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   VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 2 S 994/15   

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https://dejure.org/2016,33203
VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 2 S 994/15 (https://dejure.org/2016,33203)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 (https://dejure.org/2016,33203)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 2016 - 2 S 994/15 (https://dejure.org/2016,33203)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall der Regelung für die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfeleistungen; Analogie bei Eintritt einer planwidrigen Regelungslücke

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Rechtswidrige Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfeleistungen wegen Fehlens einer ausdrücklichen Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBesG § 15 Abs. 2; LVwVfG § 49a; BBesG § 12 Abs. 2
    Beihilfe; Rückforderung; Maßstab; Billigkeitsentscheidung

  • rechtsportal.de

    Wegfall der Regelung für die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfeleistungen; Analogie bei Eintritt einer planwidrigen Regelungslücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 2 S 994/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 2 S 994/15
    Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris).
  • VG Karlsruhe, 19.02.2015 - 9 K 1815/14

    Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 2 S 994/15
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2018 - 2 S 1177/17

    Nachweis des Beihilfeanspruchs durch Belege; Anforderungen an die Rücknahme eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift aber nach dem ersatzlosen Wegfall des § 109 LBG a.F. auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Beihilfeleistungen entsprechend anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rdnr. 19ff und Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 32).
  • VG Sigmaringen, 14.02.2017 - 3 K 5270/15

    Rücknahme; Abrechnungsbetrug; manipulierte Belege

    Mit Schreiben vom 22.12.2016 ergänzte das LBV den Rückforderungsteil des Bescheids - in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hinsichtlich der danach analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zu treffenden Billigkeitsentscheidung.

    Ausweislich der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris), der sich die Kammer anschließt, richtet sich die Frage der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Beihilfebetrags nicht nach § 49a LVwVfG, sondern nach § 15 Abs. 2 LBesGBW analog.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 2 S 701/16

    Gewährung von Tagegeld bei stationärem Krankenhausaufenthalt und Möglichkeit der

    § 49a LVwVfG ist indes nicht geeignet, diese Regelungslücke zu schließen, da er als allgemeiner Erstattungsanspruch dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen nicht gerecht wird (Senatsurteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rn. 20 ff.).

    Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt (Senatsurteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2017 - 2 S 1276/17

    Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage geeigneter Belege; grobe Fahrlässigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift aber nach dem ersatzlosen Wegfall des § 109 LBG a.F. auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Beihilfeleistungen entsprechend anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rdnr. 19ff und Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 32).
  • VG Karlsruhe, 30.06.2016 - 9 K 5293/15

    Einwirken eines Verwaltungsakts durch unrichtige Angaben

    An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest.
  • VG Stuttgart, 20.04.2021 - 18 K 7060/19

    Beihilfebemessungssatz für die Beihilfe eines Richters auf Zeit der zugleich

    Die nach der Beihilfeverordnung zu zahlende Beihilfe im Sinne des § 78 LBG zählt nicht zur Besoldung im Sinne von § 1 Abs. 2 LBesG (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 122; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rn. 19; Reich in: Reich, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 1 Rn. 8).
  • VG Bayreuth, 07.05.2019 - B 5 K 17.535

    Rückforderung von Beihilfeleistungen

    Hierzu führt beispielsweise der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 20.09.2016, Az.: 2 S 994/15, Rn. 21, m.w.N.) im Wesentlichen aus: "Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf.
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