Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.02.2018 - 1 S 2749/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4296
VGH Baden-Württemberg, 20.02.2018 - 1 S 2749/17 (https://dejure.org/2018,4296)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.02.2018 - 1 S 2749/17 (https://dejure.org/2018,4296)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 1 S 2749/17 (https://dejure.org/2018,4296)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,4296) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 68, 188
  • DÖV 2018, 416 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 21 ZB 12.539

    Waffenbesitzkarte; Widerruf; Jagdschein; Ungültigerklärung und Einziehung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.02.2018 - 1 S 2749/17
    Die vom Antragsteller herangezogene Auffassung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 - juris Rn. 12), dass Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat nur dann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie mindestens zweimal rechtskräftig innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren verhängt werden, trifft - wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2016 - 1 B 22/16 - juris Rn. 22) - nicht zu.
  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89

    Steuerhinterziehung - Vermögensstraftat - Fünfjahresfrist - Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.02.2018 - 1 S 2749/17
    Zum anderen ist eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu prüfen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat; zu einer solchen Prüfung besteht bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem Anlasswenn die Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, Urt. v. 24.04.1990 - 1 C 56/89 - NVwZ-RR 1990, 604).
  • OVG Bremen, 10.05.2016 - 1 B 22/16
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.02.2018 - 1 S 2749/17
    Die vom Antragsteller herangezogene Auffassung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 - juris Rn. 12), dass Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat nur dann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie mindestens zweimal rechtskräftig innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren verhängt werden, trifft - wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2016 - 1 B 22/16 - juris Rn. 22) - nicht zu.
  • VG Sigmaringen, 24.10.2019 - 8 K 3941/19

    Einstweiliger Rechtsschutz; Widerruf von Waffenbesitzkarten; Widerruf eines

    Der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 -, Rn. 12, Juris), wonach Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat nur dann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen können, wenn sie mindestens zweimal rechtskräftig innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren verhängt werden, folgt das Gericht - im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2018, - 1 S 2749/17 -, Rn. 6, Juris) - nicht.

    Dieses Verwertungsverbot gilt auch für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, Leitsatz 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2018, - 1 S 2749/17 -, Rn. 6, jeweils Juris).

    Das Verwertungsverbot greift demnach nicht nur in Folge einer erfolgten Tilgung, sondern auch im Fall der Tilgungsreife (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2018, - 1 S 2749/17 -, Rn. 6, Juris).

  • VG Sigmaringen, 20.07.2022 - 6 K 965/21

    Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen

    Selbst wenn man im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr auf die mit 80 Tagessätzen bewertete Einzeltat aus dem Urteil des Amtsgerichts ... rekurrieren könnte, weil seit deren Rechtskraft inzwischen mehr als fünf Jahre vergangen sind (zum Streitstand vgl. einerseits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 1 S 2749/17 -, juris Rdnr. 6 f., andererseits BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 21 ZB 12.539 -, juris Rdnr. 12), so liegen nunmehr jedenfalls mehrere weitere Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten vor.
  • VG München, 08.03.2022 - M 7 K 19.6172

    Ablehnung der Erteilung einer Waffenbesitzkarte wegen strafrechtlicher

    Denn nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der regelhaft anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund wiederholter einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen zu Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagessätzen erfüllt, auch wenn nur die letzte dieser Verurteilungen noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig ist (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2018 - 20 B704/17 - juris Rn. 15; VGH BW, B.v. 20.2.2018 - 1 S 2749/17 - juris Rn. 5; OVG Bremen, B.v. 10.5.2016 - 1 B 22/16 - juris Rn. 22; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 22a; Adolph in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2021, § 5 WaffG Rn. 63; a.A. BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 - juris Rn. 13).

    Zum anderen ist eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu prüfen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat; zu einer solchen Prüfung besteht bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem Anlass, wenn die Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (vgl. VGH BW, B.v. 20.2.2018 - 1 S 2749/17 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • VG Bremen, 17.10.2019 - 5 K 2967/18

    Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 7 Abs 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG -

    Dies entspricht dem Wortlaut der Norm (so zu dem insoweit wortgleichen § 5 Abs. 2 WaffG: VGH BW, Beschl. v. 20.02.2018 - 1 S 2749/17 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2018 - 20 B 704/17 -, juris Rn. 15; ebenso: OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2016 - 1 B 22/16 -, juris Rn. 22; a.A. BayVGH, Beschl. v. 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 -, juris Rn. 12).

    Hier kann insbesondere berücksichtigt werden, dass zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der letzten strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, die Begehung der hinzutretenden zweiten Straftat, welche das Eingreifen des Regelbeispiels letztlich auslöst, aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.02.2018 - 1 S 2749/17 -, juris Rn. 7).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht