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   VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16   

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https://dejure.org/2017,25380
VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16 (https://dejure.org/2017,25380)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 (https://dejure.org/2017,25380)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 (https://dejure.org/2017,25380)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich; Bebauungsplanersetzende Planung einer Erschließungsanlage; Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Anforderungen an die Bauleitplanung; ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 5 BauGB, § 1 Abs 6 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 125 Abs 2 BauGB
    Erschließungsbeitrag: Abwägungsentscheidung der Gemeinde - im Siedlungsverfahren gewährte finanzielle Erleichterungen - Vorteilslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägungsbeschluss; Erschließungsbeitrag; Erstmalige endgültige Herstellung; Siedlungsverfahren; Straßenentwässerung; Treu und Glauben; Vertrauensschutz; Vorteilslage; Widmung

  • rechtsportal.de

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich; Bebauungsplanersetzende Planung einer Erschließungsanlage; Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Anforderungen an die Bauleitplanung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Heranziehung eines Eigentümers zu Erschließungsbeiträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2017, 1246
  • DÖV 2017, 874
  • DÖV 2017, 874 Gemeindehaushalt 2018, 46 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2015 - 2 S 1327/14

    Erschließungsbeitrag: Erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    Da es sich bei der Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele, sei eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats erforderlich (unter Hinweis u.a. auf Senatsurteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -).

    Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie erstens die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB) erforderlichen Teileinrichtungen, zweitens die nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese drittens dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 -, juris Rn. 19; Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 47 und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).

    Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr nicht die Änderungskosten eines späteren Ausbaus, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit bereits endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, juris Rn. 31; Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 47 und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).

    Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung bereits früher endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedenfalls dann keine Rolle, wenn die jetzt ausgebaute Anlage keine in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht neue Anlage, also kein Aliud, darstellt (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 48, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -).

    Denn eine Erschließungsanlage oder eine Teilanlage ist nicht schon dann erstmalig hergestellt, wenn lediglich eine Teilstrecke den Anforderungen ihrer endgültigen Herstellung entspricht, sondern erst dann, wenn die Anlage in ihrer gesamten Länge und Breite, also in ihrer gesamten Ausdehnung diesen Anforderungen entspricht (vgl. Senatsurteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 56 unter Hinweis auf Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 128 Rn. 20c).

    Die von den Klägern unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 49 ff.) thematisierte Frage, ob es sich um dieselbe Erschließungsanlage oder ein Aliud handelt, stellt sich nach dem Angeführten hier nicht.

    Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 52 und vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris).

    Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 22) - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) -, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (s. Senatsurteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 57).

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 34.90

    Erschließung - Zustimmungsbegehren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    40 Durch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB sind die in den letzteren Bestimmungen enthaltenen Anforderungen an die Bauleitplanung einschließlich der ihnen vorgegebenen planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich mit der Folge, dass diese verwaltungsgerichtlich nur beanstandet werden kann, wenn angenommen werden muss, dass ein Bebauungsplan, setzte er die in Rede stehende Erschließungsanlage fest, wegen Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit nichtig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 11 und vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 17).

    Das Berücksichtigungsgebot ist als solches nur verletzt, wenn ein Belang ungeachtet seiner Berücksichtigungsbedürftigkeit im Rahmen der gemeindlichen Planung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich "in die Abwägung" überhaupt "nicht eingestellt" worden ist, ein berücksichtigungsbedürftiger Belang gleichsam schlechthin "übersehen" wurde (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 18; s.a. Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ).

    Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn "der Ausgleich zwischen den ... berührten ... Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht" (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ), d.h. wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 14), oder - noch anders ausgedrückt - wenn "die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander ... in einer Weise erfolgt, durch die die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange völlig verfehlt wird" (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 20; Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03

    Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    40 Durch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB sind die in den letzteren Bestimmungen enthaltenen Anforderungen an die Bauleitplanung einschließlich der ihnen vorgegebenen planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich mit der Folge, dass diese verwaltungsgerichtlich nur beanstandet werden kann, wenn angenommen werden muss, dass ein Bebauungsplan, setzte er die in Rede stehende Erschließungsanlage fest, wegen Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit nichtig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 11 und vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 17).

    Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Gemeinde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 22).

    Daher muss die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob sich die planerische Entscheidung innerhalb der durch das Abwägungsgebot gesetzten Grenzen hält, in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB davon ausgehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich ist und deshalb - wie zur Nichtigkeit eines entsprechenden Bebauungsplans - zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2001 - 2 S 978/00

    Erschließungsbeitrag: erstmalige Herstellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, suspendiert das BVFG (vgl. § 64 BVFG i.V.m. § 29 Reichssiedlungsgesetz - RSiedlG) zwar Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen, von Gebühren und Steuern, nicht aber vom Planungserfordernis (vgl. Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 -, juris Rn. 22 ff. zur entsprechenden Rechtslage im badischen Landesteil).

    Selbst wenn die Siedler damals zu Anliegerleistungen für die, wie ausgeführt, nicht endgültig hergestellte Straße herangezogen worden wären, wäre die nunmehrige Belastung der Kläger nicht treuwidrig, denn im Erschließungsbeitragsrecht gibt es in diesem Zusammenhang keinen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung (vgl. Senatsurteile vom 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -, juris Rn. 36, vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 -, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 -, ESVGH 43, 153 (Leitsatz); im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 - , BVerwGE 79, 163 und vom 26.02.1992 - 8 C 70.89).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2015 - 2 S 2301/14

    Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage; Abweichen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    37 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris) ist es bei einem Abwägungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich, ob sich in den Akten eine vor Beginn der Baumaßnahmen niedergelegte schriftliche Festlegung des Ergebnisses der Abwägung nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB findet.

    Maßgeblich für die Prüfung ist insoweit zunächst die generell im Gemeindegebiet geltende Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung (Senatsurteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    Das Berücksichtigungsgebot ist als solches nur verletzt, wenn ein Belang ungeachtet seiner Berücksichtigungsbedürftigkeit im Rahmen der gemeindlichen Planung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich "in die Abwägung" überhaupt "nicht eingestellt" worden ist, ein berücksichtigungsbedürftiger Belang gleichsam schlechthin "übersehen" wurde (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 18; s.a. Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ).

    Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn "der Ausgleich zwischen den ... berührten ... Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht" (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ), d.h. wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 14), oder - noch anders ausgedrückt - wenn "die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander ... in einer Weise erfolgt, durch die die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange völlig verfehlt wird" (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 20; Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ).

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 77.88
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    40 Durch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB sind die in den letzteren Bestimmungen enthaltenen Anforderungen an die Bauleitplanung einschließlich der ihnen vorgegebenen planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich mit der Folge, dass diese verwaltungsgerichtlich nur beanstandet werden kann, wenn angenommen werden muss, dass ein Bebauungsplan, setzte er die in Rede stehende Erschließungsanlage fest, wegen Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit nichtig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 11 und vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 17).

    Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn "der Ausgleich zwischen den ... berührten ... Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht" (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ), d.h. wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 14), oder - noch anders ausgedrückt - wenn "die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander ... in einer Weise erfolgt, durch die die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange völlig verfehlt wird" (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 20; Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 2 S 2585/01

    Anbaustraße; Erschließungsaufwandsverteilung - Ortsdurchfahrt einer Landesstraße;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    Bei der Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich um einen gemeindeinternen Vorgang, für den das Gesetz ein bestimmtes förmliches Verfahren nicht vorschreibt, der jederzeit nachgeholt werden kann und in diesem Fall die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 -, BWGZ 2002, 427).

    Soweit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass materiell die Herstellung den Anforderungen in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB nicht entspricht, kann eine solche zulässige Nachholung in einem einfachen Gemeinderatsbeschluss erfolgen, mit dem beschlossen wird, der derzeitige Ausbauzustand sei endgültig (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 -, juris).

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    Selbst wenn die Siedler damals zu Anliegerleistungen für die, wie ausgeführt, nicht endgültig hergestellte Straße herangezogen worden wären, wäre die nunmehrige Belastung der Kläger nicht treuwidrig, denn im Erschließungsbeitragsrecht gibt es in diesem Zusammenhang keinen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung (vgl. Senatsurteile vom 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -, juris Rn. 36, vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 -, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 -, ESVGH 43, 153 (Leitsatz); im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 - , BVerwGE 79, 163 und vom 26.02.1992 - 8 C 70.89).
  • BVerwG, 26.02.1992 - 8 C 70.89

    Zweifache Heranziehung - Gleichheitssatz - Doppelbelastung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
    Selbst wenn die Siedler damals zu Anliegerleistungen für die, wie ausgeführt, nicht endgültig hergestellte Straße herangezogen worden wären, wäre die nunmehrige Belastung der Kläger nicht treuwidrig, denn im Erschließungsbeitragsrecht gibt es in diesem Zusammenhang keinen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung (vgl. Senatsurteile vom 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -, juris Rn. 36, vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 -, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 -, ESVGH 43, 153 (Leitsatz); im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 - , BVerwGE 79, 163 und vom 26.02.1992 - 8 C 70.89).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1992 - 2 S 1908/90

    Erschließungsbeitragssatzung: statische Verweisung auf Baunutzungsverordnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2327/01

    Vorhandensein einer Erschließungsanlage; einheitliche Erschließungsanlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 - 2 S 1840/14

    Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; endgültige Herstellung einer Anlage;

  • BVerwG, 09.12.2015 - 9 C 27.14

    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung; Erschließungsaufgabe der Gemeinde;

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 2 S 2228/13

    Vorausleistungsbescheid; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage;

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 2 S 1657/06

    Bebauungsplanersetzende Planung im Sinne von § 125 Abs 2 BauGB

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 13.94

    Umwandlung einer Außenbereichs in eine Anbaustraße - Anforderungen an die

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2004 - 2 S 191/03

    Bekanntmachungen selbständiger Gemeinden in gemeinsam herausgegebenen

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 66.84

    Änderung des Ausbauprogramms - Gehweg - Herstellung der Anlage - Teilanlage -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2425/09

    Landesrechtlicher Erschließungsbeitrag; Beteiligung der Gemeinde an den

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    aa) Die gegenteilige Ansicht (VGH Mannheim, Urteile vom 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 - BWGZ 2014, 1308 = juris Rn. 53, vom 27. Januar 2015 - 2 S 1840/14 - KStZ 2015, 192 = juris Rn. 45, vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - KStZ 2015, 195 = juris Rn. 52 und vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 - DVBl. 2017, 1246 = juris Rn. 52; anders nunmehr Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53), der zufolge im Erschließungsbeitragsrecht - anders als im Anschlussbeitragsrecht - eine endgültige tatsächliche Vorteilslage nicht schon mit Vornahme des Anschlusses oder bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit eintrete, weshalb vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht kein schützenswertes Vertrauen des Bürgers begründet werde, nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden, überzeugt nicht (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 42).

    Insoweit hat das Gericht zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf eine in § 53 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers abgestellt, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren zu beschränken (ebenso VGH Mannheim, Urteile vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - VBlBW 2015, 385 Rn. 57 und vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 - DVBl. 2017, 1246 = juris Rn. 53 ff.; OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 - juris Rn. 32 ff., 63; Driehaus, KStZ 2014, 181 ; Driehaus, in: BerlKommBauGB, März 2018, vor §§ 127-135 Rn. 24, 35; Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, August 2018, § 133 Rn. 38a; VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - VGHE 66, 205 Rn. 22; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 50, 52; für die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 33).

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Zudem setzt es sich erschöpfend mit der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung auseinander, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143 ff.) aufgestellten Grundsätze könnten nicht auf das Erschließungsbeitragsrecht übertragen werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 -, Rn. 52 m.w.N.) und beruhten auf Besonderheiten des der Entscheidung zugrundeliegenden Landesrechts (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. April 2014 - 1 L 142/13 -, Rn. 67 ff.).

    Diese Ausschlussregelung erfasst ausdrücklich auch die Erhebung von Kommunalabgaben, da der Landesgesetzgeber die Anwendbarkeit der Abgabenordnung in § 3 Abs. 1 bis 3 KAG RP angeordnet und den Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz in § 3 Abs. 4 KAG RP nur bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zugelassen hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14 -, Rn. 49; siehe auch BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, Rn. 13; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 -, Rn. 55 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18

    Heranziehung zu Vorausleistungen; Hineinwachsen in die Eigenschaft einer

    49 Der Senat hatte zunächst in mehreren erschließungsbeitragsrechtlichen Entscheidungen Zweifel daran geäußert, ob die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche Anschlussbeiträge betraf, von vornherein und ohne Weiteres auf erschließungsbeitragsrechtliche Sachverhalte übertragen werden kann (z.B. Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris Rn. 52; Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 52).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 620/16

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - zu den Rechtsfolgen einer

    Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris; Urteil vom 20.03.2015, a.a.O.; Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 -, ESVGH 58, 165).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2021 - 2 S 3955/20

    Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag; Umsetzung des Gebots der

    Denn diese Kritik bezog sich nicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seit dem - erst zeitlich danach ergangenen - Urteil vom 19.09.2018 (aaO), sondern auf die vorangegangene Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 53, vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 - juris Rn. 45, vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 - juris Rn. 52 und vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 - juris Rn. 52), an der der Verwaltungsgerichtshof seit dem Urteil vom 19.09.2018 (aaO) nicht länger festhält und die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat.
  • VG Köln, 28.09.2021 - 17 K 1169/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 29.17 -, juris, Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris, Rn. 48.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 29.17 -, juris, Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris, Rn. 55.

  • VG Köln, 28.09.2021 - 17 K 1165/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 29.17 -, juris, Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris, Rn. 48.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 29.17 -, juris, Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris, Rn. 55.

  • VG Köln, 28.05.2019 - 17 K 10696/16
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2018 - 9 B 29.17 -, juris Rdnr. 5, VGH BW, Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 -, juris Rdnr. 47 ff.

    vgl. zu letzterem Aspekt nochmals BVerwG, Beschluss vom 13. September 2018 - 9 B 29.17 -, juris Rdnr. 5, und VGH BW, Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 -, juris Rdnr. 55.

  • VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 2 K 1878/16

    Erledigung des Vorausleistungsbescheids durch endgültigen Beitragsbescheid

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 - zutreffend darauf hingewiesen, dass - anders als im Anschlussbeitragsrecht - im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Regel noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstehe, die ein Vertrauen des Bürgers begründen könne.
  • VG Karlsruhe, 13.12.2022 - 12 K 732/22

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; gleichheitsgerechte Tiefenbegrenzung;

    Soweit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass materiell die Herstellung den Anforderungen in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB nicht entspricht, kann eine solche zulässige Nachholung in einem einfachen Gemeinderatsbeschluss erfolgen, mit dem beschlossen wird, der derzeitige Ausbauzustand sei endgültig (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 - juris, Rn. 37, und vom 21. März 2002 - 2 S 2585/01 - juris, Rn. 29).
  • VG Augsburg, 02.03.2021 - Au 2 S 20.2690

    Erstinstanzlich erfolgloser Eilantrag gegen Erschließungsbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - 5 B 54.16

    Anwendung von ErschlBeitrG BE 1995, Fassung: 2006-06-19, § 15a Abs 1 im Westteil

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 5 S 15.21

    Erschließungsbeitrag; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage;

  • VG Augsburg, 25.08.2022 - Au 2 K 21.2213

    Zur Frage der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

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