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   VGH Baden-Württemberg, 21.07.1995 - 8 S 432/95   

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https://dejure.org/1995,12132
VGH Baden-Württemberg, 21.07.1995 - 8 S 432/95 (https://dejure.org/1995,12132)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.07.1995 - 8 S 432/95 (https://dejure.org/1995,12132)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juli 1995 - 8 S 432/95 (https://dejure.org/1995,12132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Planfeststellung einer Bundesstraße: zeitweilige Umleitung des Verkehrs auf eine Kreisstraße - Lärmschutzvorkehrungen für die Anlieger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 256
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1995 - 8 S 432/95
    Denn es handelt sich hier nicht um einen Fall "schleichender", nicht durch Maßnahmen des Baulastträgers veranlaßter oder ausgelöster Veränderung der Verkehrsfunktion (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 26.93 - S. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1982 - 5 S 1219/82

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Belastung durch Verkehrslärm; Entschädigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1995 - 8 S 432/95
    Sie durfte - und mußte - ferner in ihre Abwägungsentscheidung sowohl eine Gegenüberstellung der Nutzen zu den Kosten jeder einzelnen Lärmschutzmaßnahme aufnehmen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.9.1992 - 4 C 3438.89 - BVerwGE 91, 17 sowie VGH Bad-Württ., Beschl. v. 26.10.1982 - 5 S 1219/82 -, AgrarR 1983, 227 und Urt. v. 22.1.1987 - 5 S 2488/85 -) als auch mögliche unerwünschte städtebauliche Wirkungen von Lärmschutzwällen oder -wänden einbeziehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1987 - 5 S 2488/85

    Zur Rechtmäßigkeit der Planfeststellung einen die Lärmbelastung und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1995 - 8 S 432/95
    Sie durfte - und mußte - ferner in ihre Abwägungsentscheidung sowohl eine Gegenüberstellung der Nutzen zu den Kosten jeder einzelnen Lärmschutzmaßnahme aufnehmen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.9.1992 - 4 C 3438.89 - BVerwGE 91, 17 sowie VGH Bad-Württ., Beschl. v. 26.10.1982 - 5 S 1219/82 -, AgrarR 1983, 227 und Urt. v. 22.1.1987 - 5 S 2488/85 -) als auch mögliche unerwünschte städtebauliche Wirkungen von Lärmschutzwällen oder -wänden einbeziehen.
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1995 - 8 S 432/95
    Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht zugunsten der Kläger zu dem Ergebnis gelangt, daß die vorhandenen Kreisstraßen K und K bereits durch die Veränderung des Verkehrsflusses (und wohl auch angesichts der zur Aufnahme des erhöhten Verkehrsaufkommens durchgeführten Verbreiterungsarbeiten) die Funktion einer Bundesstraße erhalten und daß deswegen zugunsten der Anwohner die für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen maßgeblichen Regelungen insbesondere für den Lärmschutz heranzuziehen sind (vgl. auch BVerwGE 61, 307).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1995 - 8 S 432/95
    Die im Planfeststellungsbeschluß (S. 61) näher erläuterten Innenschallpegel von 40 dB (A) für Wohnräume und 30 dB (A) für Schlafräume stehen im Einklang mit den neuesten Erkenntnissen der Lärmforschung (vgl. auch BVerwG, Beschluß v. 17.5. 1995 - 4 NB 30.94 - Umdruck S. 12).
  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 34.89

    Lärmschutzwand - § 17 FStrG, §§ 48, 49 VwVfG, Konfliktbewältigungsgebot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1995 - 8 S 432/95
    Sie durfte - und mußte - ferner in ihre Abwägungsentscheidung sowohl eine Gegenüberstellung der Nutzen zu den Kosten jeder einzelnen Lärmschutzmaßnahme aufnehmen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.9.1992 - 4 C 3438.89 - BVerwGE 91, 17 sowie VGH Bad-Württ., Beschl. v. 26.10.1982 - 5 S 1219/82 -, AgrarR 1983, 227 und Urt. v. 22.1.1987 - 5 S 2488/85 -) als auch mögliche unerwünschte städtebauliche Wirkungen von Lärmschutzwällen oder -wänden einbeziehen.
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