Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 10 S 1663/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,37772
VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 10 S 1663/11 (https://dejure.org/2014,37772)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.07.2014 - 10 S 1663/11 (https://dejure.org/2014,37772)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juli 2014 - 10 S 1663/11 (https://dejure.org/2014,37772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,37772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Lärmbelästigung durch Vogelabwehrgeräte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Adressaten einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung gegen den Betrieb von Vogelabwehranlagen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 65 VwGO, § 24 BImSchG
    Lärmbelästigung durch Vogelabwehrgeräte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 65; BImSchG § 24
    Einfache Beiladung; Notwendige Beiladung; Betreiber; Adressat; Winzergenossenschaft; Gemeinde; Vogelabwehranlage; Vogelvergrämung; Nicht genehmigungspflichtige Anlage; Anspruch auf Einschreiten

  • rechtsportal.de

    BImSchG § 24 ; BImSchG § 25 Abs. 2
    Ermittlung des Adressaten einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung gegen den Betrieb von Vogelabwehranlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vogelabwehranlagen im Weinberg verursachen schädliche Umwelteinwirkungen;

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2008 - 8 B 1476/08

    Voraussetzungen für das Auftreten einer Person oder einer Personenmehrheit als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 10 S 1663/11
    Betreiber ist danach bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise derjenige, dem die Entscheidung über die für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevanten Umstände obliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 - juris; Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Auflage, § 3 Rn. 81 ff.; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand August 2013, § 5 Rn. 28 ff.).
  • BVerwG, 04.10.2012 - 8 B 92.11

    Voraussetzungen an eine notwendige Beiladung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 10 S 1663/11
    Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 C 1.13 - juris; Beschl. v. 04.10.2012 - 8 B 92.11 - juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.06.2013 - 6 C 21.12

    Bescheidungsurteil; Feststellung des Sachverhalts durch einen Dritten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 10 S 1663/11
    Im Rahmen einer Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen zunächst dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen bestimmten Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 - juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 29.07.2013 - 4 C 1.13

    Notwendige Beiladung bei einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 10 S 1663/11
    Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 C 1.13 - juris; Beschl. v. 04.10.2012 - 8 B 92.11 - juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht