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   VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 1 S 1268/91   

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https://dejure.org/1991,3365
VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 1 S 1268/91 (https://dejure.org/1991,3365)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.06.1991 - 1 S 1268/91 (https://dejure.org/1991,3365)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juni 1991 - 1 S 1268/91 (https://dejure.org/1991,3365)
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Obdachlosenunterkunft - eigenmächtiger Zimmerwechsel

§§ 1, 3 PolG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Rechtmäßigkeit einer Räumungsanordnung wegen unberechtigter Inbesitznahme eines Raumes in einer Obdachlosenunterkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 20
  • VBlBW 1991, 353 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 25
  • DVBl 1991, 1379
  • DÖV 1992, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 1 S 2857/86

    Rechtmäßigkeit der polizeilichen Umsetzungsverfügung betreffend einen Obdachlosen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 1 S 1268/91
    Mehr können die Antragsteller als vorübergehende Notunterkunft nicht beanspruchen (Beschl. d. Senats v. 30.10.1986 - 1 S 2857/86 --, DÖV 1987, 256).
  • VG Stuttgart, 18.12.2008 - 1 K 5415/07

    Rechtswidrigkeit der Untersagung von Bildaufnahmen von einem Spezialkommando;

    Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst neben dem Bestand des Staates die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen und den Schutz kollektiver Rechtsgüter auch Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Würde, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie Güter, die durch Normen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsrechts geschützt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, VBlBW 2005, 478 ff. und Beschluss vom 19.06.1991 - 1 S 1268/91 -, NVwZ-RR 1992, 20 f.; Belz/Mussmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Auflage 2004, § 1 RdNr. 7 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2015 - 1 S 45.15

    Vorerst keine Räumung der Gerhart-Hauptmann-Schule auf Grund von

    Sie sollen m.a.W. Gefährdungen und Störungen abwehren können, die den geordneten Ablauf bestehender staatlicher Einrichtungen beeinträchtigen können (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Juni 1991 - 1 S 1268/91 -, juris, wo ein [weiterer] Raum in einer Obdachlosenunterkunft in Besitz genommen worden war, wodurch deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt worden war).

    Soweit der Antragsgegner auf die Rechtsprechung zur "Umsetzung von Obdachlosen" verweist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Juni 1991, a.a.O., und Beschluss vom 8. Februar 1996 - 1 S 147/96 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 1989 - OVG 6 S 46.89 -, NVwZ 1989, 989; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 4 M 15/92 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 3 M 92/09 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 7 B 3428/12 -, juris, und Beschluss vom 5. September 2013 - 7 B 5845/13 -, juris) und geltend macht, bei der vorliegend streitgegenständlichen "Räumungsanordnung", der ein sachlicher Grund zugrunde gelegen habe, handele es sich um einen solchen Fall, verhilft auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

  • VG Freiburg, 14.11.2019 - 6 K 3484/19

    Aufhebung einer Einweisungsverfügung wegen Wegfalls der Obdachlosigkeit

    Sie entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 49, 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 27 LVwVG (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.1991 - 1 S 1268/91 -, Rn. 7, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1992 - 1 S 2341/92

    Zwangsweise Umsetzung eines Obdachlosen in eine andere Notunterkunft

    Selbst wenn der Antragsteller aus der Obdachlosenunterkunft ausgezogen sein sollte - was zwischen den Beteiligten strittig ist - und dadurch das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis beendet sein sollte, so wäre für den dann anzunehmenden Fall des widerrechtlichen erneuten Bezugs der Unterkunft durch den Antragsteller die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Herausgabe des Raumes durch Räumungsklage vor dem Zivilgericht zu erwirken, sondern sie könnte auch in diesem Fall die Räumung durch Verwaltungsakt anordnen (so Beschl. d. Senats v. 19.6.1991 - 1 S 1268/91 -, VBlBW 1992, 25).
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