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   VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17   

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https://dejure.org/2018,42397
VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17 (https://dejure.org/2018,42397)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.12.2018 - 4 S 2453/17 (https://dejure.org/2018,42397)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 4 S 2453/17 (https://dejure.org/2018,42397)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Teilzeitbeamten auf Altersgeld nach fünf Jahren Dienstzeit; Berechnung der Mindestdienstzeit nach § 85 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG bei einem Teilzeitbeamten

  • Justiz Baden-Württemberg

    Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf eigenen Antrag; Berechnung der versorgungsrechtlichen Mindestdienstzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersgeld; Mindestdienstzeit; Teilzeitbeschäftigung; Unzulässige Kürzung pro rata temporis; Unionsrechtskonforme Auslegung

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Teilzeitbeamten auf Altersgeld nach fünf Jahren Dienstzeit; Berechnung der Mindestdienstzeit nach § 85 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG bei einem Teilzeitbeamten

  • rechtsportal.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Altersgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Auch Teilzeitbeamtinnen haben nach 5 Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch Teilzeitbeamtinnen haben nach 5 Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auch Teilzeitbeamtinnen haben nach 5 Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch von Teilzeitbeamtinnen auf Altersgeld

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch von Teilzeitbeamtinnen auf Altersgeld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch Teilzeitbeamtinnen haben nach 5 Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld - Unionsrechtliches Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten lässt nur teilweise Berücksichtigung in Teilzeit zurückgelegter beamtenrechtlicher Dienstzeiten der Klägerin nicht zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 827
  • VBlBW 2019, 340 (Ls.)
  • DÖV 2019, 288
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    Der Begriff der Beschäftigungsbedingungen erfasst Versorgungsbezüge, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. hier dem Beamtenverhältnis zwischen dem beklagten Land als Dienstherrn und der Klägerin als ehemaliger Beamtin abhängen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Rs. C-393/10 - O"Brien -, Juris Rn. 55; Urteil vom 10.06.2010, Rs. C-395/08 u.a. - Bruno u.a. -, Juris Rn. 42).

    Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 42/47 sowie Urteile vom 14.04.2015, Rs. C-527/13 - Cachadora Fernández -, Juris Rn. 36 f, und vom 23.10.2003, Rs. C-4/02 u.a. - Schönheit und Becker -, Juris Rn. 58).

    Die Ungleichbehandlung bei der Anspruchsentstehung ließe sich insbesondere - anders als die nach § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung zulässige Berechnung der Höhe des Altersgeldanspruchs pro rata temporis - nicht durch objektive Gründe rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., Rn. 63 ff.; Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 61 ff.; siehe in Bezug auf die versorgungsrechtliche Mindestdienstzeit auch OVG NRW, Urteile vom 27.06.2014 und vom 08.06.2012 sowie VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018, jeweils a.a.O.).

    Selbst wenn man § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG im Übrigen nicht als einer unionsrechtskonformen Auslegung fähig ansehen wollte, dürfte die dort mittelbar über § 89 Abs. 2 Satz 1 in Bezug genommene Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht angewendet werden (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 74 m.w.N. zur Rspr. des Gerichtshofs; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165 Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014, a.a.O., Rn. 8 f. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 3 A 125/14

    Anteilige Anrechnung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung auf die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber mit einer zum 11.01.2017 - im Anschluss an eine schon zuvor in der Rechtsprechung favorisierte unionsrechtskonforme Auslegung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014 - 3 A 125/14 -, Juris, in Anknüpfung an § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG ; so auch OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2012 - 6 B 390/12 -, Juris Rn. 3 ff. ; VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Juris Rn. 40 ff. ) - erfolgten Ergänzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf die Berechnung der Mindestdienstzeit nicht anwendbar ist und die Teilzeittätigkeit somit nur für die Anspruchshöhe, nicht aber für die Anspruchsentstehung relevant ist (siehe zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 411/16, S. 38; zum früheren Streitstand vgl. Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 132. Ergl. 2018, Rn. 60).

    aa) Landesbeamte fallen, soweit sie in Teilzeit tätig (gewesen) sind, als Teilzeitbeschäftigte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 = Juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014, a.a.O., Rn. 18).

    Selbst wenn man § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG im Übrigen nicht als einer unionsrechtskonformen Auslegung fähig ansehen wollte, dürfte die dort mittelbar über § 89 Abs. 2 Satz 1 in Bezug genommene Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht angewendet werden (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 74 m.w.N. zur Rspr. des Gerichtshofs; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165 Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014, a.a.O., Rn. 8 f. ).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    Der Begriff der Beschäftigungsbedingungen erfasst Versorgungsbezüge, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. hier dem Beamtenverhältnis zwischen dem beklagten Land als Dienstherrn und der Klägerin als ehemaliger Beamtin abhängen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Rs. C-393/10 - O"Brien -, Juris Rn. 55; Urteil vom 10.06.2010, Rs. C-395/08 u.a. - Bruno u.a. -, Juris Rn. 42).

    Die Ungleichbehandlung bei der Anspruchsentstehung ließe sich insbesondere - anders als die nach § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung zulässige Berechnung der Höhe des Altersgeldanspruchs pro rata temporis - nicht durch objektive Gründe rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., Rn. 63 ff.; Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 61 ff.; siehe in Bezug auf die versorgungsrechtliche Mindestdienstzeit auch OVG NRW, Urteile vom 27.06.2014 und vom 08.06.2012 sowie VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018, jeweils a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 4 S 1663/17

    Rechtsreferendariat; Anrechenbarkeit auf die fünfjährige Wartezeit des § 18 Abs.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    a) Die altersgeldrechtlichen Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes lassen eine solche Auslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, Juris Rn. 17 ff.) zu.

    Die Gesetzesauslegung darf sich zwar nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen (vgl. Senatsurteil vom 11.10.2017, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2017 - 4 S 416/17

    Altersruhegeld für vorzeitig ausgeschiedene Beamte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    Ob eine unterschiedliche Berücksichtigung von Voll- und Teildienstzeiten bei der Berechnung der Mindestdienstzeit für den Altersgeldanspruch gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG in Ermangelung ersichtlicher sachlicher Gründe für die darin liegende Ungleichbehandlung überdies auch gegen nationales Verfassungsrecht, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße (vgl. zu den Maßstäben Senatsbeschluss vom 16.03.2017 - 4 S 416/17 -, NVwZ-RR 2017, 880), kann hier dahinstehen.
  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    Nicht zu übersehen ist schließlich, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13.07.2016, Rs. C-187/15 - Pöpperl -) die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - ungeachtet der freiwilligen Aufgabe der lebenslangen Alimentation durch den Dienstherrn - im Vergleich zur Alimentation im Versorgungsfall regelmäßig so unangemessen niedrig ist, dass sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) beeinträchtigt, weil sie geeignet ist, Beamten zu hindern oder davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen.
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    Selbst wenn man § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG im Übrigen nicht als einer unionsrechtskonformen Auslegung fähig ansehen wollte, dürfte die dort mittelbar über § 89 Abs. 2 Satz 1 in Bezug genommene Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht angewendet werden (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 74 m.w.N. zur Rspr. des Gerichtshofs; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165 Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014, a.a.O., Rn. 8 f. ).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    Hierzu müssen sie bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranziehen und die im nationalen Recht anerkannten Methoden anwenden, um dessen Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen auszurichten, damit das dort festgelegte Ergebnis erreicht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Rs. C-385/17 - Hein -, Juris Rn. 48 ff.; Urteil vom 19.04.2016, Rs. C.441/14 - Danks Industri - Juris Rn. 29 ff. m.w.N. zur stRspr).
  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber mit einer zum 11.01.2017 - im Anschluss an eine schon zuvor in der Rechtsprechung favorisierte unionsrechtskonforme Auslegung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014 - 3 A 125/14 -, Juris, in Anknüpfung an § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG ; so auch OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2012 - 6 B 390/12 -, Juris Rn. 3 ff. ; VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Juris Rn. 40 ff. ) - erfolgten Ergänzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf die Berechnung der Mindestdienstzeit nicht anwendbar ist und die Teilzeittätigkeit somit nur für die Anspruchshöhe, nicht aber für die Anspruchsentstehung relevant ist (siehe zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 411/16, S. 38; zum früheren Streitstand vgl. Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 132. Ergl. 2018, Rn. 60).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
    Nur eine Auslegung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 -, BVerfGE 143, 101 Rn. 90; Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193 , Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 136/05 u.a. -, BVerfGE 118, 212 ).
  • EuGH, 14.04.2015 - C-527/13

    Das spanische Gesetz über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten ist mit dem

  • EuGH, 10.06.2010 - C-396/08

    Lotti und Matteucci

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2012 - 6 B 390/12

    Berücksichtigung von Zeiträumen der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten auf die

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19

    Anerkennung von Vordienstzeiten vor Zurruhesetzung; Ruhegehaltsfähigkeit von

    Die Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere § 4 Nr. 1, ist hinsichtlich des Altersgeldanspruchs eines Beamten anwendbar, denn Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt gehören zum Entgelt für die Arbeitsleistung und werden daher vom Anwendungsbereich der RL 97/81/EG erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 18, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage des "Ob" einer Altersversorgung darf es nämlich keine Rolle spielen, ob im dafür erforderlichen Mindestzeitraum eine Voll- oder nur eine Teilzeitbeschäftigung vorlag (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-393/10 -, Rn. 67, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 16, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 20 ff, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 28, juris).

    Hingegen kann für die Berechnung der Ruhegehaltfähigkeit der Höhe nach der geringere Umfang der Diensttätigkeit eines Teilzeitbeschäftigten als kürzender Faktor herangezogen werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 22, juris).

  • VGH Bayern, 22.06.2020 - 3 BV 18.1447

    Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei

    Diese nach nationalem Recht zumindest mögliche Auslegung ist jedenfalls deshalb geboten, weil allein sie europarechtskonform ist (h.M. vgl. VGH BW, B.v. 18.12.2018 - 4 S 2453/17 - juris Ls. 2 zu § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG BW; OVG NW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - juris Ls. 2; B.v. 27.6.2014 - 3 A 125/14 - juris Rn. 20 ff.; von Roetteken, jurisPR-ArbR 30/2012 Anm. 6; v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 19. Update Juni 2020, § 23 Rn. 86 jeweils zum wortgleichen § 4 Abs. 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG; Schachel in Schütz/Maiwald, Stand: Februar 2020, § 4 BeamtVG Rn. 10; Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, Stand: Januar 2020, § 4 BeamtVG Rn. 29; Stadler in GKÖD § 4 BeamtVG Rn. 33; Wittmer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, Stand Februar 2020, § 4 BeamtVG Rn. 61 ff.; a.A. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2019 in Art. 11 BayBeamtVG Rn. 10).
  • VG Freiburg, 07.05.2019 - 13 K 2060/18

    Gewährung einer Erschwerniszulage für Vollzugsbeamte des Bundes für Dienst zu

    Soweit § 17a Satz 2 EZulV etwas anderes vorschreibt, ist er wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts in diesem Umfang unanwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 22.10.1998 - C-10/97 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a. a. O., Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, juris).
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