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   VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18   

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https://dejure.org/2018,40342
VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18 (https://dejure.org/2018,40342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 (https://dejure.org/2018,40342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. November 2018 - 4 S 1000/18 (https://dejure.org/2018,40342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs eines Beamten gegen den Staat; Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit; Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zeitnahe Geltendmachung eines unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruchs bzw. beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BG BW § 67 Abs. 3; BGB § 242
    Arbeitszeit; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Volldienst; Bereitschaftszeit; Unionsrechtliche Staatshaftung

  • rechtsportal.de

    BGB § 242 ; BG BW § 67 Abs. 3
    Anforderungen an die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs eines Beamten gegen den Staat; Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit; Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2019, 199 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    Offenbleiben kann damit auch, ob sich ein Anspruch gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG tatsächlich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und deshalb nicht gesondert geltend gemacht werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 - Senatsurteil vom 08.03.2016 - 4 S 758/15 -, beide Juris).

    Soweit - wie hier - nichts Anderes geregelt war, ist die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden am jeweiligen Siebentageszeitraum zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, Juris Rn. 57).

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 - und vom 13.11.2008 - 2 C 16.07 -, beide Juris).

    Vielmehr erläuterte es hier nur die bereits im Jahr 2008 (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2008 - 2 C 16.07 -, Juris) ausjudizierte höchstrichterliche Rechtsprechungslinie bzw. wandte diese auch auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch an.

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    Der Senat hält insoweit auch an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 18.06.2018 - 4 S 812/18 - sowie BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, Juris) fest, wonach der Anspruch auf Ausgleich für Zuvielarbeit von dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden muss und ein Ausgleich ausschließlich für Zuvielarbeit in Betracht kommt, die der Beamte nach dieser Antragstellung leisten muss.

    Dieser Einwand greift nicht durch, denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 29.11.2011 (- 2 C 32.10 -, Juris) insoweit nicht erstmals grundlegende Neuerungen hinsichtlich der Anforderungen an die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen im Beamtenrecht geschaffen.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    Auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass regelmäßige Arbeitszeit nicht zugleich Mehrarbeit darstellt, selbst dann, wenn diese Arbeitszeit rechtswidrig zu hoch festgesetzt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, Juris Rn. 14).

    Der Kläger hat seine diesbezüglichen Ansprüche jedoch nicht rechtzeitig geltend gemacht, d.h. nicht dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, Juris Rn. 27).

  • BVerwG, 02.05.2011 - 2 C 10.11
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    "Mit dem Bezugsschreiben wurde die insgesamt vorliegende Anzahl von Anträgen mitgeteilt und gebeten, die bei den Dienststellen anhängigen Verfahren, mit denen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten eine Vollanrechnung von geleisteten Bereitschaftszeiten während geschlossener Einsätze begehrt wird, bis zu einer Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage (Az.: 2 C 10.11) ruhen zu lassen.
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    Die Anordnung oder Genehmigung muss sich auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist (BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 41.16 -, vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - und vom 02.04.1981 - 2 C 1.81 -, jeweils Juris).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei Bezug genommen auf entsprechende langjährige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300 ), das den diesbezüglichen Besonderheiten des Beamtenrechts schon immer Gewicht beigemessen hat (BVerwG, a.a.O. Rn. 14).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG ist somit nur der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (vgl. zu § 88 Satz 2 BBG BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, Juris).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    Die Anordnung oder Genehmigung muss sich auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist (BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 41.16 -, vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - und vom 02.04.1981 - 2 C 1.81 -, jeweils Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 4 S 758/15

    Besoldungsrechtliche Zuordnung des Dienstortes eines Beamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18
    Offenbleiben kann damit auch, ob sich ein Anspruch gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG tatsächlich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und deshalb nicht gesondert geltend gemacht werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 - Senatsurteil vom 08.03.2016 - 4 S 758/15 -, beide Juris).
  • VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16

    Finanzieller Ausgleich für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten eines zu einem

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2018 - 4 S 1385/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2018 - 6 A 9/16

    Schriftliche Geltendmachung des Anspruchs eines Beamten auf finanziellen

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    Anders als bei dem Einwand unzureichender Alimentation, der grundsätzlich auf ein Haushaltsjahr bezogen ist und bei dem sich folglich die Geltendmachung solcher Ansprüche zwingend auf das gesamte laufende Haushaltsjahr beziehen muss, hat die Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff., vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, juris Rn. 25 und vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27 ff., und vom 11.03.2019 - 4 S 277/18 -, EAS 9 f.).

    Denn Mehrarbeit muss nach der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich als solche angeordnet werden, hier liegen den streitgegenständlichen (Ruf-)Bereitschaftszeiten jedoch nur allgemeine Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen und Dienstpläne zugrunde, die grundsätzlich keine Anordnung von Mehrarbeit begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 42 m.w.N. und vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 23, sowie Beschlüsse vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 8, vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 10 m.w.N., und vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Ein Anspruch kommt, soweit nicht eine neu erlassene Rechtsgrundlage dies vorsieht oder sich die Verpflichtung zur rückwirkenden Leistungsgewährung aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt, nur für Dienstzeiten in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat - hier also ab Dezember 2013 - geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199; zum Erfordernis der vorherigen Geltendmachung eines Auslandszuschlags BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 2 C 60.16 -, ZBR 2018, 202; zur Geltendmachung altersdiskriminierender Besoldung nur für die Zukunft BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 C 11.17 -, juris m.w.N.; vgl. im Zusammenhang mit der finanziellen Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, juris m.w.N.; zu unionsrechtliche Haftungsansprüchen und Ansprüchen analog § 242 BGB im Zusammenhang mit einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit eines Kriminaltechnikers VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9; zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch und zum Ausgleichsanspruch eines im Rahmen des Nato-Gipfels eingesetzten Polizeibeamten VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27).

    juris, vom 21.11.2017 - 3 K 2458/15 -, vom 12.12.2017 - 3 K 1046/15 - und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, juris m.w.N.).

    Des Weiteren lässt sich den Schreiben auch kein materieller Verzicht bezüglich der erstmaligen Geltendmachung solcher Ansprüche bzw. ein dafür notwendiger Rechtsbindungswille entnehmen (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 37 m.w.N.).

    Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat - hier also Dezember 2013 - geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199, vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, juris m.w.N. und vom 16.11.2017 - 2 C 11.17 -, juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9; Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 1990/19

    Anspruch des Beamten auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto

    Mehrarbeit ist gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, Juris Rn. 14 [zur Parallelregelung des § 88 Satz 2 BBG]; Senatsurteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, Juris Rn. 22).

    Dabei müssen sich Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - C 23.15 -, Juris Rn. 14; Senatsurteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, Juris Rn. 22).

    Denn der Dienstherr verfolgt mit der Aufstellung von Dienstplänen zumeist nicht den Zweck, Mehrarbeit anzuordnen, vielmehr dienen diese regelmäßig der allgemeinen Einteilung der regulären Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 LBG (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, Juris Rn. 23, und vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, Juris Rn. 42, jew. m.w.N.).

  • VG Augsburg, 14.02.2019 - Au 2 K 18.961

    Anspruch auf Ausgleich von (Ruhe-)Bereitschaftsdienst als Zuvielarbeit eines

    Der Anspruch auf Gewährung von Dienstbefreiung ergibt sich auch nicht aus dem in § 242 BGB wurzelnden beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (vgl. hierzu z.B. EuGH, U.v. 25.11.2010 - C-429/09 - juris Rn. 47 ff.; BVerwG, U.v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris) bzw. auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs (vgl. hierzu z.B. z.B. OVG SH, B.v. 23.4.2018 - 2 LA 60/16 - juris Rn. 6), da nach diesen Anspruchsgrundlagen nur die rechtswidrige Zuvielarbeit ausgleichspflichtig wäre, die ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - juris Rn. 43 ff.; VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 27).

    Für diese Ansprüche gilt das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 27), d.h. der Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit muss von dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden und löst eine Ausgleichspflicht ausschließlich für die Zuvielarbeit aus, die der Beamte nach der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs leisten muss (VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 27).

    Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, U.v. 27.5.2010 - 2 C 33.09 - juris; U.v. 13.11.2008 - 2 C 16.07 - juris; VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 27; VG München, U.v. 3.5.2018 - M 21 K 16.3858 - BeckRS 2018, 8126 Rn. 35).

    Die Einteilung des Klägers zum (Ruhe-)Bereitschaftsdienst im regulären Dienstplan (durch den seinerzeitigen Dienstleiter ...) stellt, auch wenn die Leiterin der Justizvollzugsanstalt als höhere Dienstvorgesetzte hiervon Kenntnis hat, keine förmliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch den hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten dar (so z.B. VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 22; OVG NW, U.v. 12.4.2018 - 6 A 1421/16 - NVwZ-RR 2019, 63; OVG SH, U.v. 8.2.2018 - 2 LB 37/15 - juris Rn. 36; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2018, Art. 87 BayBG Rn. 67).

  • VG Schleswig, 17.01.2019 - 12 A 250/14

    Zeitlicher Ausgleich für in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten

    An seiner Entscheidungspraxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch in einer neueren Entscheidung festgehalten (Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 40/17 - juris Rn. 24 ff; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 27).

    Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Berechtigten und die Behörde schützt, mit diesen Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (Urteile der Kammer vom 21.04.2016 a.a.O.; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2018 a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - 1 L 113/18

    Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des

    Mangels dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit aufgrund einer gezielt auf deren Erbringung gerichteten einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung des Dienstherrn scheidet zwar § 63 Abs. 2 LBG LSA (s. auch den zum 1. Januar 2019 neu eingefügten Absatz 3 der Regelung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen) als Grundlage für Ansprüche der Klägerin auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung aus (vgl. zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 - 6 A 1421/16 -, juris Rn. 34 ff., und vom 8. November 2018 - 6 A 9/16 -, juris Rn. 20 ff.; VGH BW, Urteile vom 15. Mai 2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 39 ff., und vom 20. November 2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 22 f., jew. m. w. N.).

    Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem oder finanziellem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9, 14 f., vom 29. September 2011, a. a. O., vom 17. September 2015, a. a. O. Rn. 28 f., vom 20. Juli 2017, a. a. O. Rn. 46 f., und vom 19. April 2018, a. a. O. Rn. 29; VGH BW, Urteil vom 20. November 2018, a. a. O. Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 4 S 2981/19

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Studienrätin auf Vergütung für

    Dabei müssen sich Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, Juris Rn. 14; Senatsurteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, Juris Rn. 22).
  • VG München, 10.03.2020 - M 5 K 19.2454

    Kein Ausgleich für inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes

    Denn reguläre Dienstpläne dienen nicht der Anordnung von Mehrarbeit, sondern der allgemeinen Einteilung der Arbeitszeit (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 22 ff.; VG Augsburg, U.v. 14.2.2019 - Au 2 K 18.961 - juris Rn. 32 f.; VG München, U.v. 20.12.2016 - M 5 K 15.5936 - juris Rn. 15 ff. - Unterrichtsverpflichtung aufgrund Vertretungsplan; U.v. 21.7.2015 - M 5 K 14.3577 - juris Rn. 22 - Schulskikurs; vgl. auch Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2019, Art. 87 BayBG Rn. 67).

    Bereits bei der Inanspruchnahme für die nach Ansicht des Beamten zu Unrecht geforderten bzw. zu gering abgegoltenen Dienste sind etwaige Ansprüche geltend zu machen (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 6 CE 18.2332 - juris Rn. 9; B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 9 - zu weiteren Ausgleichsansprüchen wegen Mehrarbeit; VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 27 - zum beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wie auch unionsrechtlichen Anspruch auf europarechtswidrige Zuvielarbeit; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377, juris Rn. 25 - zum Ausgleichsanspruch wegen europarechtswidriger Zuvielarbeit; vgl. zum Ganzen auch: VG Augsbrug, U.v. 14.2.2019 - Au 2 K 18.961 - juris Rn. 27 ff; VG Regensburg, U.v. 24.4.2019 - RN 1 K 17.2186 - S. 13 ff.).

  • VG Bremen, 24.10.2023 - 6 K 3875/16

    Vergütung von Führungsbereitschaftsdienste Spezialeinheiten/Spezialkräfte, Urteil

    streitgegenständlichen (Ruf-)Bereitschaftszeiten jedoch nur allgemeine Dienstanweisungen und Dienstpläne zugrunde, die grundsätzlich keine Anordnung von Mehrarbeit begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 42 m. w. N. und v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 23, sowie Beschl. v. 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 8, vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 10 m. w. N., und v. 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2021 - 4 S 1809/20

    Rufbereitschaftszeiten des Kriminaldauerdienstes sind in der Regel keine

    Darüber hinaus hat der Senat bereits mit Urteil vom 20.11.2018 (4 S 1000/18) entschieden, wann die Voraussetzungen der zeitnahen Geltendmachung gegeben sind.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2019 - 8 Sa 12/19

    Vergütung angestellter Lehrer für Mehrarbeit - Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit

    Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - Rn. 27 m. w. N., juris).
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