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   VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 4 S 1382/92   

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VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 4 S 1382/92 (https://dejure.org/1994,10892)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.1994 - 4 S 1382/92 (https://dejure.org/1994,10892)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 1994 - 4 S 1382/92 (https://dejure.org/1994,10892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher in Baden-Württemberg kein Verwendungseinkommen iSd BeamtVG § 53 Abs 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 27 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89

    Aufwandsentschädigung eines Ehrenbeamten - Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 4 S 1382/92
    Eine Auslegung, daß in der nach Landesrecht gewährten Aufwandsentschädigung ein Teil alimentationsähnliche Bedeutung habe, der im weitesten Sinne ein Entgelt für den Ehrenbeamten darstelle, wäre im Hinblick auf § 115 Abs. 2 BRRG bundesrechtswidrig (vgl. zum Ganzen das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.3.1994 - 2 C 11.93 -, zur Veröffentlichung bestimmt; auch BSGE 66, 150).

    Ihr liegt mithin in einem weitgefaßten Sinne der Gedanke der Unkostenerstattung (z.B. für monatliche Repräsentationsaufwendungen, zusätzliche Kleidung, Essen, Getränke, Spenden, Vereinsbeiträge, Eintritte, Zuwendungen, Dienstleistungen zu ungewöhnlichen Zeiten, persönliche Erschwernisse und dgl.; vgl. hierzu BSGE 66, 150, 155) zugrunde, mag sie der Höhe nach auch einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit angenähert sein (vgl. BVerwG, Beschluß v. 10.7.1979, ZBR 1980, 25).

    Seinen Lebensunterhalt muß der Ehrenbeamte aus einem privatrechtlichen Hauptberuf, einem beamtenrechtlichen Hauptamt, aus Renteneinkünften, aus einer beamtenrechtlichen Versorgung oder aus seinem Vermögen bestreiten (vgl. BSGE 66, 150, 155).

  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 11.93

    Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Kapitalabfindung - Beamtenrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 4 S 1382/92
    Eine Auslegung, daß in der nach Landesrecht gewährten Aufwandsentschädigung ein Teil alimentationsähnliche Bedeutung habe, der im weitesten Sinne ein Entgelt für den Ehrenbeamten darstelle, wäre im Hinblick auf § 115 Abs. 2 BRRG bundesrechtswidrig (vgl. zum Ganzen das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.3.1994 - 2 C 11.93 -, zur Veröffentlichung bestimmt; auch BSGE 66, 150).

    Es kann hierbei dahinstehen, ob eine durch Landesgesetz in ihrer Rechtsnatur als Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Gemeinde festgelegte Leistung, deren Voraussetzungen und Ausgestaltung als solche im Hinblick auf Ehrenbeamte bundesrechtlich nicht vorgeschrieben sind, wegen ihrer inhaltlichen Gestaltung überhaupt den auch für den Landesgesetzgeber nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG verbindlichen Begriff der Dienstbezüge im Sinne des § 115 Abs. 2 BRRG, der mit dem formalen Begriff der Dienstbezüge in § 1 Abs. 2 BBesG nicht identisch ist, erfüllen kann und, wenn man dies bejaht (so wohl BVerwG, Urteil v. 10.3.1994 - 2 C 11.93 -), wo die Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers im Rahmen seiner für solche Aufwandsentschädigungen bestehenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 70 Abs. 1 GG) ihre verfassungsrechtliche Grenze fände.

  • BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 45.79

    Einstellung der Zahlung einer Entschädigung für einen vorläufig vom Dienst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 4 S 1382/92
    Ihr liegt mithin in einem weitgefaßten Sinne der Gedanke der Unkostenerstattung (z.B. für monatliche Repräsentationsaufwendungen, zusätzliche Kleidung, Essen, Getränke, Spenden, Vereinsbeiträge, Eintritte, Zuwendungen, Dienstleistungen zu ungewöhnlichen Zeiten, persönliche Erschwernisse und dgl.; vgl. hierzu BSGE 66, 150, 155) zugrunde, mag sie der Höhe nach auch einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit angenähert sein (vgl. BVerwG, Beschluß v. 10.7.1979, ZBR 1980, 25).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 4 S 1382/92
    An dieser Betrachtungsweise ändert sich durch den Eintritt des Beamten in den Ruhestand im Hinblick auf den vergleichbaren Sinn und Zweck von § 53 BeamtVG nichts (vgl. zur gleichen Zielrichtung der Ablieferungspflicht im Nebentätigkeitsrecht und der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung in § 53 BeamtVG: BVerfG, Beschluß vom 25.11.1980, BVerfGE 55, 207).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2013 - 4 S 52/13

    Beamtenversorgung; Gewährleistungserstreckung einer Versorgungsanwartschaft auf

    Die ihm gewährte Aufwandsentschädigung nach dem Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungsgesetz - AufwEntG) vom 19.06.1987 (GBl. 1987, 281, mit nachfolgenden Änderungen) stellt kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und damit auch kein Einkommen aus einem Beamtenverhältnis dar (vgl. Senatsurteil vom 20.09.1994 - 4 S 1382/92 -, IÖD 1995, 19).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2005 - 2 LA 928/04

    Anrechnung; Aufwandsentschädigung; Beamter; Polizeizulage; Ruhensregelung;

    Dieser Hinweis deutet aber nicht darauf hin, dass mit der Zulage etwa ein besonderer Aufwand i. S. des § 17 BBesG abgegolten werden soll, wie dies etwa bei der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Kommunalbeamte der Fall ist, deren Entschädigung zweifelsfrei unter den Aufwandsentschädigungsbegriff des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1994 - BVerwG 2 C 11.93 -, ZBR 1994, 314 = BVerwGE 95, 208 - zu § 53 SVG - u. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1994 4 S 1382/92 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2005, Entscheidungssammlung ES/C III 1.1 Nr. 9 - zu § 53 BeamtVG).
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