Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27113
VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14 (https://dejure.org/2015,27113)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.09.2015 - 1 S 536/14 (https://dejure.org/2015,27113)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. September 2015 - 1 S 536/14 (https://dejure.org/2015,27113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,27113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Aufstellung von Grabsteinen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit herstellt sind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertrauenswürdigkeit der Zertifikate über ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellte Grabsteine

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Aufstellung von Grabsteinen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit herstellt sind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertrauenswürdigkeit der Zertifikate über ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellte Grabsteine

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Waren/Güter (hier: Grabsteine) ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelung in Friedhofssatzung über verbotene Grabmale muss eindeutig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelung in Friedhofssatzung über verbotene Grabmale muss eindeutig sein

Papierfundstellen

  • ZfBR 2016, 100
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, ist weiterhin nicht festzustellen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 und Beschluss vom 21.05.2015 - 1 S 383/14 -).

    Durch die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Senats zu einem Verwendungsverbot für Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462) und zu einem Verwendungsverbot in der Friedhofssatzung der Stadt Stuttgart (vgl. Senat, Beschl. v. 21.05.2015 - 1 S 383/14 - juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Bestimmung in der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133) sind die rechtlichen Maßstäbe für die Überprüfung der hier streitigen Bestimmung hinreichend geklärt.

    Ist der Antrag auf eine künftige Anwendung der Rechtsvorschrift gestützt, besteht die Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen).

    Die streitige Norm regelt, welche Grabmale die Grabnutzungsberechtigten auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin verwenden dürfen, normiert die Berufstätigkeit von Steinmetzen jedoch nicht unmittelbar (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O.).

    Der Berufsbezug ist gegeben, wenn eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O., m.w.N.).

    a) Der Senat hat im Urteil zum Verwendungsverbot für Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit in § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Kehl zu den nicht ausreichenden Nachweismöglichkeiten u.a. ausgeführt (Urt. v. 29.04.2014, a.a.O.):.

    Die Stadt Kehl hat im Senatsverfahren 1 S 1458/12 selbst vorgetragen, dass es für Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt würden, kein einziges Siegel oder Zertifikat in Deutschland gebe, das als vertrauenswürdig anerkannt werden könnte, und dass ein solches auch nicht in Aussicht stehe (vgl. Senatsurteil vom 29.04.2014, a.a.O.).

    Darin liegt eine unzulässige Delegation von Kompetenzen zur Festlegung der Nachweispflicht auf die Exekutive (vgl. dazu bereits Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O.).

    Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht (vgl. dazu bereits Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12

    Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Durch die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Senats zu einem Verwendungsverbot für Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462) und zu einem Verwendungsverbot in der Friedhofssatzung der Stadt Stuttgart (vgl. Senat, Beschl. v. 21.05.2015 - 1 S 383/14 - juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Bestimmung in der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133) sind die rechtlichen Maßstäbe für die Überprüfung der hier streitigen Bestimmung hinreichend geklärt.

    An verlässlichen Nachweismöglichkeiten fehlt es, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Oktober 2013 festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, a.a.O., Rn. 22) und wovon auch die Beteiligten hier übereinstimmend ausgehen, bisher.

    Von erheblicher Bedeutung für den verabschiedeten Gesetzestext in § 4a der nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetzes war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 CN 1.12 (vgl. Bericht der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter an die Landtagsauschüsse vom 04.03.2014 [Vorlage 16/1681, S. 4] und Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.06.2014 [LT-Drs. 16/6138]).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2015 - 1 S 383/14

    Kein Ausschluss von mit Kinderarbeit hergestellten Grabsteinen von Friedhöfen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, ist weiterhin nicht festzustellen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 und Beschluss vom 21.05.2015 - 1 S 383/14 -).

    Durch die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Senats zu einem Verwendungsverbot für Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462) und zu einem Verwendungsverbot in der Friedhofssatzung der Stadt Stuttgart (vgl. Senat, Beschl. v. 21.05.2015 - 1 S 383/14 - juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Bestimmung in der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133) sind die rechtlichen Maßstäbe für die Überprüfung der hier streitigen Bestimmung hinreichend geklärt.

    Zu der Frage, ob es eine allgemeine Verkehrsauffassung gibt, dass die Organisationen XertifiX und fair stone vertrauenswürdige Siegel ausstellen, hat der Senat im Beschluss zur Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart dargelegt (Beschl. v. 21.05.2015, a.a.O.):.

  • BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10

    Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Außerdem darf das Normenkontrollgericht nicht durch Beschluss entscheiden, wenn zwingende rechtliche Vorschriften wie insbesondere Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.03.2011 - 4 BN 18.10 - juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 3.88

    Abfallbeseitigungsplan - Fortschreibung - Lagerung von Autowracks -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach richterlichem Ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139, m.w.N.).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Nach diesem sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.02.1986 - 1 BvR 1170/83 - BVerfGE 72, 26 ; Beschl. v. 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 u.a. - BVerfGE 77, 308 ; Beschl. v. 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; je m.w.N.).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Nach diesem sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.02.1986 - 1 BvR 1170/83 - BVerfGE 72, 26 ; Beschl. v. 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 u.a. - BVerfGE 77, 308 ; Beschl. v. 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; je m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Nach diesem sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.02.1986 - 1 BvR 1170/83 - BVerfGE 72, 26 ; Beschl. v. 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 u.a. - BVerfGE 77, 308 ; Beschl. v. 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; je m.w.N.).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 ; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 ; je m.w.N.).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 1 S 536/14
    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 ; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 ; je m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 1 S 490/14

    Herstellung von Grabsteinen durch Kinderarbeit

    Eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, ist weiterhin nicht festzustellen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462; Beschluss vom 21.05.2015 - 1 S 383/14 - Beschluss vom 21.09.2015 - 1 S 536/14 -).

    Durch die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Senats zu einem Verwendungsverbot für Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit in den Satzungen der Stadt Kehl (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462), der Stadt Stuttgart (vgl. Senat, Beschl. v. 21.05.2015 - 1 S 383/14 - juris) und der Stadt Sindelfingen (vgl. Senat, Beschl. v. 21.09.2015 - 1 S 536/14 - juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Bestimmung in der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133) sind die rechtlichen Maßstäbe für die Überprüfung der hier streitigen Bestimmung hinreichend geklärt.

    Hieran hält der Senat nach Überprüfung jeweils fest (ebenso bereits Beschl. v. 21.09.2015, a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht