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   VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21   

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VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21 (https://dejure.org/2022,18479)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.07.2022 - 1 S 2975/21 (https://dejure.org/2022,18479)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juli 2022 - 1 S 2975/21 (https://dejure.org/2022,18479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gültigkeit einer Gemeinderatswahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalwahl; Gemeinderat; Unechte Teilortswahl; Einspruch; Wahlanfechtung; Subjektives Recht; Gleichheit der Wahl; Eingliederungsvereinbarung; Repräsentation Wohnbezirk

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur Fürungültigerklärung einer Wahl zum Gemeinderat

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Tauberbischofsheim: Wahl zum Gemeinderat vom 26.05.2019 unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2023, 55
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1989 - 1 S 1754/89

    Zur unechten Teilortswahl innerhalb eines geschlossenen Siedlungszusammenhangs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Die Klägerin hat als Bürgerin und Bewohnerin eines von der Sitzverteilung betroffenen Wohnbezirks daher ein subjektives Recht auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation ihres Wohnbezirks im Gemeinderat (Senat, Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, UA S. 19; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38; Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - UA S. 5; Beschl. v. 25.05.1981 - 1 S 277/81; Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris; von Rotberg, VBlBW 1984, 297 ).

    Wie der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung - an der er weiter festhält - entschieden hat (vgl. Beschl. v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86; v. 12.10.1987 - 1 S 89/86 - BWVPr 1988, 259; Beschl.v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89, B.A. S. 6), ist die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts in der Form der unechten Teilortswahl verfassungsgemäß.

    In dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 14.07.1979 (Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 - ESVGH 29, 160 ) wird ebenso wie in der ständigen Rechtsprechung des Senats zur unechten Teilortswahl hervorgehoben, dass die Notwendigkeit eines Ausgleichs der verschiedenen, möglicherweise auch kontroversen Interessen in den einzelnen Ortsteilen eine besondere Bedeutung durch die Eingemeindungen und Gemeindezusammenschlüsse während der Kommunalreform erhalten hat, und dass dieser Gesichtspunkt in Einzelfällen auch Überrepräsentationen von Gemeindeteilen im Gemeinderat rechtfertigen kann, die bei dieser Reform ihre ursprüngliche Eigenständigkeit als politische Gemeinde verloren haben (vgl. Senat, Beschl. v. 25.06.1968 - I 75/68 - ESVGH 19, 18, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 04.08.1989 - 1 S 1754/89, B.A. 9; Urt. v. 26.05.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 33).

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats wurde in der Vergangenheit eine Unterrepräsentation von 30 % nicht beanstandet, wenn in dem entsprechenden Teilort ein Ortschaftsrat eingeführt war (vgl. Senat, Beschl. v. 26.02.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 34), hingegen wurde in einem anderen Verfahren eine Unterrepräsentation von 22 % wegen des Fehlens eines rechtfertigenden Grundes gerügt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - VBlBW 1990, 22).

    Ungeachtet starrer Prozentgrenzen gilt daher: Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - ESVGH 39, 301).

    Dabei ist zu beachten, dass bei Änderung der Sitzzahl in einem Wohnbezirk, die Sitzverteilung auch im Übrigen neu geregelt werden muss (vgl. Senat, Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - ESVGH 39, 301).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1984 - 1 S 1250/84

    Unechte Teilortswahl; Gemeinderatssitze; Aufteilung auf Wohnbezirke

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Ein Bürger hat in einer Gemeinde mit unechter Teilortswahl (§ 27 Abs. 2 GemO ein subjektives Recht auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Wohnbezirks im Gemeinderat (st. Rspr des Senats, vgl. u.a. Beschl. v. 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38).

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass - anders als der Beklagte und die Beigeladene meinen - über das reine Wahlverfahren und die ordnungsgemäße Anwendung der Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes hinaus auch die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris Rn. 25; Beschl. v. 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38, BA S. 5; Beschluss v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86 - VBlBW 1987, 420; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - BWGZ 1993, 506, BA S. 5; Urt. v. 26.02.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 24; Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, juris Rn. 56; Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 19/06 - UA.

    Die Klägerin hat als Bürgerin und Bewohnerin eines von der Sitzverteilung betroffenen Wohnbezirks daher ein subjektives Recht auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation ihres Wohnbezirks im Gemeinderat (Senat, Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, UA S. 19; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38; Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - UA S. 5; Beschl. v. 25.05.1981 - 1 S 277/81; Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris; von Rotberg, VBlBW 1984, 297 ).

    Diese Über- bzw. Unterrepräsentation lässt sich berechnen, indem der Quotient von Gesamteinwohnerzahl und Zahl der Gemeinderatssitze (sog. Schlüsselzahl) mit der dem Teilort zugeteilten Sitzzahl multipliziert (ergibt die sog. Einwohnerrichtzahl) und die Differenz zwischen dieser Einwohnerrichtzahl und der tatsächlichen Einwohnerzahl des Teilorts durch die Einwohnerrichtzahl dividiert wird (vgl. Senat, Beschl. v. 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38; Runderlass des Innenministeriums v. 30.08.1978, GABl. S. 920 Nr. 2 zu § 27).

    Denn wenn dem Satzungsgeber gem. § 27 Abs. 6 GemO die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Änderung der Hauptsatzung die durch Eingemeindungsvereinbarung nach § 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 GemO auf unbestimmte Zeit eingeführte unechte Teilortswahl - frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach ihrer erstmaligen Anwendung - aufzuheben, dann kann er gleichsam als "Weniger" gegenüber der Aufhebung entscheiden, die Sitzverteilung - in Einklang mit § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO - zu ändern (so schon Senat, Beschl. v. 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38; vgl. auch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - VwV GemO vom 01.12.1985, GBl. 1113, § 27 Ziff. 2; Bock, in: Kunze/Bronner/Katz, Stand April 2021, § 27 GemO, Rn. 20; Pautsch, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, November 2018, § 27 GemO, S. 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.1987 - 1 S 1246/86

    Wahlanfechtung und Gesetzesprüfungskompetenz der Verwaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Die Klägerin kann als Wahlberechtigte grundsätzlich die Gültigkeit der Gemeinderatswahl in T ... ... x im Wege der Wahlanfechtung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG) zur Überprüfung stellen, soweit sie sich auf solche Gründe stützt, die in der abschließenden Regelung (Senat, Urt. v. 24.08.1981 - 1 S 400/81 - BWGZ 1982, 574 sowie vom 13.01.1987 - 1 S 1246/86 - VBlBW 1987, 420) des § 32 Abs. 1 KomWG aufgeführt sind.

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass - anders als der Beklagte und die Beigeladene meinen - über das reine Wahlverfahren und die ordnungsgemäße Anwendung der Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes hinaus auch die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris Rn. 25; Beschl. v. 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38, BA S. 5; Beschluss v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86 - VBlBW 1987, 420; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - BWGZ 1993, 506, BA S. 5; Urt. v. 26.02.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 24; Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, juris Rn. 56; Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 19/06 - UA.

    Denn die Überprüfung der Rechtsgrundlagen für die Ermittlung des Wahlergebnisses i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist eine notwendige Voraussetzung für die Prüfung der Frage, ob das Wahlergebnis korrekt ermittelt wurde (vgl. Senat, Beschl. v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86 - VBlBW 1987, 420).

    Die unechte Teilortswahl, die sich dadurch auszeichnet, dass durch Gemeindesatzung Teilorten eine Vertretung im Gemeinderat gesichert werden kann (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV und 28 Abs. 2 Satz 2 GG), läuft dem allgemeinen Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl zuwider (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV und 28 Abs. 2 Satz 2 GG), denn aus der Garantie einer bestimmten Anzahl von Sitzen für einen Wohnbezirk ergibt sich regelmäßig ein stärkerer Erfolgswert der Stimmen, die für die als Vertreter des Wohnbezirks gewählten Bewerber abgegeben werden (vgl. Senat, Beschl. v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86 -, VBlBW 1987, 420).

    Wie der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung - an der er weiter festhält - entschieden hat (vgl. Beschl. v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86; v. 12.10.1987 - 1 S 89/86 - BWVPr 1988, 259; Beschl.v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89, B.A. S. 6), ist die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts in der Form der unechten Teilortswahl verfassungsgemäß.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1989 - 1 S 1958/89

    Unechte Teilortswahl: punktuellem Siedlungszusammenhang - Bildung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass - anders als der Beklagte und die Beigeladene meinen - über das reine Wahlverfahren und die ordnungsgemäße Anwendung der Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes hinaus auch die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris Rn. 25; Beschl. v. 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38, BA S. 5; Beschluss v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86 - VBlBW 1987, 420; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - BWGZ 1993, 506, BA S. 5; Urt. v. 26.02.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 24; Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, juris Rn. 56; Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 19/06 - UA.

    Die Klägerin hat als Bürgerin und Bewohnerin eines von der Sitzverteilung betroffenen Wohnbezirks daher ein subjektives Recht auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation ihres Wohnbezirks im Gemeinderat (Senat, Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, UA S. 19; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38; Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - UA S. 5; Beschl. v. 25.05.1981 - 1 S 277/81; Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris; von Rotberg, VBlBW 1984, 297 ).

    Wie anhand der Kriterien für die Sitzverteilung in § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO gezeigt, lässt sich die Grenze der zulässigen Abweichung von einer an Einwohnerzahlen orientierten Sitzverteilung nicht schematisch festlegen (vgl. Senat, Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - BWGZ 1993, 506), sondern erfordert immer eine Betrachtung des Einzelfalls.

    Grundsätzlich kann das Vorhandensein eines Ortschaftsrats zwar eine Unterrepräsentation kompensieren (vgl. erneut Senat, Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - BWGZ 1993, 906), auch dies führt hier jedoch zu keiner Rechtfertigung der Diskrepanz der Vertretungsanteile, da außer der Kernstadt T ... ... für jeden Teilort ein eigener Ortschaftsrat eingerichtet ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1980 - 1 S 952/80

    Sonstiges Kommunalrecht - Unechte Teilortswahl - Anhörung des Bezirksbeirats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass - anders als der Beklagte und die Beigeladene meinen - über das reine Wahlverfahren und die ordnungsgemäße Anwendung der Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes hinaus auch die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris Rn. 25; Beschl. v. 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38, BA S. 5; Beschluss v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86 - VBlBW 1987, 420; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - BWGZ 1993, 506, BA S. 5; Urt. v. 26.02.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 24; Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, juris Rn. 56; Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 19/06 - UA.

    Die Klägerin hat als Bürgerin und Bewohnerin eines von der Sitzverteilung betroffenen Wohnbezirks daher ein subjektives Recht auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation ihres Wohnbezirks im Gemeinderat (Senat, Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, UA S. 19; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38; Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - UA S. 5; Beschl. v. 25.05.1981 - 1 S 277/81; Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris; von Rotberg, VBlBW 1984, 297 ).

    In dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 14.07.1979 (Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 - ESVGH 29, 160 ) wird ebenso wie in der ständigen Rechtsprechung des Senats zur unechten Teilortswahl hervorgehoben, dass die Notwendigkeit eines Ausgleichs der verschiedenen, möglicherweise auch kontroversen Interessen in den einzelnen Ortsteilen eine besondere Bedeutung durch die Eingemeindungen und Gemeindezusammenschlüsse während der Kommunalreform erhalten hat, und dass dieser Gesichtspunkt in Einzelfällen auch Überrepräsentationen von Gemeindeteilen im Gemeinderat rechtfertigen kann, die bei dieser Reform ihre ursprüngliche Eigenständigkeit als politische Gemeinde verloren haben (vgl. Senat, Beschl. v. 25.06.1968 - I 75/68 - ESVGH 19, 18, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 04.08.1989 - 1 S 1754/89, B.A. 9; Urt. v. 26.05.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.1981 - 1 S 400/81

    Kommunalwahl; Begriff des Bewerbers; fehlerhafte Bekanntmachung; abwertende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Die Klägerin kann als Wahlberechtigte grundsätzlich die Gültigkeit der Gemeinderatswahl in T ... ... x im Wege der Wahlanfechtung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG) zur Überprüfung stellen, soweit sie sich auf solche Gründe stützt, die in der abschließenden Regelung (Senat, Urt. v. 24.08.1981 - 1 S 400/81 - BWGZ 1982, 574 sowie vom 13.01.1987 - 1 S 1246/86 - VBlBW 1987, 420) des § 32 Abs. 1 KomWG aufgeführt sind.

    Dabei hat der Einzelne kein Recht auf ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren (vgl. Senat, Urt. v. 08.03.1976 - I 1346/75 - EKBW KomWG § 31 E 7 und v. 24.08.1981 -1 S 400/81 - BWGZ 1982, 574), sondern muss die Verletzung eigener Rechte geltend machen.

    Zu prüfen ist daher, welche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 KomWG subjektive Rechte begründen, indem sie neben dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren auch den Schutz des Einzelnen in seiner Stellung als Wahlberechtigten oder als Bewerber bezwecken (Senat, Urt. v. 24.08.1981 - 1 S 400/81 - BWGZ 1982, 574).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1975 - I 238/75
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Bereits aus dem Wortlaut folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Gemeinderat bei der Sitzverteilung in der Hauptsatzung an die in § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO normierten Grundsätze nicht strikt gebunden ist, sondern sie im Rahmen seines Satzungsermessens in seine Erwägungen einzubeziehen und "soweit als möglich zu berücksichtigen" hat (vgl. Senat, Beschl. vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 - Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54).

    Dass dabei in Einzelfällen das öffentliche Interesse an einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden oder zumindest möglichst nahekommenden Sitzverteilung zugunsten besonderer örtlicher Verhältnisse in der Gemeinde vernachlässigt werden kann, entspricht den Besonderheiten der unechten Teilortswahl, deren vom Gesetz gewollter Zweck es ist, durch eine gesonderte Vertretung räumlich getrennter Teile eines einheitlichen Wahlgebiets den gemeindepolitisch erwünschten Ausgleich von Interessengegensätzen unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu erreichen (vgl. Senat, Beschl. vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 - Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1980 - 1 S 378/80

    Kommunalrecht - unechte Teilortswahl - Sitzverteilung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Bereits aus dem Wortlaut folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Gemeinderat bei der Sitzverteilung in der Hauptsatzung an die in § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO normierten Grundsätze nicht strikt gebunden ist, sondern sie im Rahmen seines Satzungsermessens in seine Erwägungen einzubeziehen und "soweit als möglich zu berücksichtigen" hat (vgl. Senat, Beschl. vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 - Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54).

    Dass dabei in Einzelfällen das öffentliche Interesse an einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden oder zumindest möglichst nahekommenden Sitzverteilung zugunsten besonderer örtlicher Verhältnisse in der Gemeinde vernachlässigt werden kann, entspricht den Besonderheiten der unechten Teilortswahl, deren vom Gesetz gewollter Zweck es ist, durch eine gesonderte Vertretung räumlich getrennter Teile eines einheitlichen Wahlgebiets den gemeindepolitisch erwünschten Ausgleich von Interessengegensätzen unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu erreichen (vgl. Senat, Beschl. vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 - Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54).

  • StGH Baden-Württemberg, 14.07.1979 - GR 4/78

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zur unechten Teilortswahl in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Im Interesse eines optimierenden Ausgleichs ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Grundsätze der Verhältniswahl soweit als möglich zu berücksichtigen, jedenfalls "das System der Verhältniswahl nicht völlig preiszugeben oder in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise zurückzudrängen" (StGH, Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 - ESVGH 29, 160 ).

    In dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 14.07.1979 (Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 - ESVGH 29, 160 ) wird ebenso wie in der ständigen Rechtsprechung des Senats zur unechten Teilortswahl hervorgehoben, dass die Notwendigkeit eines Ausgleichs der verschiedenen, möglicherweise auch kontroversen Interessen in den einzelnen Ortsteilen eine besondere Bedeutung durch die Eingemeindungen und Gemeindezusammenschlüsse während der Kommunalreform erhalten hat, und dass dieser Gesichtspunkt in Einzelfällen auch Überrepräsentationen von Gemeindeteilen im Gemeinderat rechtfertigen kann, die bei dieser Reform ihre ursprüngliche Eigenständigkeit als politische Gemeinde verloren haben (vgl. Senat, Beschl. v. 25.06.1968 - I 75/68 - ESVGH 19, 18, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 04.08.1989 - 1 S 1754/89, B.A. 9; Urt. v. 26.05.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 33).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl hat neben dem objektivrechtlichen Gehalt für die Bildung des Vertretungsorgans, auch Bedeutung für die subjektiven Rechte der Wahlberechtigten, nämlich auf formal möglichst gleiche Berücksichtigung ihrer abgegebenen Stimmen (st. Rspr. BVerfG, Urt. v. 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 , juris Rn. 102; Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 - BVerfGE 95, 408 , juris Rn. 41).

    Differenzierungen bedürfen immer besonderer Rechtfertigungsgründe (st. Rspr. BVerfG, Urt. v. 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208 ; BVerfG, Urt. v. 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 , juris Rn. 102; Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 - BVerfGE 95, 408 , juris Rn. 41).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Repräsentation seines Stadtteils im

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.1987 - 1 S 89/86

    Wählbarkeit in den Gemeinderat - Unechte Teilortswahl - Passive

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2002 - 1 S 2114/99

    Normenkontrolle: Antragsfrist bei geänderter Neufassung einer Satzung;

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 1 S 2266/91

    Unzulässige Wahlbeeinflussung

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1964 - III 405/61
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1964 - III 733/63
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1970 - I 703/69
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1968 - I 75/68
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1959 - 4 F 171/58

    Anfechtung des ersten Wahlgangs einer Bürgermeisterwahl

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 1 S 1741/96

    Kommunalwahl: Wahlbeeinflussung durch Gestaltung der Stimmzettel; Ursächlichkeit

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1981 - 1 S 277/81

    Unechte Teilortswahl - Repräsentation und örtliche Verhältnisse

  • VG Sigmaringen, 27.09.2022 - 3 K 1485/22

    Ungültigkeitserklärung einer Oberbürgermeisterwahl; Öffentlichkeitsverstoß;

    Als wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG sind alle Vorschriften zu verstehen, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts (die allgemeine, gleiche, unmittelbare, freie und geheime Wahl) sichern sollen, oder solche, welche die Öffentlichkeit des Verfahrens und korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 - 1 S 2975/21 -, juris, Rn. 55 m.w.N.).
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