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   VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21   

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VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21 (https://dejure.org/2022,7387)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.03.2022 - 12 S 1357/21 (https://dejure.org/2022,7387)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. März 2022 - 12 S 1357/21 (https://dejure.org/2022,7387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 SGB 10, § 48 SGB 10, § 43 Abs 2 SGB 8, § 72a Abs 1 SGB 8
    Eignung einer Kindertagespflegeperson; pädo- bzw. hebephile Handlungen in der Vergangenheit; Restrisiko

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderliche Eignung einer Kindertagespflegeperson; Fehlende Gewährleistung eines Kontaktverbots zu dem in der Tagespflegestelle lebenden Ehepartner mit Blick auf dessen vergangenen pädophilen bzw. hebephilen Handlungen gegenüber Kindern; Restrisiko von pädophilen ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19

    Fehlende Eignung einer Betreuungsperson wegen pädophiler Neigungen; Vorliegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Der Antragsteller, ein im Jahr 1947 geborener evangelischer Pfarrer im Ruhestand, begehrt nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19), mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den seine Erlaubnis zur Kindertagespflege zurücknehmenden Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2018 abgelehnt worden ist.

    Mit Beschluss vom 23.04.2019 (12 S 675/19) änderte der Senat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.02.2019 und lehnte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ab.

    Er bringt im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19) müsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin fortbestehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Verwaltungsgericht vorgelegten Gerichtsakten (17 K 618/19 und 17 K 3773/19 sowie 17 K 444/19, 17 K 3772/19 und 3915/19 ) und Behördenakten (jeweils 2 Bände) sowie auf die Akten des Senats im vorliegenden Verfahren, dem anhängigen Berufungsverfahren (12 S 632/21) und dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (12 S 675/19) sowie auf die parallelen Verfahren der Ehefrau des Antragstellers (12 S 602/21 , 12 S 676/19 und 12 S 2032/21 ) verwiesen.

    Insbesondere trägt er mit dem von ihm angesprochenen, im Rahmen des Klageverfahrens eingeholten Gutachten der Prof. Dr. D. vom 21.06.2020 jedenfalls einen neuen, im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstand vor, aus dem sich die Möglichkeit einer Änderung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19), mit dem ein darauf gerichteter Antrag abgelehnt worden war, ergeben kann.

    Bei der von dem Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.11.2020 vorgenommenen rechtlichen Einzelfallbeurteilung, die sich von derjenigen der zweiten Instanz im Beschluss des Beschwerdeverfahrens vom 23.04.2019 (12 S 675/19) in einzelnen Punkten unterscheidet, handelt es sich vor diesem Hintergrund schon nicht um eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO, die das bisherige Ergebnis der vom Senat in seinem Beschluss vom 23.04.2019 vorgenommenen Interessenabwägung (dort unter II. 2.) umkehren könnte (vgl. im Übrigen zu den engen Grenzen einer in diesem Sinne relevanten Änderung der Rechtsprechung etwa Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 153 m.w.N.; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 134 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 197 m.w.N.).

    Auch mit Blick hierauf hat eine Änderung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19) zu unterbleiben.

    Wie im Beschluss des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19) bereits ausgeführt, kann dem Antragsteller, der seinen eigenen Angaben zufolge in den 1990er Jahren wegen seiner praktizierten pädophilen bzw. hebephilen Neigungen rechtskräftig verurteilt worden ist, diese Verurteilung nach Ablauf der Tilgungsfrist möglicherweise nicht mehr entgegengehalten werden.

    Folglich können sich auch keine Änderungen in Bezug auf die Erwägungen des Senats zum Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X und dem von dem Antragsgegner ausgeübten Rücknahmeermessen ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, BA S. 11 f.).

    Vor dem Hintergrund obenstehender Ausführungen sieht der Senat auch keinen Anlass, seinen Beschluss vom 23.04.2019 (12 S 675/19) nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2022 - 12 B 1966/21

    Entziehung der Kindertagespflegeerlaubnis bei unzureichender Aufsicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine fehlende Verlässlichkeit schließen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7, 10).

    Die Höchstpersönlichkeit gehört zum Kern des Schutzauftrags, den die Tagespflegeperson in der besonderen Betreuungskonstellation in diesem Bereich - der Unterbringung von Kleinkindern außerhalb der institutionalisierten Kindertagespflege in öffentlichen Kindertageseinrichtungen - übernimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 10).

    Es ist neuerdings - auch für einen Zusammenschluss von mehreren Kindertagespflegepersonen - ausdrücklich gesetzlich verankert worden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB VIII in der seit 10.06.2021 geltenden Fassung; siehe zur Vertretungsregelung auch BT-Drs. 19/28870, S. 93) und war bereits zuvor als elementares Prinzip von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.01.2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7, 10, und vom 29.01.2020 - 12 B 655/19 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.07.2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen, 07.07.2016 - 4 A 644/15

    Kindertagespflege; Eignung; Beauftragung; Berufsfreiheit; Widerruf;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Eine Verletzung der höchstpersönlich zu erbringenden Dienstleistung liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn die Erfüllung - selbst wenn dies in Absprache mit den Eltern erfolgt - zeitweise auf eine andere, nicht zur Betreuung des Kindes zugeordnete Person übertragen wird (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.07.2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 7).

    Es ist neuerdings - auch für einen Zusammenschluss von mehreren Kindertagespflegepersonen - ausdrücklich gesetzlich verankert worden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB VIII in der seit 10.06.2021 geltenden Fassung; siehe zur Vertretungsregelung auch BT-Drs. 19/28870, S. 93) und war bereits zuvor als elementares Prinzip von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.01.2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7, 10, und vom 29.01.2020 - 12 B 655/19 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.07.2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2008 - 12 B 1224/08
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII "auszeichnen", wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2008 - 12 B 1224/08 -, juris Rn. 15; VG Würzburg, Urteil vom 17.01.2019 - W 3 K 18.67 -, juris Rn. 48; VG Aachen, Beschluss vom 15.05.2006 - 2 L 193/06 -, juris Rn. 25; VG Osnabrück, Beschluss vom 26.11.2009 - 4 B 28/09 -, juris Rn. 15).

    Sie muss nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Var. 3 SGB VIII außerdem zur Kooperation mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen bereit sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2008 - 12 B 1224/08 -, juris Rn. 17; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 43 Rn. 40 f. ).

  • VG Stuttgart, 18.11.2020 - 17 K 3773/19

    Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Verwaltungsgericht vorgelegten Gerichtsakten (17 K 618/19 und 17 K 3773/19 sowie 17 K 444/19, 17 K 3772/19 und 3915/19 ) und Behördenakten (jeweils 2 Bände) sowie auf die Akten des Senats im vorliegenden Verfahren, dem anhängigen Berufungsverfahren (12 S 632/21) und dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (12 S 675/19) sowie auf die parallelen Verfahren der Ehefrau des Antragstellers (12 S 602/21 , 12 S 676/19 und 12 S 2032/21 ) verwiesen.

    Vor diesem Hintergrund dürfte der von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung vom 18.11.2020 (17 K 3773/19) zugrunde gelegte Maßstab, wonach ein Fehlen der persönlichen Eignung für die Kindertagespflege im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII nur dann anzunehmen sei, wenn der festgestellte charakterliche Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lasse (s. dort UA S. 37, 47 f.), im Hinblick auf die Konkretheit der Gefahr im Sinne einer qualitativen Betrachtungsweise zu präzisieren und anzupassen sein.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 2032/21

    Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Kindertagespflege im Wege des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Verwaltungsgericht vorgelegten Gerichtsakten (17 K 618/19 und 17 K 3773/19 sowie 17 K 444/19, 17 K 3772/19 und 3915/19 ) und Behördenakten (jeweils 2 Bände) sowie auf die Akten des Senats im vorliegenden Verfahren, dem anhängigen Berufungsverfahren (12 S 632/21) und dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (12 S 675/19) sowie auf die parallelen Verfahren der Ehefrau des Antragstellers (12 S 602/21 , 12 S 676/19 und 12 S 2032/21 ) verwiesen.

    Bei der Gewichtung des Nachteils für den Antragsteller ist zwar zu berücksichtigen, dass er durch die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Pflegeerlaubnis eine Quelle seines Lebensunterhalts verliert, was umso schwerer wiegt, als aus demselben Sachverhalt auch seiner Ehefrau die Tagespflegerlaubnis entzogen worden ist, mit der die Betreuung der Kinder gemeinsam ausgeübt wurde (siehe dazu: Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 12 S 2032/21 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - 12 B 655/19

    Förderung der Tagespflege auch dann möglich, wenn das Kind in einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Es ist neuerdings - auch für einen Zusammenschluss von mehreren Kindertagespflegepersonen - ausdrücklich gesetzlich verankert worden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB VIII in der seit 10.06.2021 geltenden Fassung; siehe zur Vertretungsregelung auch BT-Drs. 19/28870, S. 93) und war bereits zuvor als elementares Prinzip von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.01.2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7, 10, und vom 29.01.2020 - 12 B 655/19 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.07.2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Die Klärung der strittigen Frage, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 4, § 72a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII nicht mehr vorgehalten bzw. auch nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen oder ob hiervon aufgrund der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG (kein Vorhalte- und Verwertungsverbot bei sicherheitsrelevanten Zulassungs- und Erlaubnisverfahren) auch im Fall der Rücknahme einer - aus Gründen des Kinderschutzes jeweils nur für die Dauer von fünf Jahren - erteilten Tagespflegeerlaubnis eine Ausnahme zu machen ist, ist in einem Hauptsacheverfahren abschließend zu klären (vgl. zu § 51 Abs. 1 BZRG Schindler/Smessaert in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 72a Rn. 25; Kößler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 72a Rn. 23 unter Bezugnahme auf DIJuF - Gutachten v. 26.07.2017, SN_2017_0319 Sm; vgl. zu § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG: BT-Drs. 19/18019, S. 2 f. und BR-Drs. 63/22, S. 3; BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris , und Beschluss vom 30.10.2014 - 2 B 109/13 -, juris ; Bücherl in: BeckOK StPO, § 52 Rn. 8 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2016 - 12 A 2086/14

    Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege als Eingriff in die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Die persönliche Eignung der Pflegeperson ist nicht gegeben, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2016 - 12 A 2086/14 -, juris Rn. 43 [zu § 43 SGB VIII] und Beschluss vom 17.03.2016 - 12 A 140/15 -, juris Rn. 7 [zu § 44 SGB VIII]).
  • VG Würzburg, 22.03.2012 - W 3 K 11.463

    Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
    Aufgrund dieser von sexuellen Handlungen ausgehenden hohen Schadensträchtigkeit für das Kind muss eine Prognose vorliegen, wonach pädophile Handlungen in der Kindestagespflegestelle ausgeschlossen sind (vgl. ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2006 - 12 B 800/06 -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Urteil vom 22.03.2012 - W 3 K 11.463 -, juris Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2020 - 7 B 803/20
  • OVG Sachsen, 24.02.2020 - 3 B 262/19

    Tagespflegeerlaubnis; Rücknahme; Geeignetheit

  • VG Aachen, 15.05.2006 - 2 L 193/06

    Jugendhilferechtliche Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2012 - 12 B 815/12

    Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden

  • VGH Hessen, 12.06.1996 - 10 Q 1293/95

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Änderung von Amts wegen

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 B 109.13

    Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung für

  • VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 16/16

    Eignung; Erziehungshilfe; Jugendpornografie; Kinderpornografie; Pflegeperson

  • VGH Bayern, 16.01.2015 - 12 C 14.2846

    Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege; Prozesskostenhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 12 B 606/15

    Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur Kindertagespflege;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - 12 B 800/06

    Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ohne Auflagen; Gefährdung des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12

    Benutzungsgebühren; Abänderung eines Beschlusses im vorläufigen

  • VG Osnabrück, 26.11.2009 - 4 B 28/09

    Ehemann; Eignung; Eignungsmangel; Entziehung; Erlaubnis; Kinderpornographie;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 12 A 140/15

    Widerruf einer Pflegeerlaubnis aufgrund der Annahme einer Gefährdung des

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15

    Kindertagespflegestelle mit Angestellten

  • VGH Bayern, 19.07.2012 - 2 NE 12.1520

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO

  • VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.67

    Anspruch auf Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerbern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1998 - 11a B 993/98

    Normenkontrolle; Einstweilige Anordnung; Nachträgliche Änderung; Anspruch auf

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15

    Aberkennung des Ruhegehalts eines wegen Kindesmissbrauchs im Ausland verurteilten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2016 - 8 B 1341/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • BVerwG, 04.11.2021 - 6 AV 9.21

    Gericht der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren

  • BVerwG, 14.03.2019 - 6 VR 1.19

    Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2

  • BVerwG, 10.03.2011 - 8 VR 2.11

    Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2015 - 8 S 492/15

    Abänderung eines Beschlusses nach VwGO §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 S 1 VwGO aufgrund

  • BVerwG, 26.07.2017 - 1 VR 6.17

    Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2021 - 7 B 10450/21
  • OVG Sachsen, 20.07.2020 - 2 B 255/20

    "Voraussetzungen des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO"; Georgien;

  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 48).

    Maßgeblich sind die Gesamtumstände (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 49).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der prognostischen Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung nicht der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" - "Im Zweifel für den Angeklagten"-, sondern die Formel "in dubio pro infante" - "Im Zweifel für das (Klein-)Kind" - zur Anwendung kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 52; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl., § 43 Rn. 23a und § 44 Rn. 18a).

    Mit Blick auf die Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson unter anderem Qualitätsstandards zu setzen und eine in jeder Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, liegt es auf der Hand, dass die Eignung einer Tagespflegeperson nicht erst dann verneint werden kann, wenn im Rahmen der Tagespflege eine Gefahr im soeben umschriebenen Sinne droht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2022 - 12 S 1357/21 - juris Rn. 48; auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21.7.2015 - 12 B 606/15 - juris Rn. 27 und vom 11.9.2018 - 12 B 503/18 - juris Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 2032/21

    Fehlende Eignung einer Kindertagespflegeperson; Zusammenleben mit

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Verwaltungsgericht vorgelegten Gerichtsakten (17 K 444/19, 17 K 3772/19 und 3915/19 sowie 17 K 618/19 und 17 K 3773/19 ) und Behördenakten (jeweils 2 Bände) sowie auf die Akten des Senats im vorliegenden Verfahren, dem Berufungszulassungsverfahren (12 S 602/21) und dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (12 S 676/19) sowie auf die parallelen Verfahren des Ehemanns der Antragstellerin (12 S 632/21 , 12 S 675/19 und 12 S 1357/21 ) verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten zur fehlenden Eignung des Ehemanns der Antragstellerin und dem von diesem ausgehenden Risiko für die zu betreuenden Kinder in der Tagespflegestelle sowie der damit im Zusammenhang stehenden Beziehung zu der Antragstellerin wird auf die Ausführungen im - unter dem heutigen Datum erlassenen - Beschluss des Senats im Parallelverfahren des Ehemanns der Antragstellerin (12 S 1357/21, dort unter II. 2.) verwiesen.

  • VG Cottbus, 13.12.2022 - 8 K 1120/19

    Kinder- und Jugendhilferecht

    Die Regelung des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII benennt ein gesetzliches Eignungshindernis (vgl. so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2022 - 12 S 1357/21 -, juris Rn. 43), das es dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ohne weiteren Prüfungs- und Entscheidungsspielraum verwehrt, solche Personen für die Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu beschäftigen oder zu vermitteln.
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