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   VGH Baden-Württemberg, 21.07.2016 - 4 S 757/15   

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VGH Baden-Württemberg, 21.07.2016 - 4 S 757/15 (https://dejure.org/2016,23098)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.07.2016 - 4 S 757/15 (https://dejure.org/2016,23098)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 4 S 757/15 (https://dejure.org/2016,23098)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Umstellung einer beamtenrechtlichen Verpflichtungsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag oder auf eine Schadensersatzklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Umstellung einer beamtenrechtlichen Verpflichtungsklage auf eine Schadensersatzklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens; Schadensersatz wegen einer nicht gewährten Amtszulage

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 126 Abs 2 BBG, § 68 Abs 1 VwGO, § 75 VwGO
    Zur Umstellung einer beamtenrechtlichen Verpflichtungsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag oder auf eine Schadensersatzklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 126 Abs. 2; VwGO § 68 Abs. 1; VwGO § 75
    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Nichtgewährung; Schadensersatz; Leistungsklage; Beamtenrechtliches Vorverfahren; Erledigung; Untätigkeitsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage

  • rechtsportal.de

    BBG § 126 Abs. 2 ; VwGO § 68 Abs. 1 ; VwGO § 75
    Zulässigkeit der Umstellung einer beamtenrechtlichen Verpflichtungsklage auf eine Schadensersatzklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens; Schadensersatz wegen einer nicht gewährten Amtszulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2017, 38
  • DÖV 2016, 917 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.2016 - 4 S 757/15
    Insoweit habe es nach den tragenden Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2013 (- 2 C 23.12 -) weder eines gesonderten Antrags auf Gewährung von Schadensersatz, noch der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurft.

    Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - unter Hinweis auf Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, jeweils Juris).

    Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris m.w.N.).

    Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis, denen ein Widerspruchsverfahren vorauszugehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris).

    Dazu hätte er aber zumindest in der Begründung des Widerspruchs deutlich machen müssen, dass er hilfsweise Schadensersatz begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch in wesentlicher Hinsicht von dem Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris) eine Ausnahme vom Erfordernis eines beamtenrechtlichen Vorverfahrens angenommen hat, weil der Kläger hier vor Klageerhebung weder einen Antrag auf Schadensersatz gestellt noch den Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung um ein Schadensersatzbegehren erweitert hat.

    Ob auch ein nicht erforderlicher, aber wohl zulässiger Antrag, über den ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden wurde, für eine beamtenrechtliche Untätigkeitsklage ausreicht, kann damit hier offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris).

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.2016 - 4 S 757/15
    Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - unter Hinweis auf Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, jeweils Juris).

    Danach muss der Beamte seinem Dienstherrn vor Klageerhebung im Rahmen des Vorverfahrens auch dann Gelegenheit geben, sich mit der Schadensersatzforderung zu befassen, wenn die für den Anspruch bedeutsame Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen ist und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegentritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 - Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62.03 -, jeweils Juris).

    24 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 - Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62.03 -, jeweils Juris) geändert hätte.

  • BVerwG, 03.06.2004 - 2 B 62.03
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.2016 - 4 S 757/15
    Danach muss der Beamte seinem Dienstherrn vor Klageerhebung im Rahmen des Vorverfahrens auch dann Gelegenheit geben, sich mit der Schadensersatzforderung zu befassen, wenn die für den Anspruch bedeutsame Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen ist und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegentritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 - Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62.03 -, jeweils Juris).

    24 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 - Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62.03 -, jeweils Juris) geändert hätte.

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.2016 - 4 S 757/15
    Zudem bedarf es hier auch keiner Entscheidung darüber, ob auch im beamtenrechtlichen Streitverfahren ein Widerspruchsverfahren schon dann entbehrlich ist, wenn - nur - die in § 72 VwGO vorgesehene Abhilfemöglichkeit wegen der rechtlichen Bindung der Behörde durch eine aufsichtsbehördliche Weisung nicht erreichbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, Juris).
  • VG Karlsruhe, 10.12.2020 - 10 K 11060/18

    Anerkennung von im Wege der so genannten "Aufbauhilfe" im ehemaligen

    Insbesondere genügt der bloße Umstand, dass der Beklagte weiterhin die Rechtmäßigkeit des die Versorgungsbezüge des Klägers festsetzenden Bescheids vom 30.10.2018 verteidigt - und damit wohl auch der Auffassung sein dürfte, dass ein Schadensersatzanspruch mangels Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht gegeben ist - nicht für die Annahme, dass das Widerspruchsverfahren auf keinen Fall seinen Zweck erreichen könne (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.07.2016 - 4 S 757/15 - BeckRS 2016, 49779).

    Denn nach dem Grundsatz des § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG muss der Beamte seinem Dienstherrn vor Klageerhebung im Rahmen des Vorverfahrens auch dann Gelegenheit geben, sich mit der Schadensersatzforderung zu befassen, wenn die für den Anspruch bedeutsame Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen ist und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegentritt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.07.2016 - 4 S 757/15 - BeckRS 2016, 49779, Rn. 20).

  • VG München, 06.02.2018 - M 21 K 16.938

    Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fürsorgepflichtwidriger überlanger Dauer

    Die hinreichende Konkretisierung eines solchen Schadensersatzantrags gegenüber der zuständigen Behörde setzt jedenfalls Angaben zum Zeitraum, für den Schadensersatz geltend gemacht wird (vgl. nur OVG SL, B.v. 14.11.2016 - 1 A 215/15 - juris Rn. 33), zur Pflichtverletzung, zum Verschulden, sowie zu Kausalität und zum (konkret geltend gemachten) Schaden voraus (vgl. nur VGH BW, B.v. 21.7.2016 - 4 S 757/15 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 3 ZB 12.2178 - juris Rn. 11).
  • VG Bremen, 06.03.2018 - 6 K 3201/16

    Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 - Abgeltung des Urlaubsanspruchs; Ablehnung

    Bezogen auf einen Schadensersatzanspruch kann dies insbesondere naheliegen, wenn die Beklagte in einem mit einem Widerspruchsbescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahren bereits abschließend über den vom Kläger angenommenen Grund des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs befunden hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, sich rechtmäßig verhalten zu haben (vgl. zu einer solchen Situation: BVerwG, a.a.O., Rn. 39, siehe jedoch auch VGH BW, Beschl. v. 21.07.2016 - 4 S 757/15, juris Rn. 20 mit einer restriktiveren Sichtweise).
  • VG Gießen, 14.03.2017 - 4 K 1887/15

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch

    Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren (vgl. BVerwG, Urteil 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 21.07.2016 - 4 S 757/15 -, IÖD 2016, 212) wurde entweder durch den "Widerspruch" des Klägers gegen die Abrechnung des Beigeladenen oder durch die gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Forderungen eingehalten.
  • VG Schleswig, 15.12.2016 - 12 A 94/16

    Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung einer Beamtin

    Zwar wurde das gemäß § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz grundsätzlich auch im Rahmen von Leistungsklagen erforderliche Vorverfahren (vgl .dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 21.07.2016 - 4 S 757/15 - zitiert nach juris Rn. 22) nicht durchgeführt.
  • VG Gelsenkirchen, 12.03.2021 - 3 K 11255/17

    Versorgungsabschlag, Altersteilzeit, Teilzeit, Blockmodell, Arbeitsphase,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 4 S 757/15 -, juris, Rn. 21, 22; VG Kassel, Urteile vom 8. April 2020 - 1 K 1016/19.KS -, juris, Rn. 37, 38, und vom 1. April 2019 - 1 K 2462/15.KS -, juris, Rn. 48;VG Gießen, Urteil vom 17. Februar 2005 - 5 E 1010/04 -, juris, Rn. 14, 15.
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