Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,7525
VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91 (https://dejure.org/1992,7525)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.08.1992 - 8 S 2881/91 (https://dejure.org/1992,7525)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. August 1992 - 8 S 2881/91 (https://dejure.org/1992,7525)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,7525) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur vergleichenden Bewertung verschiedener Trassen durch die Planfeststellungsbehörde; zur Wahl einer für sinnvoll erachteten Trasse ohne Berücksichtigung höherer Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Dieses Gebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs (BVerwGE 48, 56, 63; BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214= NVwZ 1987, 578; Senatsurteil v. 30.3.1992 - 8 S 699/91 -) daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich richtig bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. auch BVerwGE 34, 301, 308; 45, 309, 314; 48, 56; Urt. v. 15.12.1986 - 4 C 13.85 - NVwZ 1987, 578, 587).

    Die Planfeststellungsbehörde hat das für eine sachgerechte Abwägung erforderliche Abwägungsmaterial zu ermitteln, die Reichweite ihrer Ermittlungspflicht liegt jedoch nicht abstrakt fest, sondern bestimmt sich "nach Lage der Dinge" (BVerwGE 48, 56, 63f).

  • BVerwG, 16.07.1992 - 4 B 172.91

    Berücksichtigung von Planungsalternativen durch eine Planfeststellungsbehörde -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Die B verläuft von S kommend über W, S (zur Ortsumgehung S vgl. das inzwischen rechtskräftige Urteil des erk. Gerichtshofs v. 15.5.1991 - 5 S 272/90 Beschl. d. BVerwG v. 16.7.1992 - 4 B 172.91 -), S G,in West-Ost-Richtung nach A, durch A und W hindurch zur Anschlußstelle A-W der in Nord-Süd-Richtung errichteten Autobahn W-U-K und weiter nach N. Im Ortsbereich A-W ist die Strecke größtenteils identisch mit der von S-H nach H führenden B.

    Ein Rechtsnachteil tritt erst ein, wenn Umstände unbeachtet bleiben, die in einer Entscheidungslage ausschlaggebend sein könnten (BVerwG, Beschl. v. 16.7.1992 - 4 B 172.91 -).

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Eine Straße ist dann planerisch gerechtfertigt, wenn sie zur Verwirklichung der Zielvorstellungen der Straßengesetze "vernünftigerweise geboten" ist (st. Rspr. vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 u. Urt. v. 6.12.1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 285).

    Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob sich die Planrechtfertigung in Übergangsfällen der vorliegenden Art aus der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des § 1 des Fernstraßenausbaugesetzes durch Art. 27 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.6.1990 (BGBl. I S. 1221) ergibt, wonach die Feststellung des Bedarfs auch für die Planfeststellung nach § 14 FStrG verbindlich ist, oder ob diese Aufnahme - wie bisher - nur als gewichtiges Indiz für die Rechtfertigung zu werten ist (vgl. BVerwGE 72, 282 sowie das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 15.12.1987 - 5 S 3271/86 - VBlBW 1988, 299).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Dieses Gebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs (BVerwGE 48, 56, 63; BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214= NVwZ 1987, 578; Senatsurteil v. 30.3.1992 - 8 S 699/91 -) daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich richtig bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. auch BVerwGE 34, 301, 308; 45, 309, 314; 48, 56; Urt. v. 15.12.1986 - 4 C 13.85 - NVwZ 1987, 578, 587).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Hinsichtlich der Grenzwerte für zumutbaren Verkehrslärm schließe sich die Planfeststellungsbehörde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285) an, bei Lärmvorbelastung komme eine Lärmvorsorge nur in Betracht, wenn die Erhöhung der Lärmvorbelastung nicht zumutbar sei; dies sei erst dann der Fall, wenn sich der vorhandene Mittelungspegel um 3 dB(A) erhöhe, da erst eine solche Erhöhung vom menschlichen Ohr wahrgenommen werde.
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich richtig bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. auch BVerwGE 34, 301, 308; 45, 309, 314; 48, 56; Urt. v. 15.12.1986 - 4 C 13.85 - NVwZ 1987, 578, 587).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1992 - 8 S 699/91

    Zur Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich des Baues einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Dieses Gebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs (BVerwGE 48, 56, 63; BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214= NVwZ 1987, 578; Senatsurteil v. 30.3.1992 - 8 S 699/91 -) daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
  • BVerwG, 05.06.1992 - 4 NB 21.92

    Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend hervorgehoben, daß die Trassenwahl nicht mit der Frage der Abschnittsbildung für die Planfeststellung verwechselt werden darf (vgl. dazu BVerwG, B. v. 5.6.1992 - 4 NB 21.92).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich richtig bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. auch BVerwGE 34, 301, 308; 45, 309, 314; 48, 56; Urt. v. 15.12.1986 - 4 C 13.85 - NVwZ 1987, 578, 587).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 5 S 272/90

    Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren: Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91
    Die B verläuft von S kommend über W, S (zur Ortsumgehung S vgl. das inzwischen rechtskräftige Urteil des erk. Gerichtshofs v. 15.5.1991 - 5 S 272/90 Beschl. d. BVerwG v. 16.7.1992 - 4 B 172.91 -), S G,in West-Ost-Richtung nach A, durch A und W hindurch zur Anschlußstelle A-W der in Nord-Süd-Richtung errichteten Autobahn W-U-K und weiter nach N. Im Ortsbereich A-W ist die Strecke größtenteils identisch mit der von S-H nach H führenden B.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1987 - 5 S 3279/86

    Planfeststellung für Autobahn

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 09.06.1993 - 4 B 244.92

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Soweit sich die Beschwerde zur weiteren Begründung ihrer Rügen mit dem Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren 8 S 2881/91 und dem Vorbringen der Kläger befaßt, kann sie damit in diesem Beschwerdeverfahren nicht gehört werden; die Beschwerde ist insoweit unschlüssig.

    Das von der Beschwerde mehrfach zitierte Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren 8 S 2881/91 ist nicht im Berufungsverfahren der Beschwerdeführer ergangen.

    Daß das Berufungsverfahren 8 S 2881/91 ebenfalls eine Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. September 1988 für den Neubau der B 29 (Westumgehung Aalen) zum Streitgegenstand hatte, ist unerheblich.

    Diese Gemeindeverbindungsstraße wird lediglich im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt; in den Entscheidungsgründen geht das Berufungsgericht allenfalls mittelbar hierauf ein, indem es hinsichtlich der Trassenwahl "auf seine Ausführungen in seinem den Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekannten Urteil vom 19. August 1992 im Parallelverfahren - 8 S 2881/91 -" verweist.

    Im übrigen ist gegen die Behandlung der Gemeindeverbindungsstraße in dem in bezug genommenen Urteil im Berufungsverfahren 8 S 2881/91 nichts zu erinnern.

    Ihre Ausführungen beziehen sich wiederum auf das in der Parallelsache 8 S 2881/91 ergangene Berufungsurteil.

    Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierte Satz des Berufungsgerichts (aus dem Berufungsurteil im Verfahren 8 S 2881/91), der mit den Worten beginnt: "Selbst wenn man also der Annahme der Klägerin folgen wollte ...", ist im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu sehen, für die Planfeststellungsbehörde seien somit gänzlich andere Gesichtspunkte für die Abwägung ausschlaggebend gewesen als diejenigen, die die Klägerin jetzt in den Vordergrund stelle und mit denen sie einen Abwägungsmangel begründen möchte (vgl. Berufungsurteil im Verfahren 8 S 2881/91, S. 28).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht