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   VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16   

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VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16 (https://dejure.org/2016,13362)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 (https://dejure.org/2016,13362)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - 9 S 303/16 (https://dejure.org/2016,13362)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer erteilten Genehmigung einer privaten Grundschule unter Anordnung des Sofortvollzugs; Beurteilung der Gleichwertigkeit von Lehrzielen einer privater Ersatzschule (hier: Grundschule) und einer öffentlichen Schule; Gewährleistung des Erreichens gleichwertiger ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 7 Abs 1 GG, Art 7 Abs 4 S 3 GG, Art 7 Abs 5 GG, § 5 Abs 1a PSchG BW, § 6 Abs 1 PSchG BW
    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Privatschule; Ersatzschule; Grundschule; Genehmigung; Widerruf; Schulaufsicht; Gleichwertigkeit; Lehrziele; Schuldauer; Jahrgangsübergreifender Unterricht; Lehrkräfte; Wissenschaftliche Ausbildung; Zuverlässigkeit; Vertretungsberechtigte; Mitteilungspflichten

  • rechtsportal.de

    Widerruf einer erteilten Genehmigung einer privaten Grundschule unter Anordnung des Sofortvollzugs; Beurteilung der Gleichwertigkeit von Lehrzielen einer privater Ersatzschule (hier: Grundschule) und einer öffentlichen Schule; Gewährleistung des Erreichens gleichwertiger ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Genehmigung) - Widerruf der Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule zu Recht erfolgt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule zu Recht erfolgt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundschule mit nur zweiter und dritter Klasse entspricht nicht modernen pädagogischen Anforderungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule mit lediglich sieben verbliebenen Schülern rechtmäßig - Tatsächlicher Schulbetrieb weist im Hinblick auf Anforderungen an Lehrziele und Lehrkräfte Defizite auf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91

    Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1).

    Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 68; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1144).

    Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.01.2011 - 7 B 2472/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris, mit dem Hinweis auf BVerfGE 27, 195, 204).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263, m.w.N; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris).

    Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.).

    Zwar steht der Zweck der Privatschulfreiheit einem Verbot der Jahrgangsmischung, das ein gleichwertiges Ausbildungsniveau der Ersatzschule nicht erst am Ende des gesamten Bildungsganges, sondern bereits am Ende eines jeden Schuljahres sichern soll, entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263, m.w.N; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris).

    Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.).

    Demgemäß meint auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls als eigenständige Schulart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 LV sowie Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Der danach im Bereich der Grundschulen verfassungsrechtlich vorgegebene Vorrang der öffentlichen Schulen tritt nach Art. 7 Abs. 5 GG im Einzelfall (nur) zurück, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt (zu den insoweit geltenden Maßstäben im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40; zum Ausnahmecharakter auch bereits Senatsurteil vom 17.03.1987 - 9 S 99/85 -).

    Dessen ungeachtet ist der "Unterrichtsverwaltung" jedenfalls bezüglich der Bewertung des pädagogischen Konzepts im konkreten Fall und der Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Schule ein nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zuzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.01.2011 - 7 B 2472/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris, mit dem Hinweis auf BVerfGE 27, 195, 204).

    Der vorzeitige Abgang von 60 % der Schülerinnen und Schüler vor Abschluss der vierten Grundschulklasse ist - auch wenn Einzelfälle umzugsbedingter Schulwechsel in Rechnung zu stellen sein mögen - ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der tatsächliche Schulbetrieb der Antragstellerin nicht die Gewähr für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des Bildungsgangs geboten hat und bietet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris).

  • BVerwG, 28.04.1969 - VII B 61.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der spätere Wegfall der Zuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten den Widerruf der Genehmigung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1968 - VII B 61.68 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 Nr. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Demgemäß meint auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls als eigenständige Schulart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 LV sowie Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).
  • VG Potsdam, 16.05.2014 - 12 K 2304/13
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Da Unterschiede in der - an die Schuldauer anknüpfenden - Anzahl der Schuljahrgänge bereits einer Vergleichbarkeit der Bildungsergebnisse von Ersatzschule und öffentlicher Schule entgegenstehen, ist jedenfalls die Anzahl der Schuljahrgänge Teil der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule (vgl. Wißmann, Bonner Kommentar, Stand: Mai 2015, Art. 7 Abs. 3 Rn. 201, m.w.N.; Brosius-Gersdorf, DV 45 (2012), 389, 417; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 224; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Nr. 15.622; vgl. zum "lückenhaften Ausbau" VG Potsdam, Urteil vom 16.05.2014 - 12 K 2304/13 -, juris).
  • VGH Hessen, 24.01.2011 - 7 B 2472/10

    Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.01.2011 - 7 B 2472/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris, mit dem Hinweis auf BVerfGE 27, 195, 204).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16
    Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.01.2011 - 7 B 2472/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris, mit dem Hinweis auf BVerfGE 27, 195, 204).
  • VG Stuttgart, 20.01.2016 - 12 K 4489/15

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule als Ersatzschule

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1987 - 9 S 99/85

    Genehmigung privater Grundschulen

  • VG Freiburg, 01.12.2023 - 2 K 2273/22

    Widerruf der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Grundschule als

    Dies gelte insbesondere für die Zuverlässigkeit des Schulträgers nach § 6 PSchG und Ziffer 10 VVPSchG, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unbeanstandet angewandt habe (Beschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides am 20.08.2022 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris Rn. 15) ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen sein, dass er aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Schule nicht zu erteilen, und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an der Erfüllung des in Art. 7 GG verankerten staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags gefährdet würde.

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O., Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018 - 4 K 5152/18 - juris Rn. 73).

    Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O.).

    Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O., Rn. 74).

    Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O.).

    Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O.).

    Demgemäß meint auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls als eigenständige Schulart (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O., Rn. 78).

    Denn Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der Ersatzschule und dessen Verwirklichung nach Aufnahme des Schulbetriebs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).

    Ausgehend hiervon ist das Regierungspräsidium zu Recht davon ausgegangen, dass der spätere Wegfall der Zuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten den Widerruf der Genehmigung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1968 - VII B 61.68 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 Nr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 30).

    Denn auch aus dem Betrieb einer genehmigten Ersatzschule, der vom genehmigten Konzept in zentralen Aspekten - wie etwa der die Überprüfung der Gleichwertigkeit ermöglichenden Dokumentation des Unterrichtserfolgs - abweicht, kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten des Schulträgers geschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 31).

    Auch ein fortwährender Verstoß gegen die Pflichten aus Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VVPSchG kann ein Indiz für die fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Vertreters des Schulträgers sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.1996 - 9 S 2060/96 - n.v. sowie Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 33; Gayer, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 6 PSchG Rn. 1; LT-Drs. 14/4234, S. 3).

    Überdies wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse - Schutz vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., juris Rn. 40; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O., juris Rn. 89) - gefährdet.

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs 2013 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 - a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 08.10.2018 - 4 K 5152/18

    Widerruf der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule wegen

    Zum maßgelblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2018 am 19.07.2018 (zum maßgebenden Zeitpunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 15) dürfte das Regierungspräsidium wohl zu Recht davon ausgegangen sein, dass der tatsächliche Betrieb der Freien Schule ... nicht die Gewähr für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des entsprechenden Bildungsgangs bot und dass es somit berechtigt gewesen wäre, dem Antragsteller die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Schule nicht zu erteilen und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu einer Ersatzschule entsprechend einer Grundschule ausgeführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 12 ff.):.

    Zwar kann in der Phase des Aufbaus einer Schule eine großzügigere Betrachtung der Schülerzahl und Jahrgangsmischung gerechtfertigt sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Überdies wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse - Schutz vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 40) - gefährdet.

    Eine Reduzierung des Hauptsachestreitwerts erfolgt nicht, da mit vorliegendem Beschluss die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des o.g. Streitwertkatalogs und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2019 - 9 S 2549/18

    Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Lehrkräften

    Das Verwaltungsgericht hat bei der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids zutreffend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheids vom 21.08.2018 am 25.08.2018 abgestellt (vgl. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung als maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt im Eilverfahren gegen den Widerruf einer Genehmigung nach § 5 PSchG gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG aufgrund nachträglichen Wegfalls einer Genehmigungsvoraussetzung bereits den Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris ).

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.01.2013, a.a.O., und vom 13.12.2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 ; zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, juris ; Senatsbeschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris).

    Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.05.2016, a.a.O.).

    Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. zum Ganzen den Senatsbeschluss vom 20.05.2016, a.a.O., m.w.N.).

    Angesichts des Vorstehenden kann offenbleiben, ob die vom Antragsteller betriebene Schule - wie vom Antragsgegner angenommen - mangels ausreichender Fachräume auch hinsichtlich ihrer Einrichtungen hinter einer öffentlichen Schule zurücksteht und ob ferner mit Blick auf die Verpflichtungen aus Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG die Vorlage eines aktualisierten Lehrerverzeichnisses durch den Antragsteller erst nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung seitens des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt fehlender persönlicher Zuverlässigkeit der Vertreter des Schulträgers ebenfalls einen Widerrufsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zu begründen geeignet war (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2022 - 9 S 3160/20

    Genehmigung einer privaten Ersatzschule - Waldorfschule; Genehmigung unter

    Was die Perspektive der Schulaufsicht im Verfahren der Genehmigung einer privaten Ersatzschule anbelangt, hat der Senat zu den - "normale" Ersatzschulen im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG betreffenden - Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 a) PSchG ausgeführt (Senatsbeschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris Rn. 9):.

    In Ermangelung einer Liste der (derzeitigen) Schüleranmeldungen lässt sich zudem weder prüfen noch prognostizieren, ob entsprechend der Zahl und dem Alter der Schüler ausreichend qualifizierte Lehrkräfte vorhanden sind (zur Unterscheidung von Fachlehrern, Oberstufenlehrern und Klassenlehrern an Waldorfschulen vgl. https://www.waldorf-lehren.de; zu Zweifeln am Gleichwertigkeitserfordernis in Fällen geringer Schülerzahlen vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris).

  • VG Freiburg, 10.05.2023 - 1 K 3368/20

    Widerruf der staatlichen Anerkennung einer privaten Hochschule

    Die hier maßgebliche Vorschrift über den Widerruf der staatlichen Anerkennung in § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG sieht - anders als § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris) - nach dem eindeutigen Wortlaut eine gebundene Entscheidung vor (vgl. Krausnick, in BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, von Coelln/Haug, 25. Edition, Stand 01.09.2021, § 71 Rn. 19).
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