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   VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21   

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VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21 (https://dejure.org/2022,1785)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.01.2022 - 10 S 2618/21 (https://dejure.org/2022,1785)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Januar 2022 - 10 S 2618/21 (https://dejure.org/2022,1785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO, Art 28 Abs 2 GG
    Errichtung einer Windenergieanlage; gemeindliches Selbstgestaltungsrecht; Planungshoheit der Nachbargemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 2 Abs. 2
    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Windenergieanlage im Außenbereich: Kein Abstimmungsbedarf mit Nachbargemeinde!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilanträge eines Umweltverbands und der Gemeinde Schluchsee gegen die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem "Gießbacher Kopf" abgelehnt

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Windenergieanlagen - Rechtsbehelfe einer Nachbargemeinde - Interkommunales Abstimmungsgebot

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 10 S 1919/17

    Nachbargemeinde gegen Genehmigung von Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Eine Gemeinde kann - vergleichbar mit einem sonstigen mittelbar Betroffenen - in statthafter Weise als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur dann einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung eigener, sie selbst schützender Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 23 und vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277 = juris Rn. 18 zum Planfeststellungsrecht; Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - VBlBW 2019, 334 = juris Rn. 4 m. w. N.).

    Als einen solchen Drittschutz verleihende Rechte kommen für Gemeinden - neben einfachgesetzlichen Positionen wie dem Grundeigentum - nur solche Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 64 in Bezug auf Planfeststellungen; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 R 9/21 - juris Rn. 28).

    Hierfür genügt die bloße Sichtbarkeit von Windenergieanlagen vom Gemeindegebiet aus ebenso wenig wie der Umstand, dass diese bauartbedingt typischerweise markant in Erscheinung treten mögen (Senatsurteil vom 30.09.2021 a. a. O. Rn. 54; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 27 m. w. N.).

    Das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht kann durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Nachbargemeinden vielmehr nur ganz ausnahmsweise verletzt sein, etwa wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 25 zum Planfeststellungsrecht; siehe ferner Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.).

    Dies kann dann der Fall sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat und die Standortgemeinde durch fehlende Bauleitplanung dem Genehmigungsantragsteller zurechenbar einen Zulassungsanspruch verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 ; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 29 m. w. N.).

    Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund der Privilegierungsentscheidung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - hinreichend dargelegt oder erkennbar, inwieweit die Standortgemeinde der Beigeladenen auf zurechenbare Weise unter Umgehung des Abstimmungsgebots einen Genehmigungsanspruch verschafft haben könnte (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 29 m. w. N.) und welche Gesichtspunkte insoweit konkret einen Abstimmungsbedarf ausgelöst haben sollten.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20

    Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Eine Gemeinde kann - vergleichbar mit einem sonstigen mittelbar Betroffenen - in statthafter Weise als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur dann einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung eigener, sie selbst schützender Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 23 und vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277 = juris Rn. 18 zum Planfeststellungsrecht; Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - VBlBW 2019, 334 = juris Rn. 4 m. w. N.).

    Hierfür genügt die bloße Sichtbarkeit von Windenergieanlagen vom Gemeindegebiet aus ebenso wenig wie der Umstand, dass diese bauartbedingt typischerweise markant in Erscheinung treten mögen (Senatsurteil vom 30.09.2021 a. a. O. Rn. 54; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 27 m. w. N.).

    Die Planungshoheit der Gemeinde umfasst das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet; von dessen Verletzung kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2021 a. a. O. Rn. 53 m. w. N.).

    Sie haben indessen keine Bedeutung für die Antragsbefugnis; insbesondere lassen sie nicht den Rückschluss zu auf ein unabhängig von einer sonstigen Betroffenheit in eigenen Rechten selbstständig durchsetzbares Verfahrensrecht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30.09.2021 a. a. O. Rn. 50 m. w. N.).

    Schließlich sind subjektive Rechte der Antragstellerin auch in Bezug auf die Änderung der LSG-Verordnung offensichtlich nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2021 a. a. O. Rn. 52 ff. in Bezug auf die naturschutzrechtliche Befreiung von landschaftsschutzrechtlichen Bauverboten).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht kann durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Nachbargemeinden vielmehr nur ganz ausnahmsweise verletzt sein, etwa wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 25 zum Planfeststellungsrecht; siehe ferner Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.).

    Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 a. a. O. Rn. 25, vom 28.11.2017 a. a. O. Rn. 110 und vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Als einen solchen Drittschutz verleihende Rechte kommen für Gemeinden - neben einfachgesetzlichen Positionen wie dem Grundeigentum - nur solche Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 64 in Bezug auf Planfeststellungen; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 R 9/21 - juris Rn. 28).

    Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 a. a. O. Rn. 25, vom 28.11.2017 a. a. O. Rn. 110 und vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63).

  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 15 N 18.2110

    Fehlende Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Da es sich beim interkommunalen Abstimmungsgebot um eine einfachgesetzliche Ausformung der Planungshoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie handelt, können vielmehr nur Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde relevant sein, die eine jeweils fallbezogen zu präzisierende Intensitätsschwelle übersteigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.07.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Eine Gemeinde kann - vergleichbar mit einem sonstigen mittelbar Betroffenen - in statthafter Weise als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur dann einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung eigener, sie selbst schützender Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 23 und vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277 = juris Rn. 18 zum Planfeststellungsrecht; Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - VBlBW 2019, 334 = juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Dies kann dann der Fall sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat und die Standortgemeinde durch fehlende Bauleitplanung dem Genehmigungsantragsteller zurechenbar einen Zulassungsanspruch verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 ; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 29 m. w. N.).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Nichts anderes gilt mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2016 - C-243/15 - - Rn. 44).
  • BVerwG, 27.08.2020 - 4 C 1.19

    Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses bei fingiertem gemeindlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Diese Vorschriften betreffen nur die Sachprüfung im Rahmen eines - hier nicht gegebenen - zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 C 1.19 - BVerwGE 169, 207 Rn. 31).
  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12

    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21
    Eine Gemeinde kann - vergleichbar mit einem sonstigen mittelbar Betroffenen - in statthafter Weise als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur dann einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung eigener, sie selbst schützender Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 23 und vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277 = juris Rn. 18 zum Planfeststellungsrecht; Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - VBlBW 2019, 334 = juris Rn. 4 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 - 2 R 9/21

    Widerspruch einer Gemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

  • BVerwG, 23.06.2021 - 7 A 10.20

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oberhausen - Emmerich im Bereich

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.2016 - 3 S 337/16

    § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB als eigenständige, unabhängig von §§ 29 ff. BauGB zu

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerwG, 17.02.2021 - 7 C 3.20

    Kein Drittschutz der Natura 2000-Vorschriften zugunsten des Eigentümers

  • BVerwG, 11.08.2004 - 4 B 55.04

    Inhalt und Ausprägung des "Erfordernisses einer förmlichen Planung" als

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 14 S 1082/22

    Zulassung einer raumordnungsrechtlichen Zielabweichung für einen geplanten

    Als einen solchen Drittschutz verleihende Rechte kommen für Gemeinden neben einfachgesetzlichen Positionen wie dem Grundeigentum nur solche Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 64; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 2618/21 - VBlBW 2022, 389, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Unmittelbar kann sich die Zulassung der Zielabweichung daher noch nicht auf die Klägerin als Nachbargemeinde auswirken (vgl. dazu, dass selbst die spätere Zulassung einer Windenergieanlage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde die Planungshoheit der Nachbargemeinde und auch ihr Selbstgestaltungsrecht grundsätzlich nicht berührt, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 2618/21 - VBlBW 2022, 389, juris Rn. 5 ff., 9).

    Von dessen Verletzung kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 2618/21 - VBlBW 2022, 389, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2022 - 10 S 2369/21

    Klage eines Grundstückseigentümers gegen Windkraftanlage auf dem Gebiet der

    Auch das Unionsrecht gebietet es nicht, § 4 Abs. 3 UmwRG so auszulegen, dass es die Berufung auf die in § 4 Abs. 1 UmwRG aufgeführten Verfahrensfehler auch solchen Personen eröffnet, die nicht aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2020 - 3 B 41.19 - NVwZ 2021, 736 und vom 14.11.2018 - 4 B 12.18 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2020 - OVG 6 A 2.18 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.08.2021 - 5 LA 7/19  juris; Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - juris Rn. 50; Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 2618/21 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265

    Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren

    Die bloße Sichtbarkeit von Windenergieanlagen vom Gemeindegebiet aus genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass diese bauartbedingt typischerweise markant in Erscheinung treten mögen (vgl. VGH BW, B.v. 21.1.2022 - 10 S 2618/21 - juris Rn. 5).
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