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VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 - 1 S 3715/20 |
Zitiervorschläge
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. November 2020 - 1 S 3715/20 (https://dejure.org/2020,39928)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 15 Abs 2 VersammlG
Corona-Pandemie - Auflage zum Tragen eines Visiers bei Versammlungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Demonstration zu Corona-Zeiten: Vollvisier statt Maske bei Attest - Corona-Virus
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auflage zum Tragen eines Plexiglas-Gesichtsschutzes bei Masken-Attest
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 20.11.2020 - 1 K 5607/20
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 - 1 S 3715/20
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
Fraport
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 - 1 S 3715/20
Es umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315, 343, 355 ff.; 128, 226, 250 f.;… Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16), mithin auch die Entscheidung darüber, in welcher Form man an der Versammlung teilnehmen will. - BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 - 1 S 3715/20
Es umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315, 343, 355 ff.; 128, 226, 250 f.; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16), mithin auch die Entscheidung darüber, in welcher Form man an der Versammlung teilnehmen will. - BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 - 1 S 3715/20
Es umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315, 343, 355 ff.; 128, 226, 250 f.;… Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16), mithin auch die Entscheidung darüber, in welcher Form man an der Versammlung teilnehmen will. - BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 - 1 S 3715/20
Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihrer Abwägung mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 - NJW 2001, 1407), die insoweit uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG unterliegt.