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   VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18   

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VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18 (https://dejure.org/2020,12643)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.05.2020 - 10 S 945/18 (https://dejure.org/2020,12643)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 10 S 945/18 (https://dejure.org/2020,12643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    Land Baden-Württemberg gegen K. wegen Rückforderung von Zuwendungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2020, 1423
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2014 - 10 S 1719/13

    Antizipation der Bewilligungspraxis durch veröffentlichte Subventionsrichtlinie;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18
    Eine Zahlung ist dann auf einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne der genannten Vorschriften zurückzuführen, wenn die Bewilligung der Zuwendung von einer Fehlvorstellung geleitet war und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen ist, also insbesondere nicht auf unzutreffenden Angaben oder Unregelmäßigkeiten des Zuwendungsempfängers beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2015 - 3 C 11.14 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20.12 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - VBlBW 2015, 69 = juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 21 ZB 14.2868 - juris Rn. 15).

    Verwaltungsvorschriften sind nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder zumindest geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 22.05.2014 a. a. O. Rn. 33 m. w. N.).

  • VG Karlsruhe, 08.02.2018 - 9 K 659/15

    Gewährung von Subventionen entgegen der Subventionsrichtlinien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2018 - 9 K 659/15 - geändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2018 - 9 K 659/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18
    Insbesondere bedarf es danach keiner näheren Untersuchung, ob es möglich ist, den nach allgemeiner Ansicht fehlenden Verbotsgesetzcharakter (im Sinne des § 134 BGB i. V. m. Art. 2 EGBGB) von Verwaltungsvorschriften (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 - BGHZ 205, 117 = juris Rn. 66) - hier in Gestalt der Landschaftspflegerichtlinie - durch eine Kopplung einer Verwaltungsvorschrift mit dem ebenfalls nach allgemeiner Ansicht keinen Verbotsgesetzcharakter aufweisenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu etwa Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl., VwVfG § 59 Rn. 22) ohne eine - hier allerdings nicht ohne weiteres ersichtliche - unionsrechtliche Überformung zu überspielen.
  • BVerwG, 01.10.2014 - 3 C 31.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Betriebsprämie; Rücknahme; Widerruf; Rückforderung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18
    Eine Zahlung ist dann auf einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne der genannten Vorschriften zurückzuführen, wenn die Bewilligung der Zuwendung von einer Fehlvorstellung geleitet war und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen ist, also insbesondere nicht auf unzutreffenden Angaben oder Unregelmäßigkeiten des Zuwendungsempfängers beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2015 - 3 C 11.14 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20.12 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - VBlBW 2015, 69 = juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 21 ZB 14.2868 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 3 B 20.12

    Landwirtschaft; Beihilfe; Flächenzahlung; beihilfefähige Fläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18
    Eine Zahlung ist dann auf einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne der genannten Vorschriften zurückzuführen, wenn die Bewilligung der Zuwendung von einer Fehlvorstellung geleitet war und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen ist, also insbesondere nicht auf unzutreffenden Angaben oder Unregelmäßigkeiten des Zuwendungsempfängers beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2015 - 3 C 11.14 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20.12 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - VBlBW 2015, 69 = juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 21 ZB 14.2868 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 11.14

    Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; zusätzlicher betriebsindividueller Betrag;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18
    Eine Zahlung ist dann auf einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne der genannten Vorschriften zurückzuführen, wenn die Bewilligung der Zuwendung von einer Fehlvorstellung geleitet war und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen ist, also insbesondere nicht auf unzutreffenden Angaben oder Unregelmäßigkeiten des Zuwendungsempfängers beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2015 - 3 C 11.14 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20.12 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - VBlBW 2015, 69 = juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 21 ZB 14.2868 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 30.06.2015 - 21 ZB 14.2868

    Beihilfe für Lieferanten im Rahmen eines Schulfruchtprogramms

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18
    Eine Zahlung ist dann auf einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne der genannten Vorschriften zurückzuführen, wenn die Bewilligung der Zuwendung von einer Fehlvorstellung geleitet war und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen ist, also insbesondere nicht auf unzutreffenden Angaben oder Unregelmäßigkeiten des Zuwendungsempfängers beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2015 - 3 C 11.14 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20.12 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - VBlBW 2015, 69 = juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 21 ZB 14.2868 - juris Rn. 15).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-684/13

    Demmer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 10 S 945/18
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob ein die Gewährung von Beihilfe betreffender behördlicher Irrtum für den Zuwendungsempfänger billigerweise erkennbar ist, jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 12 der VO Nr. 796/2004 (wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen und der Betriebsinhaber erklären muss, von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe Kenntnis genommen zu haben) zu berücksichtigen, dass von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. hierzu und zum Folgenden EuGH, Urteil vom 02.07.2015 - C-684/13 - juris Rn. 84 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 05.05.2021 - 10 LB 201/20

    Doppelförderung; Ermessensbindung; Gleichbehandlungsgebot; Kombinationstabelle;

    Nach der - eine vergleichbare Fallkonstellation im Bereich des Vertrauensschutzes bei der doppelten Förderung von Maßnahmen der Landschaftspflege betreffenden - Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.5.2020 - 10 S 945/18 -) liege das richtige Verständnis der vom Land selbst erlassenen Landschaftspflegerichtlinie allein in der Risikosphäre des Landes bzw. dessen zuständiger Behörden, so dass der Betriebsinhaber nicht die Pflicht habe - falls er einen Widerspruch zu der Verwaltungsvorschrift überhaupt erkannt habe -, das Land auf eventuelle Fehler hinzuweisen.

    Dies gilt insbesondere bezüglich des dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutzes; das Unionsrecht regelt diesen abschließend und verdrängt insoweit die nationalen Regelungen wie § 48 Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 B 117.04 -, juris Leitsatz und Rn. 2; Senatsurteil vom 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 53; Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 18.11.2014 - 10 S 847/12 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 39 und Urteil vom 19.05.2020 - 10 S 945/18 -, juris Rn. 21).

    Dementsprechend kann von den Betriebsinhabern erwartet werden, dass sie bei der Stellung ihres Antrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020 - 10 S 945/18 -, juris Rn. 24).

    Auch wenn der Kläger nicht verpflichtet gewesen sein mag, die Beklagte auf den Widerspruch ihrer Auszahlungsmitteilung zu ihren Verwaltungsvorschriften hinzuweisen (so Bayerischer VGH, Urteil vom 01.11.2013 - 19 B 09.1559 -, juris Rn. 51; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020 - 10 S 945/18 -, juris Rn. 27), so musste er die angekündigten Änderungen der Förderbedingungen nach dem Vorstehenden zumindest im Blick behalten.

  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 2987/20

    Landwirtschaftliche Beihilfe; Teilaufhebung und Rückforderung wegen

    Der Beklagte hat bereits keine Befugnis, die Rückforderung der aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen LPR-Verträge zu viel ausbezahlten Beträge durch Verwaltungsakt durchzusetzen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2018 - 9 K 659/15 - juris, Rn. 25; insoweit nicht beanstandet von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2020 - 10 S 945/18 - juris).
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