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   VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16   

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https://dejure.org/2016,48599
VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16 (https://dejure.org/2016,48599)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.12.2016 - 4 S 1957/16 (https://dejure.org/2016,48599)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - 4 S 1957/16 (https://dejure.org/2016,48599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitliches Zusammentreffen des Stillens mit der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht der Beamtin zugunsten des Stillens; Zeitlich fremdbestimmte konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis während der Gleitzeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 36 AufenthGZustV BW
    Zusammentreffen von Dienstleistungspflicht einer Beamtin und Stillzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stillzeit; Gleitzeit; Mutterschutz

  • rechtsportal.de

    Zeitliches Zusammentreffen des Stillens mit der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht der Beamtin zugunsten des Stillens; Zeitlich fremdbestimmte konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis während der Gleitzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch einer Beamtin auf Freistellung wegen Stillen ihres Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 274
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86

    Beamtete Lehrerin - Stillen von Kindern - Minderung der Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    § 36 AzUVO i.m.V § 7 Abs. 1 und 2 MuSchG regelt - lediglich - den Fall des unvermeidlichen zeitlichen Zusammentreffens des Stillens mit der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht der Beamtin zugunsten des Stillens (bereits Senatsbeschluss vom 19.10.1983 - 4 S 675/83 - BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366 m.w.N.).

    Zu der Stillzeitregelung in § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 16.07.1984 (GBl. S. 422) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366 m.w.N.) festgestellt, dass die Stillzeit nur zu gewähren ist, wenn es erforderlich ist, dass die Beamtin in dieser Zeit ihr Kind stillt, und dies auch tatsächlich geschieht.

    Schließlich bestätige die Beschränkung der in § 7 Abs. 4 MuSchG getroffenen pauschalen Regelung auf für in Heimarbeit Beschäftigte, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Übrigen keine abweichende Regelung aufgrund arbeitszeitrechtlicher Besonderheiten (dort des Lehrerdienstes) für erforderlich gehalten und es somit beim Grundsatz der Anknüpfung an das zeitliche Zusammentreffen von Stillen und Dienstleistungspflicht belassen habe (BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, Juris).

    Der Verordnungsgeber war schließlich auch weder durch die Ermächtigungsvorschrift des § 76 LBG, wonach die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen durch Rechtsverordnung geregelt wird, noch durch den Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet, einen Zeitausgleich ohne Anknüpfung an das zeitliche Zusammentreffen von Stillen und festgelegter Dienstleistungspflicht zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, Juris m.w.N.).

    Die unmittelbare Herleitung eines generellen pauschalen Freistellungsanspruchs aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheidet schon deswegen aus, weil die Fürsorgepflicht in Fällen, die durch spezielle Vorschriften geregelt sind, nicht über die darin dem Beamten eingeräumten Rechte hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, Juris m.w.N.).

    Dieser Unterschied ist jedoch durch das Fehlen eines zeitlichen Zusammentreffens von Anwesenheitspflicht und Stillen sachlich begründet, da das Ziel der Regelung, wie dargelegt, nicht eine allgemeine Verringerung der Arbeitszeit für stillende Mütter ist, sondern lediglich der Vorrang des Stillens bei unvermeidlichem zeitlichem Zusammentreffen mit einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht (so BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, Juris, zum fehlenden Anspruch einer Lehrerin auf Stillzeit außerhalb der Unterrichtsverpflichtung).

  • BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 79/84

    Arbeitsentgelt: Umfang von sog. Stillzeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    Diese Auslegung stimmt insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem derzeit auf Landesbeamtinnen entsprechend anwendbaren § 7 Abs. 1 MuSchG überein, der auch nach dieser voraussetzt, dass die Arbeitnehmerin ihren Säugling während der Arbeitszeit stillt (BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris; Hergenröder, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Komm., 7. Aufl. 2016, § 7 MuSchG, Rn. 3).

    Denn sie ist nach objektiven Maßstäben für das Stillen notwendig, zu dem nicht nur die eigentliche Stillzeit gehört, sondern auch die Zeit für die Vorbereitungen, die Wegezeit zu einem Stillraum oder zur häuslichen Wohnung sowie die Zeit, die die Mutter benötigt, um das Stillen in Ruhe und in gehöriger Weise durchzuführen (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris m.w.N.).

    Offenbleiben kann, ob, wie der Antragsgegner u.a. geltend macht, es der Antragstellerin demgegenüber zumutbar wäre und von ihr erwartet werden könnte (zur Rücksichtnahmepflicht auf dienstliche Belange vgl. auch unten 2. sowie BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris m.w.N.), dass sie ihren Dienst täglich mindestens eine halbe Stunde früher antritt, wodurch sie die verlangte Stillzeit auf 2, 5 Stunden wöchentlich reduzieren könnte.

    Es kann auch insoweit offenbleiben, ob die von Antragstellerin angegebenen Still- und Fahrzeiten insgesamt erforderlich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, d.h. nach Dauer, Häufigkeit und Lage objektiv für das Stillen notwendig sind (zur objektiven Betrachtung vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris m.w.N.; Hergenröder in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 7 MuSchG, Rn. 3).

    Die verbleibenden Belastungen muss die Antragstellerin, die gehalten ist, durch zumutbare organisatorische Maßnahmen die Stillzeiten in angemessenen Grenzen zu halten und damit auch den dienstlichen Belangen Rechnung zu tragen (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris m.w.N.), hinnehmen, wenn sie ihnen nicht durch eine andere Gestaltung der räumlichen und/oder zeitlichen Stillsituation begegnen will oder kann.

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    Während der Gleitzeit besteht keine zeitlich fremdbestimmt konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 - und zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, jeweils Juris).

    § 36 AzUVO i.V.m. § 7 Abs. 1 MuSchG enthält hinsichtlich der Besonderheiten des Gleitzeitmodells eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die im Wege der analogen Anwendung durch die Gutschrift von Stillzeiten auf das Arbeitszeitkonto zu schließen ist, wenn der Beamtin die Erbringung der wöchentlich geschuldeten Dienstleistung aufgrund von Stillzeiten auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Gleitzeitrahmens nicht mehr vollständig (vgl. auch zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris) oder nur noch in einer Weise möglich ist, die das vernünftigerweise Zumutbare überschreitet (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris).

    Für die Antragstellerin besteht danach in der Zeit von 13.45 bis 14.45 Uhr regelmäßig keine zeitlich fremdbestimmt konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 - und zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, jeweils Juris).

    Diese Lücke ist im Wege der analogen Anwendung von § 36 AzUVO i.V.m. § 7 Abs. 1 MuSchG durch die Gutschrift von Stillzeiten auf das Arbeitszeitkonto zu schließen, wenn der Beamtin die Erbringung der wöchentlich geschuldeten Dienstleistung aufgrund von Stillzeiten auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Gleitzeitrahmens nicht mehr vollständig (vgl. auch zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris) oder nur noch in einer Weise möglich ist, die das vernünftigerweise Zumutbare überschreitet (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris).

    Da der Antragstellerin aber aufgrund der zeitlichen Belastungen durch das Stillen die Dispositionsmöglichkeit über die wöchentliche Gleitzeit weitgehend oder vollständig genommen wird (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris), die wiederum den Grund dafür bildet, dass sie im Unterschied zu diesen keinen Anspruch auf Stillzeit geltend machen kann, ist ihr insoweit eine Gutschrift zu gewähren, wobei zwei Stunden angemessen erscheinen.

  • BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08

    Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    Während der Gleitzeit besteht keine zeitlich fremdbestimmt konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 - und zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, jeweils Juris).

    § 36 AzUVO i.V.m. § 7 Abs. 1 MuSchG enthält hinsichtlich der Besonderheiten des Gleitzeitmodells eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die im Wege der analogen Anwendung durch die Gutschrift von Stillzeiten auf das Arbeitszeitkonto zu schließen ist, wenn der Beamtin die Erbringung der wöchentlich geschuldeten Dienstleistung aufgrund von Stillzeiten auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Gleitzeitrahmens nicht mehr vollständig (vgl. auch zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris) oder nur noch in einer Weise möglich ist, die das vernünftigerweise Zumutbare überschreitet (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris).

    Für die Antragstellerin besteht danach in der Zeit von 13.45 bis 14.45 Uhr regelmäßig keine zeitlich fremdbestimmt konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 - und zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, jeweils Juris).

    Denn es ist weder erforderlich noch möglich, sie von einer insoweit nicht bestehenden Dienstpflicht zu befreien (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.10.1983 - 4 S 675/83 - vgl. auch BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris, zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD).

    Diese Lücke ist im Wege der analogen Anwendung von § 36 AzUVO i.V.m. § 7 Abs. 1 MuSchG durch die Gutschrift von Stillzeiten auf das Arbeitszeitkonto zu schließen, wenn der Beamtin die Erbringung der wöchentlich geschuldeten Dienstleistung aufgrund von Stillzeiten auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Gleitzeitrahmens nicht mehr vollständig (vgl. auch zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris) oder nur noch in einer Weise möglich ist, die das vernünftigerweise Zumutbare überschreitet (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1983 - 4 S 675/83

    Deputatsermäßigung einer stillenden Lehrerin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    § 36 AzUVO i.m.V § 7 Abs. 1 und 2 MuSchG regelt - lediglich - den Fall des unvermeidlichen zeitlichen Zusammentreffens des Stillens mit der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht der Beamtin zugunsten des Stillens (bereits Senatsbeschluss vom 19.10.1983 - 4 S 675/83 - BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366 m.w.N.).

    Von diesem Normverständnis geht der Senat (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.10.1983 - 4 S 675/83 -) auch bei der Auslegung von § 36 AzUVO i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG aus.

    Denn es ist weder erforderlich noch möglich, sie von einer insoweit nicht bestehenden Dienstpflicht zu befreien (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.10.1983 - 4 S 675/83 - vgl. auch BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris, zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 4 S 49.15

    Anspruch der stillenden Mutter auf Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    Der Senat verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu, die er sich insoweit zu eigen macht, und auf den dort zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.03.2016 - 4 S 49.15 -, Juris; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1989 - 5 Sa 106/88 - a.A. LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1987 - 10 Sa 379/87 -, jeweils Juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.1989 - 5 Sa 106/88

    Mutterschutzgesetz; Obergrenze der Stillperiode; Freistellung der Mutter;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    Der Senat verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu, die er sich insoweit zu eigen macht, und auf den dort zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.03.2016 - 4 S 49.15 -, Juris; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1989 - 5 Sa 106/88 - a.A. LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1987 - 10 Sa 379/87 -, jeweils Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1999 - 4 S 253/98

    Fortbezahlung der Dienstbezüge während der Schwangerschaft - Wegfall einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht daher - wie in vergleichbarer Weise bei Art. 6 Abs. 1 GG - Gestaltungsfreiheit zu bei der Entscheidung darüber, in welcher Weise er den ihm obliegenden Schutzauftrag verwirklichen will (vgl. Senatsbeschluss vom 06.12.1999 - 4 S 253/98 -, Juris m.w.N.).
  • Drs-Bund, 23.06.1965 - BT-Drs IV/3652
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die ursprüngliche Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG dieser Vorschrift zwar bereits entsprach, aber im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Satz 2 vielfach dahin ausgelegt wurde, dass bei einer Arbeitszeit von weniger als viereinhalb Stunden kein Anspruch auf eine Stillpause bestehe (BT-Drs. IV/3652, S. 4 f.).
  • OVG Niedersachsen, 05.06.1991 - 2 L 132/89

    Freistellung einer Lehrerin zum Stillen ihres Kindes; Zulässigkeit einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
    Offenbleiben kann, ob eine nachträgliche, die Stillzeiten berücksichtigende und eine Kollision mit diesen vermeidende Regelung der Dienstzeit eine Umgehung der Schutzvorschrift des § 7 Abs. 2 MuSchVO darstellen würde, die als solche gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstieße (so Nds. OVG, Urteil vom 05.06.1991 - 2 L 132/89 -, FHOeffR 43, 10428; a.A. Willikonsky, MuSchG, 2. Aufl., 2007, § 7 Rn. 2), oder ob eine solche Anpassung nach dem soeben Ausgeführten vielmehr der Vereinbarkeit von Dienst und Stillzeiten als maßgeblicher Zielsetzung dieser Rechnung trägt und zugleich berufliche Nachteile vermeidet, die aufgrund von Dienstausfällen wegen Stillzeiten entstehen können.
  • LAG Niedersachsen, 29.10.1987 - 10 Sa 379/87
  • VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17

    Anspruch einer Beamtin auf Gewährung von Stillzeiten während der Dienstzeit

    Die Erforderlichkeit des Stillens betrifft ausschließlich die Zeit, in der das Stillen mit der täglichen Arbeitszeitverpflichtung kollidiert und löst diesen Konflikt zugunsten des Stillens (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, a.a.O., Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2016, 4 S 1957/16, juris Rn. 8).
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