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   VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18   

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VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18 (https://dejure.org/2018,33056)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 (https://dejure.org/2018,33056)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 (https://dejure.org/2018,33056)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge; Berücksichtigung des Gebots der Belastungsklarkeit und -vorhersehbarkeit im Erschließungsbeitraggsrecht

  • Justiz Baden-Württemberg

    Heranziehung zu Vorausleistungen; Hineinwachsen in die Eigenschaft einer rechtlich selbständigen Erschließungsanlage durch bloßen Zeitablauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Natürliche Betrachtungsweise; Abschnittsbildung; Teilabschnitt; Vorauszahlung; Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge; Berücksichtigung des Gebots der Belastungsklarkeit und -vorhersehbarkeit im Erschließungsbeitraggsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2019, 109
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 2 S 2252/15

    Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag; Erwartung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    a) Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris und vom 14.04.2016 - 2 S 2252/15 -, juris), nicht ein Begriff des Erschließungs- oder Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts.

    Das Vorauszahlungsverlangen scheitert hier nicht daran, dass eine Vorauszahlung gem. § 25 Abs. 2 KAG nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14.04.2016 - 2 S 2252/15 -, juris Rn. 24) nur für die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage, nicht dagegen für einen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 KAG gebildeten Abschnitt einer Erschließungsanlage erhoben werden kann.

    Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist eine objektive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - juris, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.2016 - 2 S 2252/15 -, juris).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erwartung der endgültigen Herstellung ist wie schon unter Geltung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. Senatsurteile vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris und vom 14.04.2016 - 2 S 2252/15 - juris).

    Dabei muss die Gemeinde eine Prognose zur Absehbarkeit der endgültigen Herstellung treffen, und hat die Anhaltspunkte zugrunde zu legen, die ihr im Zeitpunkt des Abschlusses des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens vorliegen und nachweisbar sind (Senatsurteil vom 14.04.2016 - 2 S 2252/15 - juris Rn. 18 unter Verweis auf Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 21, Rn. 22).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, juris) kann im rechtlichen Ausgangspunkt auch der Erhebung eines Erschließungsbeitrags entgegenstehen, wenn der Beitragspflichtige schützenswert erwarten durfte, lange Zeit nach Eintritt der Vorteilslage nicht mehr mit einem Beitrag überzogen zu werden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 05.03.2013 (- 1 BvR 2457/08 -, juris) und vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 -, juris) in Bezug auf die Rechtslage nach dem bayrischen bzw. brandenburgischen KAG entschieden, dass eine vom einfachen Recht zugelassene zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen lange nach Erlangung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße.

    b) Eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kommt aber von vornherein nur in Betracht, wenn die Auferlegung der Beitragspflicht, mit der ein Vorteil ausgeglichen werden soll, an einen lange zurückliegenden Sachverhalt anknüpft, m.a.W. zwischen dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage beim Beitragspflichtigen und seiner Heranziehung zur Beitragspflicht ein so langer Zeitraum liegt, dass er gegenüber dem Staat die Erwartung hegen durfte, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2015 - 2 S 2301/14

    Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage; Abweichen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    a) Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris und vom 14.04.2016 - 2 S 2252/15 -, juris), nicht ein Begriff des Erschließungs- oder Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts.

    Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass er sich der zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der §§ 127 ff. BauGB entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur natürlichen Betrachtungsweise des Erschließungsanlagenbegriffs auch für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht anschließt, weil sich die Systematik des Erschließungsbeitragsrechtes nicht geändert hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris Rn. 21).

    Begrenzungen der natürlichen Betrachtungsweise bei Erschließungsanlagen können sich ansonsten lediglich aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks, also aus Rechtsgründen ergeben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.8.2015 - 2 S 2301/14 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    Im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (§ 33 ff. KAG ) ist kein Raum für die Annahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 -, juris), ein hergestellter Teilabschnitt einer über Jahre hinweg nicht weitergebauten, aber von vornherein weitergehend geplanten Erschließungsanlage könne bei natürlicher Betrachtungsweise ganz generell durch bloßen Zeitablauf in die Eigenschaft einer rechtlich selbständigen Erschließungsanlage hineinwachsen.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 14, zuvor schon Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 -, juris Rn. 28) betont, dass die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage auch eine zeitliche Dimension habe und es für möglich gehalten, dass auch eine Straße, die sich bei natürlicher Betrachtung als Abschnitt einer weitergehenden Erschließungsanlage darstelle - wie hier das 150 m lange Teilstück der S... Straße in Bezug auf die beschriebene gesamte Erschließungsanlage S... Straße - durch Zeitablauf in die Eigenschaft einer weitergehenden Erschließungsanlage hineinwachse, wodurch sich eine ursprünglich vorgenommene (rechtliche) Abschnittsbildung überhole.

    In dem Urteil vom 07.03.2017 (- 9 C 20.15 -, juris Rn. 13 und 30) ging es um eine ursprünglich durchlaufend geplante Straße, die tatsächlich nur als mit einem provisorischen Wendehammer endende Stichstraße hergestellt wurde, jedoch mit Verlängerungsoption unter Wegfall des Wendehammers.

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 14, zuvor schon Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 -, juris Rn. 28) betont, dass die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage auch eine zeitliche Dimension habe und es für möglich gehalten, dass auch eine Straße, die sich bei natürlicher Betrachtung als Abschnitt einer weitergehenden Erschließungsanlage darstelle - wie hier das 150 m lange Teilstück der S... Straße in Bezug auf die beschriebene gesamte Erschließungsanlage S... Straße - durch Zeitablauf in die Eigenschaft einer weitergehenden Erschließungsanlage hineinwachse, wodurch sich eine ursprünglich vorgenommene (rechtliche) Abschnittsbildung überhole.

    Im Ausgangsverfahren des Urteils vom 25.02.1994 (- 8 C 14.92 -, juris Rn. 3 und 27) wurde ein schon ursprünglich geplanter Wendehammer zwar endgültig hergestellt, aber ohne ein weiteres, südlich an diesen Wendehammer anschließendes Straßenteilstück.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2015 - 2 S 1327/14

    Erschließungsbeitrag: Erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    49 Der Senat hatte zunächst in mehreren erschließungsbeitragsrechtlichen Entscheidungen Zweifel daran geäußert, ob die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche Anschlussbeiträge betraf, von vornherein und ohne Weiteres auf erschließungsbeitragsrechtliche Sachverhalte übertragen werden kann (z.B. Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris Rn. 52; Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 52).

    Denn anders als im Anschlussbeitragsrecht, wo eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 52 und vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; Driehaus, KStZ 2014, S. 181 [184]), tritt eine Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht regelmäßig erst mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ein.

  • VGH Bayern, 24.02.2017 - 6 BV 15.1000

    Zum Eintritt der erschließungsbeitragsrechtlich abzugeltenden Vorteilslage bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    Abzustellen ist vielmehr auf die äußerlich erkennbaren, tatsächlichen Voraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 24.11.2017 - 15 A 1812/16 -, juris Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 24.02.2017 - 6 BV 15.1000 -, juris Rn. 30, BayVGH, Beschluss vom 04.05.2017 - 6 ZB 17.546 -, juris Rn. 10; Driehaus, KStZ 2014, 181 [182f]).

    Maßgeblich für den Eintritt der Vorteilslage ist daher, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage, z. B. eine Anbaustraße (§ 33 Satz 1 Nr. 1 KAG), technisch entsprechend dem (Aus-)Bauprogramm der Gemeinde vollständig und endgültig hergestellt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.02.2017 - 6 BV 15.1000 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 08.11.1991 - 8 C 89.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Merkmale "Genehmigung" und "Bauvorhaben" in § 133

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist eine objektive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - juris, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.2016 - 2 S 2252/15 -, juris).

    Sie bezieht sich auf den Abschluss der Durchführung der nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen, mithin die technische Herstellung und nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1991, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18

    Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung wegen Verstoß gegen das Gebot der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, juris) kann im rechtlichen Ausgangspunkt auch der Erhebung eines Erschließungsbeitrags entgegenstehen, wenn der Beitragspflichtige schützenswert erwarten durfte, lange Zeit nach Eintritt der Vorteilslage nicht mehr mit einem Beitrag überzogen zu werden.

    Unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 12.07.2018 (- 2 S 143/18 -, juris) inzwischen Bedenken geäußert, ob das baden-württembergische KAG, soweit es nach dem Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu einem Beitrag (im entschiedenen Fall war es ein Abwasserbeitrag) erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht.

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 05.03.2013 (- 1 BvR 2457/08 -, juris) und vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 -, juris) in Bezug auf die Rechtslage nach dem bayrischen bzw. brandenburgischen KAG entschieden, dass eine vom einfachen Recht zugelassene zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen lange nach Erlangung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2013 - 2 S 2471/12

    Erschließungsbeiträge bei ehemaliger Bundesstraße; nichtförmliche Widmung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2014 - 2 S 1215/13

    Bildung einer Abrechnungseinheit nach baden-württembergischen Landesrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 2 S 2228/13

    Vorausleistungsbescheid; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage;

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2015 - 7 OA 20/15

    Annexverfahren; Eilverfahren; Streitwert; Vollzugsfolgen; maßgeblicher Zeitpunkt

  • VGH Bayern, 04.05.2017 - 6 ZB 17.546

    Ausschlussfrist für Erhebung von Erschließungsbeiträgen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16

    Erschließungsbeitrag: Abwägungsentscheidung der Gemeinde - im Siedlungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 1812/16

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags i.R.d. Grundsatzes von Treu und Glauben;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 - 2 S 1840/14

    Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; endgültige Herstellung einer Anlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2015 - 2 S 1685/15

    Vorläufiger Rechtsschutz - zum Umfang der Überprüfung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - vorhandene Straße - Abschnittsbildung -

    Dabei kommt es darauf an, ob aufgrund des Gesamteindrucks, den die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter vermitteln, ein Straßenzug insgesamt eine einzelne Erschließungsanlage ist oder ob bestimmte Straßenteile als abgegrenztes Element des Straßennetzes eine eigene Erschließungsanlage bilden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28).

    Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der natürlichen Betrachtungsweise bei Erschließungsanlagen können sich grundsätzlich nur aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32 und Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 21).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris Rn. 31) dargelegt hat, liegt diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch jeweils die Sondersituation eines Wendehammers zugrunde.

    Versteht man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise hingegen so, dass hergestellte Teilabschnitte einer über Jahre hinweg nicht weitergebauten, aber von vornherein weitergehend geplanten Erschließungsanlage nicht nur in der vorstehend geschilderten Sondersituation eines Wendehammers, sondern ganz generell durch bloßen Zeitablauf in die rechtliche Selbständigkeit hineinwachsen können, wenn auf der Grundlage eines jahrelangen Stillstandes der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Ausbau sein Ende gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26), so hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris Rn. 32) entschieden, dass der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht jedenfalls nicht zu folgen ist, da der Gesetzgeber auf der Basis des § 37 KAG eine vom Einzelanlagenbegriff abweichende Bestimmung der abrechenbaren Anlage nur in Form einer ausdrücklichen Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten zugelassen und zur Disposition der Gemeinde gestellt hat.

    Umgekehrt würde es zu einer unzulässigen Umgehung der den Gemeinden durch das Kommunalabgabengesetz in Gestalt der Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten eingeräumten Dispositionsbefugnis führen, wenn eine Erschließungsanlage unabhängig von diesen Dispositionsmöglichkeiten - und ggf. gegen den Willen der Gemeinde - gleichsam durch die Hintertür infolge Zeitablaufs in die Eigenschaft einer selbständigen Erschließungsanlage hineinwachsen könnte (Senatsurteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32).

    Der Senat hat mit Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris) in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im rechtlichen Ausgangspunkt auch der Erhebung eines Erschließungsbeitrags entgegenstehen kann, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und dem Vorteilsausgleich ein langer Zeitraum verstrichen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2021 - 2 S 3955/20

    Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag; Umsetzung des Gebots der

    Diese zum Anschlussbeitragsrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, und folglich im Grundsatz auch für das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 14 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129, Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris; Driehaus, KStZ 2014, 181 ).

    Mit diesem Begriff knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drucks. 16/9087 S. 34 f.), an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Urteilen vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - an.

    Im Urteil vom 19.09.2018 (aaO juris Rn. 50) hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Begriff der Vorteilslage aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts des Beitragspflichtigen zu bestimmen sei, welcher den Eintritt der Vorteilslage erkennen können müsse.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen die letztgenannten Maßstäbe inhaltlich denen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.09.2018 (aaO Rn. 50) und unterscheiden sich von diesen nur in der Formulierung.

    Denn diese Kritik bezog sich nicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seit dem - erst zeitlich danach ergangenen - Urteil vom 19.09.2018 (aaO), sondern auf die vorangegangene Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 53, vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 - juris Rn. 45, vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 - juris Rn. 52 und vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 - juris Rn. 52), an der der Verwaltungsgerichtshof seit dem Urteil vom 19.09.2018 (aaO) nicht länger festhält und die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat.

    Es kommt hierfür nicht subjektiv auf die "Laiensicht" des einzelnen beitragspflichtigen Bürgers an, sondern auf eine Erkennbarkeit nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Beitragspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018, aaO Rn. 50).

  • VG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 K 1009/21

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Vorteilslage; keine vorherige

    Eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 KAG BW (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -) kann auch ohne vorherige Abschnittsbildung durch die Gemeinde nur für einen nach den besonderen Merkmalen des Einzelfalls abgrenzbaren Teil einer Erschließungsanlage eintreten.

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18) könne das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags dann entgegenstehen, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und dem Vorteilsausgleich ein langer Zeitraum verstrichen sei.

    aa) Mit dem am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - juris, Rn. 41) zur Beitragsvorhersehbarkeit und -klarheit und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris) die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.).

    Mit diesem Begriff knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drucks. 16/9087 S. 34 f.), an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Urteilen vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - an.

    Im Urteil vom 19. September 2018 (a. a. O., juris, Rn. 50) hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass der Begriff der Vorteilslage aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts des Beitragspflichtigen zu bestimmen sei, welcher den Eintritt der Vorteilslage erkennen können müsse.

  • VG Karlsruhe, 05.09.2023 - 12 K 3379/22

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verkehrsgrün

    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 9 C 9.18 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. November 2022 - 2 S 595/22 - juris, Rn. 37, vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 51, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.).

    Mit dem am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - juris, Rn. 41) zur Beitragsvorhersehbarkeit und -klarheit und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris) die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/9087, S. 31 ff.).

    Mit diesem Begriff knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drs. 16/9087 S. 34 f.), an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Urteilen vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - an.

    Im Urteil vom 19. September 2018 (a. a. O., juris, Rn. 50) hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass der Begriff der Vorteilslage aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts des Beitragspflichtigen zu bestimmen sei, welcher den Eintritt der Vorteilslage erkennen können müsse.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22

    Festsetzung eines Erschließungsbeitrages; vorhandene Erschließungsanlage im

    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 51; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28; jeweils mwN).

    Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der Erschließungsanlage können sich auch aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 55, vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32 und vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 21).

    Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise generell oder nur in der Sondersituation eines Wendehammers Anwendung findet, über die das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 07.03.2017 und vom 25.02.1994 (jeweils aaO) jeweils zu entscheiden hatte (so noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 87 f.; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.12.2019 (- 9 B 53.18 - juris Rn. 12) die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris Rn. 50) ausdrücklich bestätigt, wonach es für den Eintritt der Vorteilslage maßgeblich ist, ob die "beitragsfähige Erschließungsanlage" technisch entsprechend dem (Aus-)Bauprogramm der Gemeinde "vollständig und endgültig hergestellt ist".

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

    Insoweit ist für das Entstehen der tatsächlichen Vorteilslage nicht auf die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Anlage abzustellen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.2.2017, a. a. O., juris Rn. 30 f.; a. A. wohl VGH BW, Urteil vom 19.9.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 49).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche

    Es kann insoweit dahinstehen, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nur die Sondersituation eines Wendehammers erfassen (vgl. zur Frage, ob die Rechtsprechung nur auf diese Sondersituation anwendbar ist: VGH BW, Urteile vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 74 und vom 19.9.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31 f.).

    Dadurch wird den Gemeinden ein mehr oder weniger gewichtiges Verjährungsrisiko aufgebürdet, das sie dazu zwingt, entweder - soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen - eine Abschnittsbildung vorzunehmen oder den Zeitraum nach der Beendigung von Ausbauarbeiten an der Teilstrecke einer weitergehenden Erschließungsanlage möglichst gering zu halten (vgl. dazu kritisch Driehaus, Neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, ZMR 2018, S. 289 ff. ; VGH BW, Urteil vom 19.9.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 2 S 1486/19

    Kanalanschlussbeitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Gebrauchsvorteil;

    Da die Vorteilslage und die Beitragsschuld erst mit der Schlammabfuhr am 23.12.2016 entstanden waren und der Kläger bereits mit Beitragsbescheid vom 25.01.2017 in Anspruch genommen wurde, kommt auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs ebenso wenig in Betracht wie der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143; BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58; Beschluss vom 10.09.2019 - 9 B 40.18 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris; Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19

    Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs 5 S 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der

    In diesem Sinne hatte der Senat sowohl zum Anschlussbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 51 ff.) als auch zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 124 ff. und vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 44 ff.) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das baden-württembergische KAG in seiner früheren Fassung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren war.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2023 - 2 S 2005/22

    Vorliegen einer der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage

    Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise generell oder nur in der Sondersituation eines Wendehammers Anwendung findet, über die das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 07.03.2017 und vom 25.02.1994 (jeweils aaO) jeweils zu entscheiden hatte (so noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 87 f.; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31).
  • VG Karlsruhe, 13.12.2022 - 12 K 732/22

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; gleichheitsgerechte Tiefenbegrenzung;

  • VG Stuttgart, 09.06.2021 - 15 K 11466/17

    Vorauszahlungsbescheid; Planerfordernis; Belastungsvorhersehbarkeit und

  • VG Stuttgart, 22.07.2020 - 15 K 6883/18
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