Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 7 S 2337/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Klagebefugnis von Mitinhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Mitbesitz in Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung; Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Ausschlussfrist nach FlurbG § 142 Abs 2 S 2 bei fehlerhaftem Verhalten der Behörde
- Justiz Baden-Württemberg
Klagebefugnis von Mitinhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Mitbesitz in Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung; Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Ausschlussfrist nach FlurbG § 142 Abs 2 S 2 bei fehlerhaftem Verhalten der Behörde
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 65 Abs 1 FlurbG, § 142 Abs 2 S 2 FlurbG, § 66 FlurbG, Art 19 Abs 4 GG, § 866 BGB, § 854 Abs 1 BGB
Klagebefugnis von Mitinhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Mitbesitz in Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung; Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Ausschlussfrist nach FlurbG § 142 Abs 2 S 2 bei fehlerhaftem Verhalten der Behörde - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Untätigkeitsklage; Klagebefugnis; Effektiver Rechtsschutz; Vorläufige Besitzentziehung; Vorläufige Anordnung; Vorläufige Besitzeinweisung; Vorausbau von Wegen; Unzumutbarer Eingriff in die Betriebsstruktur
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Mitinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist in einem Verfahren gegen die vorläufige Besitzeinweisung auch ohne Beteiligung an Flurbereinigungsverfahren klagebefugt; Klagebefugnis des Mitinhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes in einemVerfahren gegen die ...
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 7 S 2337/10
- BVerwG, 22.03.2012 - 9 B 74.11
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2016 - 8 K 4/14
Erschließung von Abfindungsflurstücken im Flurbereinigungsverfahren
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet jedoch, § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG dahingehend auszulegen, dass der Fristablauf den Rechtsschutz dann nicht ausschließt, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde, etwa weil diese bei dem Widersprechenden den Eindruck erweckt hat, er dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (noch) rechnen und folglich mit der Untätigkeitsklage noch weiter abwarten, ohne die Klagemöglichkeit zu verlieren (…BayVGH, Urt. v. 20.04.2004 - 13 A 02.718 -, juris RdNr. 18;… OVG RP, Urt. v. 15.07.2010 - 95 C 11349/09 -, juris RdNr. 25; VGH BW, Urt. v. 19.05.2011 - 7 S 2337/10 -, juris RdNr. 46, Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 142 RdNr. 16a;… offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - BVerwG 11 C 2.95 -, a.a.O. RdNr. 26). - VGH Hessen, 10.09.2019 - 23 C 2649/16
Flurbereinigungsplan
Zwar liegt im vorliegenden Fall zwischen der Erhebung des Widerspruchs im Anhörungstermin vom 26. März 2015 und der Klageerhebung am 28. Oktober 2016 ein Zeitraum von einem Jahr, 7 Monaten und 2 Tagen, so dass die Ausschlussfrist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG grundsätzlich Wirkung entfaltet, da in Fällen einer gesetzlichen Ausschlussfrist auch die Wiedereinsetzungsregelung nach § 60 VwGO keine Anwendung findet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2011 - 7 S 2337/10 -, RdL 2012, 240 = Juris).