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   VGH Baden-Württemberg, 20.05.1996 - 8 S 981/96   

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https://dejure.org/1996,16674
VGH Baden-Württemberg, 20.05.1996 - 8 S 981/96 (https://dejure.org/1996,16674)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.05.1996 - 8 S 981/96 (https://dejure.org/1996,16674)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Mai 1996 - 8 S 981/96 (https://dejure.org/1996,16674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antragsbefugnis für vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1996 - 8 S 981/96
    Zwar ist richtig, daß das in § 41 Abs. 1 BImSchG enthaltene Gebot striktes Recht ist und deshalb einer Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.3.1996 - 5 S 1743/95 - S. 16 UA).

    Das Fehlen einer auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1990 - 8 S 1740/90

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von Bodenuntersuchungen gegenüber dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1996 - 8 S 981/96
    Eine vorherige Anhörung des Betroffenen ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geboten, da der Betroffene vor Erlaß des Verwaltungsakts anzuhören ist und er seine Gründe gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im gerichtlichen Verfahren vorbringen kann (vgl. den Beschl. des beschließenden Senats vom 30.8.1990 - 8 S 1740/90).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1997 - 5 S 2298/97
    Nicht vermeidbar im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen, die sich nur zu Lasten anderer Belange verhindern ließen, denen aber im Verhältnis zu dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes der Vorrang gebührt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.1996 - 8 S 981/96 -).
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