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   VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17   

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VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17 (https://dejure.org/2019,7646)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.2019 - 6 S 357/17 (https://dejure.org/2019,7646)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 2019 - 6 S 357/17 (https://dejure.org/2019,7646)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 9 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV, § 47 Abs 1 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstrakte Normenkontrolle; Berufsfreiheit; Sonn- und Feiertagsschutz; Verfassungskonforme Auslegung; Ladenöffnung; Verkaufsoffene Sonntage; Anlassgebende Veranstaltungen; Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen; Antrag auf Festsetzung zweier verkaufsoffener Sonntage aus Anlass einer "Oldtimer Sternfahrt - Saisoneröffnung" und einer "Oldtimer Sternfahrt - Abschlussfahrt"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Ludwigsburg: Verkaufsoffene Sonntage 2017 anlässlich der Oldtimer-Sternfahrten rechtswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ludwigsburg - Verkaufsoffene Sonntage 2017 anlässlich der Oldtimer-Sternfahrten rechtswidrig

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    V. gegen Stadt Ludwigsburg wegen Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16

    Anlass für eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen bei örtlichen Festen,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ff.).

    Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von einer Konkurrenz der landesverfassungsgerichtlichen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, juris; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ).

    Hierfür genügt, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 f.).

    Durch die bis zu drei möglichen verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde kann über das ganze Jahr gesehen ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten spürbar erschweren kann (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 m.w.N.).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsschutzinteresse unabhängig davon, ob die Erledigung nach oder vor Erhebung des Normenkontrollantrags eingetreten ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 90; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 563/13.N -, NVwZ-RR 2014, S. 193; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203).

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ; Beschlüsse des Senats vom 28.04.2017 - 6 S 1048/17 - und vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, VBlBW 2017, 385, jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Die Antragstellerin hat hiergegen am 08.02.2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel der Außervollzugsetzung der Satzung gestellt, den der Senat in der Folge mit Beschluss vom 13.03.2017 abgelehnt hat (- 6 S 309/17 -, juris); hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

    Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin zu der angegriffenen Verordnung sowie die Akten zum Eilverfahren - 6 S 309/17 - (jeweils 1 Band) vor.

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ; Beschlüsse des Senats vom 28.04.2017 - 6 S 1048/17 - und vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, VBlBW 2017, 385, jeweils m.w.N.).

    aa) Zunächst einmal hat die Antragsgegnerin unter Verweis auf ein bereits im Eilverfahren - 6 S 309/17 - vorgelegtes Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 22.02.2017 vorgetragen, der Werbegemeinschaft des ... seien für die "Oldtimer-Sternfahrt" am 02.04.2017 Kosten für Werbemaßnahmen in Höhe von circa 66.500 EUR entstanden, ebenso Kosten in vergleichbarer Höhe für die "Oldtimer-Sternfahrt" am 15.10.2017.

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Sie forderte die Antragsgegnerin ferner auf ihr nachzuweisen, inwiefern die in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (die Antragstellerin verweist hierfür auf das Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -) mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz entwickelten einschränkenden Kriterien für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage aus Anlass örtlicher Feste im Falle der von der Antragsgegnerin benannten Veranstaltungen geprüft worden seien und bat um Übersendung der entsprechenden Verfügung oder Satzung.

    Hierfür genügt, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 f.).

    Durch die bis zu drei möglichen verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde kann über das ganze Jahr gesehen ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten spürbar erschweren kann (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Hierfür genügt, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 f.).

    Durch die bis zu drei möglichen verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde kann über das ganze Jahr gesehen ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten spürbar erschweren kann (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Es bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob die mit dieser Satzungsbestimmung freigegebenen Sonntagsöffnungen nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien einer solchen aus Anlass örtlicher Feste, Märkte und Messen unzulässig gewesen wären, und ob diese Kriterien einer (weiteren) verfassungskonformen Begrenzung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen verfassungsrechtlich geboten sind (vgl. hierzu das Parallel-Urteil vom heutigen Tage im Verfahren - 6 S 325/17 - zur Herrenberger Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Jahren 2017 und 2018).

    Die darin liegende maßgebliche Finanzierung durch eine - von der Ladenöffnung besonders profitierende - Gewerbetreibende geht auch deutlich über eine - im Grundsatz nach Auffassung des Senats zulässige - finanzielle Beteiligung aller lokalen Einzelhändler etwa in Form einer Vorfinanzierung hinaus (vgl. in Abgrenzung hierzu die Ausführungen zur abweichenden Fallgestaltung im Senatsurteil vom heutigen Tage zum Parallelverfahren - 6 S 325/17 -, dort S. 19 ff. des Urteilsabdrucks), wie im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteile des Ersten Senats vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, NVwZ 2010, S. 570 = BVerfGE 125, 39 sowie vom 09.06.2004 -1 BvR 636/02 -, NJW 2004, S. 2363 = BVerfGE 111, 10).
  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Zur "ähnlichen Veranstaltung" iSd LadSchlG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nur dann "Anlass" einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben (vgl. jeweils zum bundesrechtlichen § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -, NVwZ 1990, S. 761; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.1995 - 1 S 1343/95 -, GewArch 1995, 351).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1995 - 1 S 1343/95

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nur dann "Anlass" einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben (vgl. jeweils zum bundesrechtlichen § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -, NVwZ 1990, S. 761; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.1995 - 1 S 1343/95 -, GewArch 1995, 351).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteile des Ersten Senats vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, NVwZ 2010, S. 570 = BVerfGE 125, 39 sowie vom 09.06.2004 -1 BvR 636/02 -, NJW 2004, S. 2363 = BVerfGE 111, 10).
  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
    Der Antragstellerin kann gleichwohl ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit des § 1 der angegriffenen Satzung nicht abgesprochen werden, weil - wie die vorliegende Fallgestaltung illustriert - während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs mit Durchführung der einzelnen anlassgebenden Veranstaltungen in den Jahren 2017 und 2018 sukzessive außer Kraft getreten ist (vgl. zu beiden Gesichtspunkten zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 - , das eine Wiederholungsgefahr in der dortigen Fallgestaltung deshalb annimmt, weil die neu erlassene Satzung abweichend zur vorangehenden eine räumliche Beschränkung vorsieht).
  • VGH Hessen, 12.09.2013 - 8 C 563/13

    Ladenöffnung an Sonntagen

  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen;

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 26.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 1671/16

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
  • BVerwG, 06.09.1984 - 3 C 20.83

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17

    Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ff.; vgl. auch das Senatsurteil vom heutigen Tage - 6 S 357/17 -).

    Zwar wurde der genannte Markt, der im Jahr 2004 begründet wurde und - mit einer Unterbrechung im Jahr 2005 - jedes Jahr im Frühjahr stattfindet, seitdem kontinuierlich mit einer sonntäglichen Ladenöffnung verbunden, anders als im Verfahren zu den Ludwigsburger "Oldtimer-Sternfahrten" (vgl. hierzu das Parallel-Urteil vom heutigen Tage im Verfahren - 6 S 357/17 -, dort S. 17 ff. des Urteilsabdrucks) hätte dieser bei Zugrundelegung der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Beteiligten während des Verfahrens aber ohne weiteres auch ohne jene stattfinden können.

    Ausweislich dieser im Verlauf der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Angaben ist insoweit von einer - grundsätzlich zulässigen - finanziellen Beteiligung der im Gewerbeverein vertretenen Gesamtheit aller lokalen Einzelhändler in Form einer Vorfinanzierung sowie ggfs. durch (gebührenpflichtige) Teilnahme mit einem eigenen Stand bei der Veranstaltung auszugehen, die nicht die Qualität einer maßgeblichen Finanzierung durch eine (einzige) von der Ladenöffnung besonders profitierende Gewerbetreibende erreicht, wie sie im Verfahren zu den Ludwigsburger "Oldtimer-Sternfahrten" zum ... erreicht wird (vgl. in Abgrenzung hierzu nochmals die Ausführungen zur abweichenden Fallgestaltung im Senatsurteil vom heutigen Tage zum Parallelverfahren - 6 S 357/17 -, dort S. 17 ff. des Urteilsabdrucks), wie im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.

    Für eine "weitergehende", zu der abstrakten Abwägungsentscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers hinzutretende verfassungskonforme Restriktion jeder Entscheidung zur Freigabe einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" durch die Gemeinden im konkreten Einzelfall ist danach jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - das Abwägungsergebnis des Landesgesetzgebers als (vorrangig angesprochener) Adressat der genannten grundrechtlichen Schutzpflicht den beschriebenen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt (vgl. dazu noch im Einzelnen unter d) und die Freigabe der Ladenöffnung durch die Gemeinde auch im Einzelfall gewährleistet, dass der anlassgebenden Veranstaltung hinreichend eigenständiges Gewicht zukommt (vgl. hierzu nochmals BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, NVwZ 2010, S. 570 = BVerfGE 125, 39 sowie die Ausführungen unter II. 1. c) sowie die Urteile des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 und vom heutigen Tage im Parallelverfahren - 6 S 357/17 - betreffend die Ludwigsburger "Oldtimer-Sternfahrten" zum ..., dort S. 17 ff. des Urteilsabdrucks; ferner die - strukturell vergleichbaren - Überlegungen des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 S 4/18 -, NVwZ 2018, S. 756 zum Berliner und des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2018 - 4 B 1546/18 -, juris zum nordrhein-westfälischen Landesrecht, jeweils m.w.N.).

    Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nicht zuletzt auch die vom Senat - mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz - vorgenommene strenge Kontrolle bereits der landesrechtlichen Voraussetzungen einer Sonntagsöffnung aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gewährleistet, dass es sich hierbei um eigenständige Anlässe und nicht um reine "Alibiveranstaltungen" handelt (vgl. hierzu nochmals oben unter II. 1. c) sowie die Urteile des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 und vom heutigen Tage im Parallelverfahren - 6 S 357/17 - betreffend die Ludwigsburger "Oldtimer-Sternfahrten" zum ..., dort S. S. 17 ff. des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N.).

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