Allerdings ist dieser Mangel mittlerweile in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.2001 - 5 S 2274/01 - NVwZ-RR 2002, 818; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 82).
  • BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 11 S 311/18
    Dieser Aspekt ist eine Essentiale des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.02.1993 - 2 BvR 1896/92 - InfAuslR 1993, 146, 149).
  • VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen

    Eine Verletzung des in Ausnahmefällen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Falle einer nachträglichen isolierten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur von einer vorherigen Anhörung des im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtsbehelfsführenden Dritten abgesehen wird, sondern diesem zusätzlich durch die im konkreten Einzelfall erfolgte weitere Gestaltung des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit substantiell erschwert wird, mit seinen Argumenten jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO noch effektiven Rechtsschutz zu finden, weshalb in einer solchen Fallgestaltung auch eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nicht in Betracht kommt.

    Die hierin liegende, sinngemäße Rüge, dass der Antragsteller zum einen trotz seiner Eigenschaft als widerspruchsführender Dritter im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor Erlass der Sofortvollzugsanordnung nicht angehört worden sei, und ihm zum anderen die Möglichkeit, seine Einwände gegen eine sofortige Vollziehung der Grundverfügung jedenfalls in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO noch effektiv vorbringen zu können, durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen erheblich erschwert worden sei, dürfte zumindest in der Gesamtschau eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4) und damit einen Verfahrensfehler begründen (dazu aa).

    Hierzu bestehe, sofern nicht Gefahr im Verzuge sei, jedenfalls im Falle einer nachträglichen Anordnung schon deshalb Veranlassung, weil die Tatsache, dass zunächst keine Anordnung zusammen mit dem Verwaltungsakt erfolgt war, die Vermutung rechtfertige, dass sich jedenfalls aus behördlicher Sicht die maßgeblichen Umstände seit Erlass der Grundverfügung geändert hätten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 53; ähnlich unter Bezugnahme auf den in einer solchen Fallkonstellation gegebenen Überraschungseffekt: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 259; dies noch offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2001 - 5 S 2274/01 -, NVwZ-RR 2002, 818).

    Eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4) dürfte nach alledem jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im Falle einer nachträglichen isolierten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur von einer vorherigen Anhörung des im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtsbehelfsführenden Dritten abgesehen wird, sondern diesem zusätzlich durch die Verfahrensgestaltung im Übrigen die Möglichkeit substantiell erschwert wird, mit seinen Argumenten jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO noch effektives rechtliches Gehör zu finden.

    Zwar dürfte der Umstand, dass eine Anhörung des von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung Betroffenen erstmalig im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren erfolgt, einer uneingeschränkten Erreichung der Funktion dieser Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde für sich genommen nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2014 - 8 B 10342/14 -, NVwZ-RR 2014, 721; eine Heilungsmöglichkeit entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG hingegen schon deshalb verneinend, weil sich eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG hinsichtlich der in dieser Fallgestaltung allein im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anhörungspflicht dogmatisch nicht begründen lasse: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 53).

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2023 - 4 ME 6/23

    Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot aus anderen zingenden Gründen

    Auch soweit eine Pflicht zur Anhörung aus dem verfassungsunmittelbaren Gebot des fairen Verfahrens folgt, kommt eine Nachholung der Anhörung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 2 VwVfG in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.4.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4, ferner Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 82 m.w.N.; a.A. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 43. EL August 2022, § 80 VwGO Rn. 261).
  • VG Saarlouis, 01.03.2022 - 5 L 1668/21

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und StädtebauförderungsrechtEinstweiliger Rechtsschutz

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.1992 - 7 M 3839/91 -, NVwZ-RR 1993, 585; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, InfAuslR 2018, 364; Schoch/Schneider, a.a.O. § 80 Rn. 259; Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 80 Rn. 57 m.w.N.; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.1992, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.03.1996 und vom 24.11.2003, jew. a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 82.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht